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Corona hat viele rechtliche Unsicherheiten im Bereich der Beherbergung hervorgerufen. Das Virus ist jedoch kein Freifahrtsschein für kostenfreie Stornierungen.
Grundsätzlich heißt es „Verträge müssen eingehalten werden“. Die kostenfreie Stornierung ist daher kein Regelfall, sondern eine Ausnahme. Sie soll dem Gast nur als letzten Ausweg dienen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist.
Zu Beginn der Corona-Pandemie konnte niemand mit einer weltweiten Pandemie rechnen. Doch inzwischen ist das Virus bereits zwei Jahre in Deutschland. Nach und nach nimmt die Rechtsprechung immer zurückhaltender den Fall eines unvorhersehbaren Ereignisses an. Reisegäste werden mehr und mehr mit in die Verantwortung gezogen, da die Corona bedingten Änderungen inzwischen nicht mehr unwahrscheinlich sind.
Dennoch gibt es aktuell viele Unklarheiten. Häufig urteilt ein Gericht anders als das nächste und Rechtssicherheit liegt noch in weiter Ferne.
Die Eingruppierung des Landes in ein Hochrisikogebiet oder ein Virusvariantengebiet als solches reicht wohl allein inzwischen nicht mehr für den Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung durch den Gast aus.
Grundsätzlich war es für Verbraucher bisher am einfachsten im Bereich der Pauschalreisen eine kostenlose Stornierung durchzuführen. Aber auch hier werden außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort vorausgesetzt, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Vor der Pandemie hat eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes häufig für eine solche Stornierung ausgereicht. Durch die inzwischen lange Dauer der Pandemie gehen die Meinungen vermehrt in Richtung der Annahme, dass dies nicht mehr ausreicht. Wenn die Einreise erlaubt ist und die Leistungen erbracht werden können, liegt kein so schwerwiegender Fall vor, der eine kostenlose Stornierung rechtfertigt. Gewisse Einschränkungen durch die Pandemie sind vorhersehbar. Doch auch in diesem Bereich fehlt es noch an einer eindeutigen Rechtsprechung. Wenn Sie sich mit Ihrem Gast gütlich einigen wollen, könnte eine hälftige Kostentragung ein Weg sein. Dadurch tragen Gast und Gastgeber jeweils die Hälfte des Risikos durch die Pandemie.
Bei Individualreisen war es bereits zu Beginn der Pandemie schwieriger eine kostenfreie Stornierung durchzuführen. Hier kommt es schlicht darauf an, ob die angebotene Leistung erbracht werden kann. Ist dies der Fall und wirkt sich die Einstufung des Gebiets nicht unmittelbar auf die vertraglich geschuldete Leistung aus, so kann der Individualreisende die Reise zwar absagen, muss jedoch im Regelfall Stornokosten bezahlen. Eine kostenfreie Stornierung wäre dann nur bei vertraglicher Vereinbarung möglich.
In Rahmen der Pandemie kam es auch vermehrt zu Beherbergungsverboten. Hierbei ist für die Stornierung zwischen tatsächlichen Beherbergungsverboten und einem Lockdown zu differenzieren.
Wird in Deutschland ein tatsächliches Beherbergungsverbot verhängt, muss der Hotelier oder Vermieter die Gäste eigenständig informieren und die Reise stornieren. Bereits angereiste Gäste müssen ggf. frühzeitig zur abreise gebeten werden, wobei dann auch nur anteilig abgerechnet werden darf. Bei einem Beherbergungsverbot sieht es weiterhin nicht gut für die Unternehmen aus. Eine andere Risikoverteilung bei diesem Szenario ist derzeit nicht ersichtlich.
Bei einem Lockdown ohne ein Beherbergungsverbot kommt es maßgeblich auf die genaue Ausgestaltung des Lockdowns an. Ist die Beherbergung möglich muss grundsätzlich am Vertrag festgehalten werden. Doch auch beim Lockdown gibt es Grenzen. Wenn die Gäste aufgrund des Lockdowns nicht einmal das Zimmer verlassen dürfen, ist wohl die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Hier liegt wieder ein Bereich vor, in dem die Rechtsprechung bisher keine klare Linie vorgibt. In einem solchen Fall sollte ggf. wieder über eine gütliche Einigung nachgedacht werden, durch die das Risiko fair zwischen den Parteien aufgeteilt wird.
Die 2G-Regelung ist erheblich jünger als das Corona-Virus. Dies führt dazu, dass zu diesem Themenbereich erst sehr wenige Sachverhalte vor Gericht geklärt wurden. Darf eine Beherbergung nur unter der 2G-Regelung stattfinden, stellt sich die Frage, welche Rechte man gegenüber Gästen hat, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Aus welcher Sicht scheitert hier die Leistung? Angeknüpft werden kann beim Beherbergungsunternehmen, da es keine Unterkunft zur Verfügung stellen kann, die ein solcher Gast betreten darf. Es kann aber auch beim Gast angeknüpft werden, der nicht die Voraussetzungen erfüllt, um die Beherbergung in Anspruch zu nehmen. Diese wäre grundsätzlich möglich.
Die derzeitigen Unsicherheiten werden erst mit der Zeit abnehmen. Durch die steigende Zahl an Urteilen zu dieser Thematik, steigt auch die Rechtsklarheit. Bis dahin helfen wir Ihnen gern und beraten Sie zu ihrem konkreten Einzelfall. Egal ob sie eine gütliche Verhandlung anstreben oder bereits den Rechtsweg anstreben. Das Team von SBS Legal hilft Ihnen gern.
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