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Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) bedarf es einer Erlaubnis für eine rechtmäßige Anlagevermittlung. Um sich daher auf rechtlich sicherem Boden zu bewegen, ist es wichtig, abgrenzen zu können, wann es sich überhaupt um eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung handelt.
Nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG betrifft die Anlagevermittlung die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten. Eine Vermittlung erbringt, wer als Bote die auf Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Willenserklärung an denjenigen, der mit dem Anleger das Geschäft abschließen will, weiterleitet. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich bei der weitergeleiteten Willenserklärung um ein Angebot oder eine Annahme handelt und ob der Bote die Erklärung mündlich weitergibt oder dem möglichen Vertragspartner ein Schriftstück übergibt. Wichtig ist allerdings, dass die Willenserklärung des Anlegers lediglich an einen Vertragspartner übermittelt wird.