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| Vetriebs- und Handelsrecht, Wettbewerbsrecht

Wann gilt das Abwerben von Mitarbeitern als unlauter?


Das Abwerben von wechselwilligen Mitarbeitern ist gängige Praxis

Im freien Wettbewerb schrecken Unternehmen nicht davor zurück, wechselwillige Mitarbeiter abzuwerben. Dies ist eine gängige Praxis. Jedoch gilt es dabei auch bestimmte Grenzen einzuhalten. So darf das Abwerben nicht direkt am Arbeitsplatz des Mitarbeiters erfolgen und er darf nicht zu einen Vertragsbruch angeregt werden. Besteht ein Wettbewerbsverbot im Arbeitvertrag, ist es Arbeitnehmern zudem untersagt, bei der Konkurrenz anzufangen. Sonst kann das Abwerben unter Umständen als unlauter ausgelegt werden.

Das Landgericht (LG) Koblenz sprach sich in seinem Beschluss vom 17.09.2024 (Az. 11 O 12/24) für das gezielte Abwerben von fremden Mitarbeitern aus, solange hierfür keine unlauteren Mittel genutzt werden und der Mitbewerber geschädigt werden soll. Damit folgt das LG Koblenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof.

Wir klären auf, wann das Abwerben von Mitarbeitern als unlauter gilt!


Wechselwillige Mitarbeiter kündigten plötzlich ihre Verträge beim neuen Unternehmen

Von beiden Parteien wurden im vorliegenden Rechtsstreit stationäre Brandschutzsysteme entwickelt. Daher standen sie in umittelbarer Konkurrenz zueinander, besonders, wenn es darum ging, neue Kunden oder Mitarbeiter zu akquirieren.

Etwa 25 wechselwillige Mitarbeiter, die entweder noch bei der Antragsgegnerin angestellt oder kurz zuvor bei ihr tätig gewesen waren, trafen die Entscheidung, bei der Antragsstellerin anzufangen und schlossen entsprechende Arbeitsverträge ab. Bevor die Mitarbeiter ihre Arbeit jedoch bei der Antragsstellerin aufnahmen, kündigten sie entweder ihr Arbeitsverhältnis oder erschienen nicht.

Die Antragsstellerin vermutete, dass die Antragsgegnerin die Mitarbeiter zur Verletzung der Arbeitsverträge verleitet habe. Die Antragsgegnerin sei dabei konzentriert und koordiniert vorgegangen. So seien den Mitarbeitern von der Antragsgegnerin eine kostenlose Rechtsberatung sowie eine Prämie von bis zu 3000 Euro auf einer Betriebsversammlung angeboten worden, wenn sie es unterlassen, zur Konkurrenz überzuwechseln. Die Kündigungswelle und das nicht Erscheinen der Mitarbeiter habe den Betriebsverlauf erheblich gestört. Die Antragstellerin beantragte beim LG Koblenz eine einstweilige Verfügung. Der Antragsgegnerin solle u.a. die gezielte Mitarbeiterabwerbung untersagt werden.

LG Koblenz verneint einen Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom LG Koblenz in seinem Beschluss zurückgewiesen. Es läge nämlich weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. Es sei der Antragsstellerin nicht möglich, einen Unterlassungsanspruch gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu begründen.

Unternehmen stehe kein Anspruch auf den Bestand ihrer Mitarbeiter zu. Arbeitnehmer können ihren Arbeitsplatz gemäß Artikel 12 Grundgesetz frei wählen. Damit ist das Abwerben von Mitarbeitern lauterkeitsrechtlich grundsätzlich gestattet. Und zwar auch, wenn das Abwerben planmäßig erfolgt ist. Dem bisherigen Arbeitgeber muss das Abwerben nicht angezeigt werden. Gleichgültig ist zudem, wie viele Mitarbeiter abgeworben werden.

Um eine Unlauterkeit zu begründen, müssten besondere Umstände vorhanden sein, wie beispielsweise die Verfolgung eines verwerflichen Zwecks oder die Anwendung eines verwerflichen Mittels. Um festzustellen, ob die besonderen Umstände wettbewerbswidrig sind, sei eine Interessenabwägung durchzuführen. So sei es als verwerflich einzustufen, wenn ein Unternehmer nicht sein eigenes Fortkommen als Ziel habe, sondern den Konkurrentern in seiner wirtschaftlichen Entfaltung hemmen wolle. Die Verleitung zu einem Vertragsbruch gilt ebenfalls als unlauter.

Die Antragsgegerin verfolge ein Eigeninteresse, indem sie ihre wechselwilligen Mitarbeiter weiterbeschäftigte. Des weiteren könne die Antragstellerin nicht glaubhaft beweisen, dass die Antragsgegnerin die Mitarbeiter zu einem Vertragsbruch verleitet habe. Zu guter Letzt sollte die Prämie an alle Mitarbeiter und nicht nur an die Wechselwilligen gezahlt werden.

Nach Ansicht des LG Koblenz lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Unlauterkeit begründen würden. Von der Antragsgegnerin wurden nämlich keine nach § 4,4a UWG unlauteren, geschäftlichen Handlungen getätigt. Die Parteien stehen zwar in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander, jedoch nahm die Antragsgegnerin keine gezielte Behinderung gegenüber der Antragsstellerin vor.

 


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