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| Medienrecht, Reputationsrecht

Vorsicht beim Lästern im Internet - auch ohne Namensnennung!


Erkennbarkeit im Bekanntenkreis reicht aus, um Personen auf Social Media zu identifizieren 

Vorsicht beim Lästern im Internet: Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Person, über die sich auf Social Media geäußert wurde, rechtlich als identifizierbar gilt, wenn sie im Bekanntenkreis erkannt werden könnte. Die Namensnennung des Betroffenen ist demnach nicht erforderlich, um Ansprüche des Betroffenen begründen zu können.

Wann ist eine Person ohne konkrete Namensnennung auf Social Media überhaupt hinreichend identifizierbar? 

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Zuschauer die betroffene Person anhand der Äußerungen erkennen würden. Stattdessen reiche es aus, dass durch die Online-Berichterstattung auf Social Media Informationen über den Betroffenen an Personen geraten, die ihn aufgrund sonstiger Kenntnisse identifizieren können. Die allgemeine Auffassung war auch vorher - abseits von Fällen im Social-Media-Bereich -, dass die Erkennbarkeit einer Person keine vollständige oder abgekürzte Nennung des Namens voraussetzt. Teilinformationen, die den Betroffenen dazu veranlassen, anzunehmen, innerhalb des Bekanntenkreises erkannt zu werden, identifizieren ihn bereits ausreichend. 

Meinungsfreiheit schützt auch negative Äußerungen 

Werden negtive Aussagen im Internet getätigt - sei es auf Social Media oder Bewertungsportalen - müssen die Betroffenen diese wegen der Meinungsfreiheit der Äußernden erst einmal hinnehmen. Das Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt! Bei der Frage, ob eine öffentliche Aussage rechtlich tragbar ist, stehen sich meist gegensätzliche Interessen gegenüber. Auf der einen Seite sind auch negative Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt, auf der anderen stehen Betroffene unter dem grundrechtlichen Schutz des allgemeinen (oder unternehmensbezogenen) Persönlichkeitsrechts.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Tatsache

Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge und Zustände der Gegenwart der Vergangenheit, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind.

Meinung

Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, die Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens enthalten.

 

Lügen sind nicht grundrechtlich geschützt 

Auch wenn die Meinungsfreiheit grundsätzlich jede Form von Tatsachenbehauptungen schützt, sind Behauptungen, die nachweislich falsch sind, unzulässig. Die Beweislast liegt dabei bei der Person, die die fragliche Aussage getroffen hat. Kann der Inhalt einer im Internet getätigten Aussage nicht bewiesen werden, muss die Behauptung gelöscht werden.

Vorsicht: Beleidigungen sind keine geschützten Meinungen!

Zu Meinung gehören - in Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen - insbesondere Werturteile, die dem Beweis nicht zugänglich sind. Doch auch die Vermischung von Meinung und Tatsache, beispielsweise wenn die Meinungsbildung auf einer Tatsache beruht, ist von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Qualität der geäußerten Meinung ist dafür zunächst irrelevant und die Zulässigkeit des Werturteils hängt somit auch nicht davon ab, ob es begründet ist. Dennoch ist bei der Meinungäußerung im Internet Vorsicht geboten: Der Schutz der Meinungsfreiheit endet, wenn es sich bei der Aussage um Schmähkritik oder Formalbeleidigungen handelt. Bei derartigen Äußerungen steht die Herabwürdigung der betroffenen Person und nicht das Werturteil an sich im Vordergrund. 

Darf ich mich überhaupt noch negativ auf Social Media äußern?

Auch wenn es Ausnahmen gibt, sind negative Äußerungen auf Social Media weiterhin erlaubt und grundrechtlich geschützt. Handelt es sich dabei um Tatsachenbehauptungen, sollten Sie allerdings darauf achten, dass die Aussage nicht aus der Luft gegriffen, sondern tatsächlich nachweisbar ist. Bei Meinungsäußerungen hingegen ist maßgebend, dass Sie nicht die betroffene Person angreifen oder beleidigen. Wichtig ist auch, dass sich nicht mehr darauf gestützt werden kann, lediglich die Namen der Betroffenen nicht zu nennen. Wenn sich alle an diese "Spielregeln" halten, werden die Meinungsäußerungen vom Grundgesetz geschützt. 


SBS LEGAL - Ihre Anwälte für Reputationsrecht 

Meinungsäußerungen in den sozialen Netzwerken können sich als schwieriger gestalten, als Betroffene im ersten Moment denken könnten. Um Fehltritte zu vermeiden und sich im Fall der Fälle rechtlich abzusichern, ist ein erfahrener Rechtsbeistand im Medien- und Reputationsrecht von höchster Bedeutung. Die Anwälte von SBS LEGAL überzeugen mit ihrer jahrelangen fachlichen Expertise als optimale Wahl. 

Sie haben noch Fragen zur Rechtslage bezüglich Aussagen im Internet?

Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden! Das Team von SBS LEGAL steht Ihnen jederzeit bei Ihren Fragen zum Medien- und Reputationsrecht zur Seite. 

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