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Der Einsatz automatisierter Trading-Bots, die auf Kundenkonten bei Handelsplätzen für Kryptowerte handeln, kann unter die Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i der Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCAR, fallen. Das hat das österreichische Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.01.2026 (W204 2324124-2/9E) entschieden.
Ein in Österreich ansässiges Unternehmen bot über seine Website ein System für den automatisierten Handel mit Kryptowerten an, über welches die Kunden ihr Konto bei Krypto-Handelsplattformen wie beispielsweise Binance über eine API-Schnittstelle mit Handelsrobotern verknüpfen konnten. Das angebotene Modell wurde als maßgeschneiderte Lösung vermarktet. Als Vergütung sollte das Unternehmen ein Leserecht hinsichtlich der offenen Positionen auf Kundenkonten erhalten, sowie einen Anteil am erzielten Nettogewinn des Kunden in Höhe von 10%.
Die vom Unternehmen bereitgestellten Handelsroboter erzeugten daraufhin Kauf- und Verkaufssignale für Kryptowerte wie Bitcoin. Die Kunden hatten die Möglichkeit, diese Signale automatisch ausführen zu lassen, sodass Transaktionen ohne eine gesonderte Freigabe für jeden einzelnen Auftrag vorgenommen werden konnten.
Die Handelsroboter wurden zentral auf den Servern des Unternehmens betrieben. Sämtliche Algorithmen, Handelsstrategien und verwendete Datenquellen wurden ausschließlich vom Unternehmen entwickelt, verwaltet und fortlaufend angepasst. Den Kunden wurde ausdrücklich geraten, keine manuellen Eingriffe vorzunehmen, da dies nach Angaben des Unternehmens die Handelsleistung sowie die Genauigkeit der Abrechnung negativ beeinflussen könne.
In der Folge eines anonymen Hinweises vom 08.05.2025 forderte die Finanzmarktaufsicht (FMA) den Anbieter zur Stellungnahme auf. Dieser vertrat die Ansicht, dass das von ihm angebotene Modell lediglich eine Software as a Service (SaaS) sei und dass er keine erlaubnispflichtige Portfolioverwaltung erbringe, denn die eingesetzten Systeme würden ausschließlich Handelssignale generieren, die keinen verbindlichen Charakter hätten.
Nach seiner Darstellung verwaltete er weder Kundengelder, noch führte er Transaktionen im Namen der Kunden durch oder erbrachte Vermögensverwaltungsleistungen.
Da die FMA dem Anbieter diesbezüglich widersprach, verlangte diese mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2025 die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands. Nachdem der Anbieter dieser Aufforderung nicht nachkam und das Angebot im Wesentlichen unverändert fortführte, erließ die FMA am 18.09.2025 einen Unterlassungsbescheid auf Grundlage von § 11 Z 3 MiCA-VVG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i MiCAR. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe in Höhe von 10.000,- € angedroht. Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Der Unterlassungsbescheid wurde am 23.09.2025 zugestellt, woraufhin der Anbieter die Signalübermittlung einstellte, die Aufnahme neuer Kunden aussetzte und seine Website mit dem Hinweis „derzeit nicht erhältlich“ versah.
Das Unternehmen legte zudem Beschwerde gegen den Bescheid ein, die vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde.
Maßgeblich für die Entscheidung und damit für die Abweisung der Beschwerde war, dass der Einsatz automatisierter Trading-Bots eine Portfolioverwaltung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i MiCAR ist, wenn der Bot des Anbieters die Handelsgeschäfte auf den Kundenkonten selbstständig ausführte und dabei auf Vorgaben, Strategien und Einstellungen des Anbieters zurückgriff. Dass die Kunden die Nutzung des Bots ursprünglich selbst aktivierten, war nicht beachtlich. Aus Sicht des Gerichts lag die eigentliche Kontrolle über die Handelsentscheidungen hier beim Anbieter, der die Funktionsweise des Bots bestimmte.
Die Portfolioverwaltung von Kryptowerten ist als Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i MiCAR erfasst. Inhaltlich definiert Art. 3 Abs. 1 Z 25 MiCAR die Portfolioverwaltung als Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit Ermessensspielraum im Rahmen eines Kundenmandats, sofern das Portfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält.
