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Vorsicht vor Werbung mit der Reduzierung von Preisen!


Verbraucher ziehen die verschiedensten Kriterien heran, um zu entscheiden, für welches Unternehmen sie sich entscheiden, wenn sie ein Produkt erwerben wollen. Neben der Qualität und Beschaffenheit des Produkts, spielt besonders der Preis eine entscheidende Rolle für die Kaufentscheidung. Unternehmen probieren, daher Kunden durch die Reduzierung von Preisen für sich zu gewinnen und es ist daher ein beliebtes Mittel für die Werbung. Händler muss jetzt Vorsicht walten lassen, den ein Grund für die Reduzierung muss angegeben werden, mehr dazu, im folgenden Artikel. 

Die Grundlage für die Werbung mit Preisen

Neben den allgemein zu beachtenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sind auch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten. Jede Werbung unterliegt nämlich dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist aufgeführt, dass jede geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter ist, welche falsche Angaben oder sonstige Täuschungen über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis an sich oder die Art und Weise wie der Preis berechnet wird, enthält. Dadurch soll für den Verbraucher insbesondere die Preiswahrheit und die Preisklarheit gewährleistet werden. Um zu überprüfen, ob eine Irreführung vorliegt oder nicht, wird darauf abgestellt, was der Preis ist, auf welchen sich die Reduzierung bezieht. Insbesondere sind die zwei Kategorien zu unterscheiden: Zum einen kann es eine Reduzierung, in Bezug auf den eigenen Händlerpreis geben, zum anderen wird auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zurückgegriffen. Letzteres ist dabei meistens ein Verstoß gegen das UWG, mehr dazu:

Werbung mit der Reduzierung

Spannend sind vor allem Preisangaben, welche sich auf die Reduzierung der eigenen Preise beziehen. Denn während sich die Rechtsprechung größtenteils einig ist, daas die Werbung mit UVP den Eindruck erweckt, es wurde vom Anbieter zuvor zu diesem Preis verkauft und daher eine Irreführung darstellt, ist es bei eigenen Reduzierungen unklarer. Zum einen muss darauf geachtet werden, dass keine unwahren Tatsachen vorliegen, wie etwa die Aussage „30 % auf alles“, obwohl es nicht das ganze Sortiment betrifft. Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass der Preis zuvor über einen angemessenen Zeitraum verlangt worden sein muss, denn nur dann wurde er tatsächlich herabgesetzt. Wäre dies nicht der Fall, so könnte eine Irreführung darin gegeben sein, dass der Kunde denkt, er hätte einen Preisvorteil, welchen er gar nicht besitzt. Nach § 11 I PAngV muss der Preis der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage sein. Zudem sollte auch die Herabsetzung begrenzt werden und unter einem Monat fallen, da sonst von einem Festpreis ausgegangen werden kann.

Angabe des Grunds der Reduzierung

Das OLG Nürnberg hat vor kurzem ein Urteil gefällt (Urteil vom 05.08.2025 – Az.: 3 U 2376/24), in welchem das Gericht sich erneut mit der Werbung eines Preises beschäftigt hat. Das Gericht kam dabei zum Ergebnis, dass darauf geachtet und transparent gemacht werden muss, worauf sich die Reduzierung des Preises bezieht. Es muss demnach der Grund für den Rabatt angegeben werden. Das Angeben der Reduzierungshöhe würde somit nicht ausreichen. Zum Sachverhalt: Vorliegend hatte ein Verbraucherverband, also ein Verband, welcher die Interessen seiner Mitglieder durchsetzt und sich somit für einen fairen Wettbewerb stark macht, einen großen Lebensmitteldiscounter verklagt. Der Grund für die Klage lag darin, dass der Discounter eine Rabattaktion hatte, bei der er Käse kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums um 30 % reduzierte. Der Käse trug einen roten Aufkleber mit -30% ohne, dass der Grund für die Reduzierung, hier also das baldige Ablaufen, angegeben wurde. § 11 IV Nr. 2 PAngV nennt die Ausnahme von der Reduzierung in Bezug auf schnell verderbliche Waren oder welche mit kurzer Haltbarkeit, welche aufgrund der drohenden Gefahr des Verderbs reduziert werden.

Das Gericht hielt fest, es gebe viele Gründe für eine Reduzierung und da das MHD auf der Verpackung nicht sofort ins Auge falle, reiche dies nicht ohne expliziten Hinweis aus. Die Preisermäßigung muss daher auf den Grund für die Reduzierung hinweisen, etwa „wegen baldigen Ablaufs der Mindesthaltbarkeit“ oder „wegen bevorstehenden Verderbs“. Es gilt demnach: Vorsicht, denn damit sind die üblichen farbigen Aufkleber („20%“), die beispielsweise in Supermärkten auf ablaufende Lebensmittel geklebt werden, so in der Zukunft nicht mehr zulässig.


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