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Überrumplungsgefahr: Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften


Lassen Sie sich bei einem Haustürgeschäft nicht überrumpeln!

Ob einen Staubsauger, ein Kochtopfset, Stromverträge oder ein Zeitschriftenabonnement - es gibt vielerlei Ware, die Ihnen an der Haustür verkauft wird. Doch was, wenn ich nach kurzer Zeit feststelle, dass ich den erworbenen Gegenstand gar nicht benötige? Viele Verbraucher wissen nicht, was fürKlingel Haustürgeschäfte in puncto Widerruf gilt. Wir, als Anwalt für Widerrufsrecht, wollen Ihnen ein bisschen auf die Sprünge helfen.

Laut § 312 g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

Diese Widerrufsfrist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Widerrufs belehrt hat. Die Widerrufsbelehrung muss in Textform erfolgen und den Namen sowie die Anschrift des Unternehmers enthalten. Die Belehrung hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erfolgen. Eine spätere Belehrung hat die Verlängerung der Widerrufsfrist um einen Monat ab dem Zeitpunkt der Belehrung zur Folge.

Wie widerrufe ich einen Vertrag? - Anwalt für Widerrufsrecht

Seien Sie achtsam, wenn Sie Verträge an der Haustür abschließen! Verbraucher sollten idealerweise einen schriftlichen Widerruf an den Unternehmer schicken mit dem sie das Haustürgeschäft abgeschlossen haben. Die Verschriftlichung dient als Nachweis darüber, dass Sie den Widerruf auch tatsächlich geschrieben haben. Der Grund für den Widerruf muss nicht benannt werden.

Der Widerruf sollte folgenden Inhalt enthalten:

  • Ihre persönlichen Angaben (vollständige Anschrift, Name, Geburtsdatum und -ort)
  • Ihren Vertragspartner (vollständige Anschrift und Name)
  • Angaben zum Vertrag (unter anderem die Vertragsnummer und das Datum des Abschlusses)
  • Widerruf (dazu eignen sich insbesondere Formulierungen wie: „Hiermit widerrufe ich…“)
  • eine Bitte nach Bestätigung des Widerrufs
  • eine eigenhändige Unterschrift
  • Ort und Datum


Unternehmen verkaufte Luftbildaufnahmen von eigenen Grundstücken an Haustür

Das Widerrufsrecht ist gem. § 312 g Absatz 2 Nr. 1 BGB bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, ausgeschlossen. 

Das OLG Koblenz hat nun entschieden, dass individualisierte Luftbildaufnahmen nicht unter § 312g Absatz 2 Nr. 1 fallen. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Unternehmen Luftbildaufnahmen von Grundstücken per Helikopter gemacht hat, um diese an der Haustür an die Eigentümer der abfotografierten Grundstücke zu veräußern. Der Kunde konnte dabei die Größe, den Ausschnitt und die Papierqualität der Aufnahme bestimmen.

Das Unternehmen hatte das gesetzliche Widerrufsrecht mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Luftbildaufnahmen nach individuellen Kundenvorgaben angefertigt wurden und daher von dem Widerrufsausschluss des § 312 g Absatz 2 BGB erfasst sind.

Kann ich Haustürgeschäft widerrufen?

Das OLG Koblenz ist entgegen der Darstellung des beklagten Unternehmens nicht der Auffassung, dass die Luftbildaufnahmen unter den Tatbestand des § 312 g Absatz 2 BGB fallen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nach § 312 g Absatz 2 Nr. 1 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme der individuell angefertigten Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. Diese Nachteile müssen gerade dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Verbrauchers nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.

Laut dem OLG Koblenz trifft dies im Fall der Veräußerung von Luftbildaufnahmen gerade nicht zu. Es fehlt an der Kausalität zwischen der Individualisierung des Verbrauchers und den wirtschaftlichen Nachteilen des Unternehmens.

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Die Luftbildaufnahmen sind bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme derart individualisiert, dass die Beklagte sie anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Das Unternehmen veräußert eine Luftaufnahme auf welcher von vornherein das Grundstück bzw. das bewohnte Gebäude des Kunden abgebildet ist. Ein Verkauf an andere Verbraucher scheint hier nahezu ausgeschlossen- denn wer kauft schon eine Bildaufnahme eines fremden Gebäudes? Diese Individualisierung wurde von dem Verbraucher im Übrigen gar nicht veranlasst. Erst durch die Bestimmung von Größe, Ausschnitt und Papierqualität wird das Produkt auf Veranlassung des Verbrauchers individualisiert. Diese weitere Individualisierung ist allerdings nicht mehr relevant. Durch die Aufnahme des einzelnen Grundstücks ist das Produkt bereits so stark individualisiert, dass ein anderweitiger Verkauf durch den Unternehmer faktisch nicht mehr in Frage kommt und die hergestellte Aufnahme wirtschaftlich wertlos ist, wenn der Eigentümer einen Kauf der Aufnahme ablehnt.  

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