Der Kundenauftrag ergab sich aus Registrierung, API-Anbindung und insbesondere daraus, dass Kunden die automatische Übernahme der vom Anbieter generierten Handelssignale aktivieren konnten. Das Angebot wurde als maßgeschneiderte Lösung beworben und konnte für jedes Kundenkonto individuell genutzt werden. Zudem hatte der Anbieter Einblick in die offenen Positionen der einzelnen Kunden. Auch nach den Angaben auf der Website sollten die Handelsroboter die jeweiligen Bedürfnisse jedes Kunden berücksichtigen. Daher folgte das Gericht nicht dem Vorbringen des Anbieters, wonach lediglich ein einheitliches Signal für alle Nutzer bereitgestellt worden sei.
Die Handelsroboter wurden zentral auf den Systemen des Anbieters betrieben. Strategien, Analysen und Datenquellen wurden vom Anbieter entwickelt, verwaltet und regelmäßig angepasst. Die Entscheidung, welche Datenquellen genutzt werden und wie diese gewichtet werden, lag ebenfalls beim Anbieter. Sobald Kunden die automatische Ausführung aktiviert hatten, war für einzelne Transaktionen keine gesonderte Zustimmung mehr erforderlich. Dadurch konnten die Portfolios ohne vorherige Rücksprache durch den Anbieter verändert werden. Der Kunde legte die einzelnen Handelsparameter beim automatisierten Handel nicht mehr selbst fest, wozu das Gericht folgendes festhielt:
Wie das Ermessen dabei ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. Dies kann auch […] durch Computeralgorithmen erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte also klar, dass es nicht darauf ankommt, wie das Ermessen ausgeübt wird, maßgeblich sei allein, dass die Ermessensspielräume tatsächlich ausgeübt werden.
Unstrittig war, dass die betroffenen Konten bei den Handelsplattformen Kryptowerte wie beispielsweise Bitcoin enthielten, mit denen die Handelsroboter handelten.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei diesem Tatbestandsmerkmal auf den umsatzsteuerrechtlichen Begriff der Gewerblichkeit, wonach eine Tätigkeit als gewerblich gilt, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist. Der Anbieter bot sein Produkt fortlaufend über eine öffentlich zugängliche Website an und ermöglichte dort die Registrierung neuer Kunden. Die vereinbarte Vergütung bestand aus einem Anteil am erzielten Nettogewinn und war damit auf fortdauernde Einnahmen ausgerichtet. Darüber hinaus verfügte der Anbieter nach eigenen Angaben über mehrere Kunden und erzielte daraus erhebliche Einkünfte. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde daher angenommen.
Der Anbieter wendete primär ein, dass die Kunden die Kontrolle über die Nutzung des automatisierten Handels behalten hätten. Sie hätten selbst entscheiden können, ob die automatische Ausführung der Handelssignale aktiviert oder deaktiviert werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht, denn sobald die automatische Ausführung eingeschaltet war, führten die Handelsroboter die Transaktionen selbstständig aus, ohne dass die Kunden jeden einzelnen Vorgang gesondert bestätigen mussten.
Nach Auffassung des Gerichts änderte auch die Möglichkeit, die Automatisierung jederzeit wieder abzuschalten, nichts an der aufsichtsrechtlichen Bewertung. Eine Tätigkeit verliert ihren Charakter als Portfolioverwaltung nicht allein deshalb, weil Kunden die Nutzung kurzfristig beginnen oder beenden können.
Zur Auslegung des Verwaltungsbegriffs zog das BVwG ergänzend die FATF-Guidance heran. Danach bedeutet Kontrolle, die Möglichkeit, über einen Kryptowert zu verfügen, ihn zu handeln, zu übertragen oder auszugeben. Diese Kontrolle muss nicht zwingend bei ausschließlich einer Person liegen. Für das Vorliegen einer Verwaltung genügt es bereits, wenn tatsächlich über Kryptowerte disponiert werden kann. Nach Ansicht des Gerichts war dies durch die API-Anbindung und die automatisierte Ausführung der Handelsentscheidungen gegeben.
