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Unternehmen müssen sich ständig damit auseinandersetzen, wann und wo ihnen rechtliche Konsequenzen drohen können. Immer wieder heißt es Vorsicht, Dinge sind nicht ganz klar und neue Urteile sorgen für neue Rechtsanwendungen. Wer haftet wann für welche Produkte? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Ende des Jahres ein Urteil gefällt, welches vorsieht, dass auch der Quasi-Hersteller für fehlerhafte Produkte haftet. Alles zu dem Urteil im folgenden Artikel.
Im vorliegenden Sachverhalt des EuGH (C-157/23 | Ford Italia) ging es darum, dass ein Verbraucher im Juni 2001 ein Auto der Marke Ford von der Vertragshändlerin erwarb, welche Fahrzeuge der Marke Ford in Italien verkaufte. Das Fahrzeug im Sachverhalt wurde von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen hergestellt und dann von der Vertragshändlerin über Ford Italia geliefert. Im Dezember 2001 hatte der Verbraucher, der das Fahrzeug erwarb, einen Unfall, bei welchem der Airbag nicht funktionierte. Daraufhin erhob er gegen die Vertragshändlerin und Ford Italia Klage auf Ersatz der aufgrund des Fehlers des Fahrzeugs erlittenen Schäden. Ford Italia trug vor, nicht für die Fehlerhaftigkeit des Airbags zu haften, da sie das Fahrzeug nicht hergestellt habe. Der italienische Gerichtshof hatte Zweifel an der Auslegung der Definition des Begriffs des "Herstellers" in der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte und sich daher an den EuGH gewandt.
Die Frage des Gerichtes ist, ob der Lieferant eines fehlerhaften Produkts auch dann als "Person, die sich als Hersteller ausgibt" im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, wenn dieser zwar nicht physisch seinen Namen auf dem Produkt angebracht hat, aber die Marke, die der Hersteller auf dem Produkt angebracht hat und die dem Namen dieses Herstellers entspricht, mit einem Erkennungszeichen des Lieferanten übereinstimmt.
Der EuGH sieht auch bei solchen Quasi-Herstellern eine Haftung. Der Gerichtshof stellt fest, dass die "Person, die sich als Hersteller ausgibt", nicht nur die Person ist, die ihren Namen physisch auf dem Produkt angebracht hat, sondern auch den Lieferanten einschließen muss, wenn sein Name oder eines seiner Erkennungszeichen mit dem Namen des Herstellers und dem Namen, der Marke oder einem anderen Erkennungszeichen auf dem Produkt übereinstimmt. Damit gilt auch der Vertriebspartner Quasi als Hersteller und haftet dementsprechend, denn in beiden Fällen nutzt der Lieferant nämlich diese Übereinstimmung des Namens, um sich dem Verbraucher als für die Qualität des Produkts Verantwortlicher zu präsentieren und ein Vertrauen bei ihm hervorzurufen, welches mit dem vergleichbar ist, dass er hätte, wenn das Produkt unmittelbar vom Hersteller verkauft würde. Es sei nicht richtig, die Vorteile durch den Namen, wie beispielsweise das Vertrauen zu erhalten, aber gleichzeitig die Verantwortung und Verpflichtung, die mit einem gewissen Qualitätsanspruch kommt, nicht zu haben. Würde diese Personengruppe nicht haften, würde die Bedeutung des Begriffs des "Herstellers" geschmälert und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, insbesondere der Verbraucherschutz, beeinträchtigt werden.
Prinzipiell lässt sich also sagen, jeder, der sich für die Qualität eines Produktes ausspricht, haftet. Sei es der Vertriebspartner, der seinem Namen an einem Produkt anbringt, der Hersteller eines Teilproduktes oder der Importeur, der für einen sicheren Transport garantiert. Auch der Händler kann haftbar gemacht werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Allerdings ist die Haftung auch vom Produkt abhängig, bei manchen kann eine Haftung ausgeschlossen werden, bei anderen nicht.
Es gilt Vorsicht, denn das Urteil hat nicht zu unterschätzende Auswirkungen. Die bisher wohl überwiegend vertretende Auffassung, was die Definition des Quasi-Herstellers in § 4 ProdHaftG angeht, wurde durch das Urteil geändert. Der Markeninhaber muss so künftig mit der vollen Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Verbraucher rechnen. Er kann sich nach der Positionierung des EuGH nicht mehr darauf berufen, er hätte durch anderweitige Angaben auf dem Produkt oder begleitenden Materialien klargestellt, er sei gar nicht tatsächlicher Hersteller und so keine Haftung zu haben. Das bedeutet in der Konsequenz, dass künftig etliche, bislang für zulässig gehaltene, Arten der Produktgestaltung keine Wirkung mehr entfalten. Es muss damit gerechnet werden, dass der Markeninhaber alleine aufgrund der Nutzung seiner Marken für Produktfehler verantwortlich gemacht und in Anspruch genommen werden wird.
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