Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
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Dr. Miriam Prinzen, LL. M.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.10.2012, Az.: 80 K 23.12 OL (zum Urteil, bitte hier klicken) macht deutlich, dass das Bloßstellen von Kollegen, Arbeitnehmern oder seinem Arbeitgeber auf sozialen Plattformen, wie Facebook und YouTube, rechtliche Konsequenzen zur Folge hat.
In dem Urteil ging es um die Aussagen eines Professors innerhalb einer Lehrveranstaltung. Studenten zeichneten die Äußerungen auf und machten sie anschließend auf der Internetplattform YouTube öffentlich. Der Professor berichtete in dem YouTube-Video über eine Sitzung des Akademischen Rates, in welcher der Kanzler einen Plagiatsfall beschreibt. Ein Professor soll Texte aus einer studentischen Diplomarbeit ohne entsprechenden Quellennachweis als seine eigenen ausgegeben haben.
Der Professor monierte in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise der Mitglieder des Akademischen Rates. Bezüglich des Plagiatsfalls sei neun Monate lang geschwiegen worden. Dieses Verhalten verglich er sodann mit dem „Gesetz der Mafia Omerta“. Durch das Unterlassen einer Anzeige, habe die Leitung der Hochschule eine Strafvereitelung im Amt begangen. Darüber hinaus wurde dem Professor ein „eigener Studiengang“ angeboten, um ihn zum Schweigen zu bewegen. Schließlich sagte er: „Also ich bin jetzt hier fertig. Sie könnten das sozusagen, ich weiß nicht, bei YouTube ins Netz stellen und dann gehe ich ins Wochenende. Und dann werden wir ja sehen wie die Lage der Liga in der nächsten Woche ist. Also damit habe ich keine Probleme, aber erstmal mache ich ein schönes Wochenende.“
Daraufhin erließ die Hochschule gegen den Professor eine Disziplinarverfügung und es wurde eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 verhängt. Gegen diese Verfügung klagte der Professor und berief sich dabei unter anderem auf seine Meinungsfreiheit.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage jedoch ab, da die Grenzen der Meinungsfreiheit jedenfalls dann überschritten sind, wenn Aussagen über den Dienstherrn Verleumdungen sowie Beleidigungen enthalten. Dies gilt insbesondere bei einer Verbreitung über YouTube, da diese einen unübersehbar großen Empfängerkreis umfasst, der der Öffentlichkeit gleich zu stellen ist. Ferner setzt die Aussage, dass die Hochschule eine Strafvereitlung im Amt begangen habe, voraus, dass diese als Amtsträger anzusehen ist. Diese Eigenschaft liegt bei einer Hochschule jedoch gar nicht vor. Insofern war die Aussage auch noch unzutreffend.
Dieses Urteil zeigt ganz deutlich, dass kritische und unbedachte Äußerungen über soziale Plattformen rechtliche Konsequenzen haben können und somit Vorsicht geboten ist. Dies gilt bei unwahren Behauptungen oder auch Beleidigungen sowie Verleumdungen Dritter in Form der sogenannten Schmähkritik. Die Grenzen zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer Beleidigung liegen häufig nah beieinander. Arbeitnehmern kann in solchen Fällen sogar die fristlose Kündigung drohen.
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