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Werbung mit nicht existierenden Standorten kann für Unternehmen erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Wird Verbrauchern suggeriert, eine bestimmte Dienstleistung sei an mehreren Standorten verfügbar, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt eine unzulässige Irreführung vor. Das Wettbewerbsrecht setzt klare Grenzen, um täuschende Geschäftspraktiken zu verhindern.
Wer falsche Standortangaben macht, verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG und riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen sowie Schadensersatzforderungen. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihre Werbeaussagen der Realität entsprechen, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der nachfolgende Fall sowie unsere Beispiele verdeutlichen, wann Online-Werbung abmahnfähig ist.
Die unzutreffende Angabe von Leistungsangeboten auf einer Webseite kann eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen. Das Kammergericht Berlin entschied, dass es irreführend ist, wenn ein Unternehmen mehrere Standorte aufführt, jedoch nicht überall die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich anbietet (Urt. v. 08.02.2024 – Az.: 5 U 132/21).
Im konkreten Fall bewarb ein Unternehmen reproduktionsmedizinische Behandlungen an vier Standorten. Suchten Verbraucher gezielt nach einer bestimmten Behandlung, wurden ihnen alle Standorte angezeigt, obwohl die Leistung nicht überall verfügbar war. Erst auf den Unterseiten der jeweiligen Niederlassungen wurde diese Einschränkung ersichtlich.
Das Gericht wertete diese Praxis als Täuschung der Verbraucher. Die unklare Darstellung könne dazu führen, dass Kunden Standorte aufsuchen oder Kontakt aufnehmen, obwohl die gewünschte Behandlung dort nicht angeboten wird. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegt eine Irreführung vor, wenn Verbraucher über Identität, Qualifikationen, Mitgliedschaften, Rechte oder geschäftliche Verpflichtungen eines Unternehmens getäuscht werden.
Entscheidend ist nicht, wie der Werbende seine Aussage selbst versteht, sondern wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Maßgeblich ist die Wirkung auf den durchschnittlichen Verbraucher, der durch unklare oder falsche Angaben zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst werden könnte.
Die bloße Nennung aller Unternehmensstandorte auf einer Webseite ist rechtlich unproblematisch. Wettbewerbsrechtlich relevant wird dies jedoch, wenn einem Nutzer bei der gezielten Suche nach einer bestimmten Leistung auch Standorte angezeigt werden, die diese Leistung tatsächlich nicht anbieten. Wie bereits aufgeführt wertetet das Kammergericht Berlin dies als irreführende Täuschung, da Verbraucher durch eine unzutreffende Erwartungshaltung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden könnten.
Ein Hinweis auf der jeweiligen Unterseite des Standorts reicht nicht aus, um eine Irreführung zu beseitigen. Verbraucher nehmen die Information aus der Suchfunktion häufig als verbindlich wahr und verlassen sich auf die angezeigten Ergebnisse. Wird erst auf einer späteren Unterseite klargestellt, dass die gesuchte Leistung dort nicht angeboten wird, entsteht eine Fehlvorstellung, die das Entscheidungsverhalten beeinflussen kann.
Wettbewerbsrechtliche Bewertung:
Thema |
Beschreibung |
Rechtsprechung |
Standortliste mit Ortsnamen |
Die Angabe von Standorten ist nur zulässig, wenn dort ein Ansprechpartner zu den üblichen Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist. Eine Lagerhalle oder saisonale Besetzung reicht nicht aus. |
OLG Celle, 01.04.2015, Az. 13 W 35/15 |
Telefonnummern mit Ortsvorwahlen |
Werbung mit verschiedenen Ortsvorwahlen ist unzulässig, wenn in den genannten Städten keine tatsächlichen Niederlassungen existieren. Eine bloße Anrufweiterleitung reicht ohne klaren Hinweis nicht aus. |
LG Gießen, 14.07.2015, Az. 6 O 54/14 |
Ortsoptimierte Landingpages |
SEO-optimierte Landingpages mit Ortsnamen sind wettbewerbswidrig, wenn sie suggerieren, dass am Standort eine Niederlassung existiert, obwohl dies nicht der Fall ist. |
OLG Frankfurt, 15.08.2018, Az. 6 W 64/18 |
Standortwerbung auf Online-Plattformen |
Unternehmen haften für falsche Standortangaben auf Drittplattformen wie Gelbe Seiten oder Handwerksbörsen, auch wenn die Eintragung nicht selbst veranlasst wurde. |
LG Berlin, 10.02.2017, Az. 16 O 423/16; KG, 15.09.2017, Az. 5 U 65/17 |
Google Ads mit Leistung undOrtsname |
Wer über Google Ads Dienstleistungen mit Ortsbezug bewirbt, muss in der genannten Stadt einen tatsächlichen Standort haben. Andernfalls kann dies als Irreführung abgemahnt werden. |
OLG Koblenz, 25.03.2008, Az. 4 U 959/07 |
Flyer mit Adresse und Festnetznummer |
Eine Werbung mit Adresse und Festnetznummer erweckt den Eindruck einer physischen Präsenz. Fehlt eine echte Niederlassung vor Ort, liegt eine wettbewerbswidrige Täuschung vor. |
OLG Düsseldorf, 10.03.2009, Az. 20 U 226/08 |
Online Werbung mit verschiedenen Standorten ist nur dann zulässig, wenn die angegebenen Geschäftsadressen tatsächlich existieren und dort während der üblichen Öffnungszeiten mindestens ein Ansprechpartner persönlich erreichbar ist. Fehlt diese Voraussetzung, droht eine Abmahnung wegen irreführender Werbung.
Als Anwälte für Wettbewerbsrecht setzen wir uns dafür ein, dass Werbemaßnahmen rechtskonform gestaltet sind. Wer im Markt mit falschen Standortangaben wirbt, kann nicht nur durch Mitbewerber, sondern auch durch Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden. In vielen Fällen folgen darauf Unterlassungserklärungen oder gerichtliche Verfahren, bei denen erhebliche Kosten entstehen können.
Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollte jede Werbung sorgfältig geprüft werden. Dies gilt nicht nur für Printmedien, sondern auch für Online-Anzeigen, Social Media und Firmeneinträge auf Plattformen wie Google Maps.
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder möchten sich gegen unlauteren Wettbewerb zur Wehr setzen? Fragen Sie sich, ob Ihre Werbung mit mehreren Standorten rechtlich zulässig ist? Oder möchten Sie wissen, welche Konsequenzen drohen, wenn Wettbewerber gegen Ihre Werbemaßnahmen vorgehen?
Unser Team aus erfahrenen Fachanwälten prüft Ihre Werbemaßnahmen, berät zu möglichen Risiken und entwickelt rechtssichere Lösungen. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung und lassen Sie sich fachkundig beraten, bevor rechtliche Konsequenzen drohen.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?