In dieser Ausgestaltung waren die Trading-Bots nicht bloß eine SaaS-Lösung. Das Bundesverwaltungsgericht kam außerdem zu dem Ergebnis, dass das Angebot nicht lediglich als Software as a Service (SaaS) eingestuft werden kann. Ausschlaggebend war, dass die Kunden nicht sämtliche Einstellungen und Vorgaben selbst bestimmten. Vielmehr basierten die Handelsroboter auf den vom Anbieter entwickelten Analysen und Handelsstrategien, die in das System eingebunden wurden. Bei der automatisierten Ausführung legten die Kunden nach Auffassung des Gerichts nicht einmal die konkreten Parameter für die einzelnen Handelsaufträge fest.
Die Entscheidung dürfte zu den bislang wichtigsten österreichischen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen bloßem technischen Handelstool und erlaubnispflichtiger Portfolioverwaltung von Kryptowerten gehören.
Bei seiner Beurteilung orientierte sich das Gericht eng an der gesetzlichen Definition der Portfolioverwaltung in der MiCAR sowie an den vergleichbaren Regelungen der MiFID II-Systematik (Art. 4 Abs. 1 RL 2014/65/EU). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung des Angebots an. Gibt der Anbieter die Handelsstrategie vor, entwickelt und kontrolliert die eingesetzten Bots, bestimmt die zugrunde liegenden Analysen und Datenquellen und ermöglicht die automatische Ausführung von Transaktionen auf den Kundenkonten, kann dies als Portfolioverwaltung einzustufen sein. Unerheblich ist dabei, welche Bezeichnung der Anbieter für sein Produkt verwendet.
Das Gericht betonte außerdem, dass für die rechtliche Beurteilung ausschließlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgeblich sind. Maßnahmen, die der Anbieter erst nach Zustellung des Bescheids setzte, konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Erkenntnis ist insbesondere deshalb relevant, weil vergleichbare Geschäftsmodelle in der Krypto-Branche weit verbreitet sind. Zahlreiche Anbieter vertreiben Trading-Bots, Copy-Trading-Lösungen oder automatisierte Handelsstrategien für Kryptowerte. Das BVwG macht deutlich, dass die aufsichtsrechtliche Einordnung nicht von der gewählten Vermarktung oder Bezeichnung abhängt. Begriffe wie Software, Analytics, Signal, Bot oder SaaS verhindern keine Qualifikation als Kryptowertedienstleistung, wenn die tatsächliche Funktionsweise darüber hinausgeht.
Besondere regulatorische Risiken bestehen nach der Entscheidung bei Modellen, bei denen Kunden einen Handelsbot mit ihrem Konto auf einer Kryptobörse verbinden, der Bot selbstständig Kauf- und Verkaufsaufträge ausführt, die Handelsstrategie und Logik vom Anbieter vorgegeben werden, Kunden einzelne Transaktionen nicht mehr gesondert bestätigen müssen, die Vergütung des Anbieters vom Anlageerfolg abhängt und das Produkt als automatisierte oder besonders komfortable Anlagelösung vermarktet wird. In solchen Konstellationen spricht vieles dafür, dass eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne der MiCAR vorliegt. Dies kann zur Folge haben, dass für die Erbringung der Dienstleistung eine Zulassung nach Art. 59 MiCAR erforderlich ist.
Aufgrund der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen und des Handels mit diesen gewinnt auch das Kryptorecht an Relevanz. Das Kryptorecht ist ein Querschnitt aus verschiedenen Rechtsgebieten wie dem IT-Recht, dem Vertrags- und Wettbewerbsrecht und dem Steuerrecht. Da das Kryptorecht noch sehr jung und äußerst komplex ist, kann es unter Umständen ratsam sein, die Unterstützung eines Fachanwalts in Anspruch zu nehmen.
Bei Fragen rund um die Einordnung des automatisierten Krypto-Handels als Portfolioverwaltung im Sinne der MiCAR sowie bei allen Anliegen im Zusammenhang mit dem Kryptorecht sind wir bei SBS Legal der richtige Ansprechpartner für Sie. Unsere Fachanwälte stehen Ihnen mit fachlicher Expertise zur Seite, egal, ob als Anleger von Kryptowährungen oder als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Melden Sie sich gerne!