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Marken sind für viele Unternehmen ein zentraler Werttreiber. Ob Logo, Name oder Wort-Bild-Kombination – rechtlich handelt es sich dabei um sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter. Doch nicht jede Marke darf automatisch in der Steuer- oder Handelsbilanz ausgewiesen werden. Entscheidend ist vor allem, wie die Marke entstanden ist. Das Steuerrecht und Handelsrecht unterscheiden hier sehr genau zwischen selbst geschaffenen und entgeltlich erworbenen Marken. SBS Legal erklärt die Unterschiede verständlich und praxisnah.
Beim Stichwort Marke denken viele an Firmenlogos. Diese können jedoch in verschiedenen Markenformen geschützt sein. Hier sind die beliebtesten Optionen die reine Wortmarke (bspw. das Wort „Adidas“), die Bildmarke (bloß das Logo) sowie die Wort-/Bildmarke (Adidas + Logo als Ganzes) geschützt sein.
Die Anforderungen an den Schutz können unterschiedlich ausfallen. Manchmal gelingt einem Unternehmen die Markenanmeldung für seinen Namen und sein Logo als Wort-/Bildmarke – jedoch ist der Name für sich genommen als Wortmarke nicht schützenswert. Zum Beispiel, wenn ein Unternehmen „gutes Brot“ heißt und Brot verkauft. Dann fehlt hier die Unterscheidungskraft, auch könnte ein Freihaltebedürfnis bestehen. Diese kann jedoch durch das Mitschützen eines kreativen Logos gegeben werden.
Viele Unternehmen entwickeln ihre Marke selbst – etwa durch Marketingmaßnahmen, Designprozesse oder langfristige Marktpräsenz. Wie eingangs festgestellt, unterscheidet das Steuerrecht danach, ob eine Marke selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde. Steuerlich gilt eine selbst designte Marke natürlich als selbst geschaffen, weil kein Kauf oder vergleichbarer entgeltlicher Erwerb stattgefunden hat. Genau hier setzt das Steuerrecht klare Grenzen.
Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen nach § 5 Absatz 2 Einkommensteuergesetz nicht in der Steuerbilanz aktiviert werden. Dieses Aktivierungsverbot gilt unabhängig davon, wie wertvoll oder bekannt die Marke tatsächlich ist. Auch im Handelsrecht besteht speziell für Marken ein Bilanzierungsverbot, selbst wenn dort für andere selbst geschaffene immaterielle Werte grundsätzlich ein Wahlrecht vorgesehen wäre.
Die Konsequenz ist jedoch nicht nur nachteilig. Da die Marke nicht aktiviert wird, entfällt auch eine spätere Abschreibung. Stattdessen können die Kosten für Entwicklung, Gestaltung und Markenaufbau sofort als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das wirkt sich kurzfristig steuermindernd aus und verbessert die Liquidität des Unternehmens.
Ganz anders sieht es aus, wenn eine Marke gegen Entgelt erworben wird, etwa durch Kauf, Übertragung oder Lizenzvereinbarung mit Gegenleistung. In diesem Fall geht das Markenrecht durch ein Rechtsgeschäft oder einen behördlichen Akt auf das Unternehmen über, und zwar mit wirtschaftlichem Eigentum sowie Übergang von Nutzen und Lasten.
Eine Gegenleistung muss dabei nicht zwingend in Geld bestehen, entscheidend ist der wirtschaftliche Wert. Sobald die Marke entgeltlich erworben wurde und dem Betrieb dauerhaft dient, handelt es sich um ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Das gilt sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht.
Auch Sonderfälle sind zu beachten. Wird beispielsweise ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen und war die Marke beim bisherigen Eigentümer bereits aktiviert, bleibt sie auch beim neuen Inhaber bilanzierungsfähig. Gleiches gilt, wenn eine Marke aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird.
Entgeltlich erworbene Marken werden mit ihren Anschaffungskosten angesetzt. Dazu zählen neben dem Kaufpreis auch alle direkt zurechenbaren Nebenkosten. Die Bewertung richtet sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere zu Anschaffungskosten sowie zur Folge- und Abschreibungsbewertung.
Bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung übernimmt der Erwerber den bisherigen Buchwert der Marke. Bei Einlagen sind ebenfalls spezielle steuerliche Bewertungsregeln zu beachten. In jedem Fall erfolgt die steuerliche Behandlung nicht nach dem Marktwert, sondern nach gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstäben.
Neben Marken zählen im Steuerrecht zahlreiche weitere Werte zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Dazu gehören unter anderem Patente, Lizenzen, Domainnamen, Konzessionen, Rezepturen oder Software.
Eine Besonderheit stellen sogenannte Trivialprogramme dar. Dabei handelt es sich um einfache Computerprogramme mit geringen Anschaffungskosten. Liegen diese unter 410 Euro, gelten sie steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter und können sofort abgeschrieben werden.
In der Praxis werden Marken häufig mit dem sogenannten Geschäfts- oder Firmenwert gleichgesetzt. Steuerlich und rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Konzepte. Der Geschäfts- oder Firmenwert beschreibt den Mehrwert eines Unternehmens, der über die Summe aller einzeln bewertbaren Vermögensgegenstände hinausgeht. Dazu zählen etwa Kundenstamm, Marktstellung oder Organisation – und eben auch nicht aktivierbare Marken.
Wichtig ist: Eine Marke, die aufgrund des Aktivierungsverbots nicht in der Bilanz steht, kann trotzdem Bestandteil des Firmenwerts sein. Sie geht also nicht verloren, sondern wird lediglich anders berücksichtigt.
Ein entgeltlich erworbener Firmenwert muss sowohl handels- als auch steuerrechtlich aktiviert werden. Handelsrechtlich erfolgt die Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer, hilfsweise über zehn Jahre. Steuerlich ist die Abschreibung immer auf zehn Jahre festgelegt. Dadurch entstehen in der Praxis häufig Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Die steuerliche Behandlung von Marken ist komplex, gewinnt aber mit der zunehmenden Bedeutung immaterieller Werte stetig an Relevanz. Entscheidend ist vor allem die Frage, ob eine Marke selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde. Während selbst geschaffene Marken steuerlich nicht aktiviert werden dürfen, unterliegen entgeltlich erworbene Marken einer klaren Aktivierungs- und Bewertungslogik.
Für Unternehmen lohnt es sich daher, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen und Marken strategisch korrekt einzuordnen. Eine saubere Trennung zwischen Marke, Firmenwert und anderen immateriellen Wirtschaftsgütern schafft Transparenz, Rechtssicherheit und eine verlässliche Grundlage für unternehmerische Entscheidungen. Hier kann SBS Legal Ihnen behilflich sein.
Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- oder Abgabenrecht und kann grob unterteilt werden in das Einkommenssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht Umsatzsteuerrecht und das Steuerstrafrecht.
Die Tätigkeit eines Beraters für Steuerrecht teilt sich auf in Steuerberatung und der anwaltlichen Beratung in Steuerrecht. Die Steuerberatung erfolgt zumeist über den Steuerberater und umfasst Tätigkeiten wie die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung. Der Anwalt für Steuerrecht ist dagegen regelmäßig mit Steuerverwaltungsverfahren wie etwa einem Einspruch gegen Steuerbescheide oder einer Klage gegen den Steuerbescheid vor einem Finanzgericht betraut.
Sie brauchen eine Steuerberatung oder einen Anwalt für Steuerrecht? Etwa zu der Frage, wann Marken steuerrechtlich aktiviert werden müssen? Dann sind Sie bei uns richtig.