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Künstliche Intelligenz (KI) erstellt in Sekunden Logos, Grafiken und Designs. Doch wem gehören diese Ergebnisse eigentlich rechtlich? Und wann sind sie urheberrechtlich geschützt? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 13. Februar 2026 beschäftigt (Az.: 142 C 9786/25). Dabei musste es klären, ob ein Mensch durch seine Eingaben in eine KI-Software genug kreative Leistung erbracht hat, um die entstehenden Logos als "Werke" im Sinne des deutschen Urheberrechts zu schützen. Im Zentrum des Rechtsstreits standen drei Logos, die ein Nutzer mithilfe eines generativen KI-Systems erzeugt und auf seiner Website verwendet hatte. Als ein Bekannter diese Logos auf seiner eigenen Seite nutzte, verklagte der Mann ihn auf Unterlassung und Löschung - in der Annahme, dass ihm an den KI-Logos Urheberrechte zustünden. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Amtsgerichts fehlt es den KI-Grafiken an der notwendigen schöpferischen Tiefe und Originalität, die das deutsche Urheberrecht fordert. Entscheidendes Kriterium ist nicht, wie aufwendig oder zahlreich die Prompts waren, sondern ob sich im Ergebnis die persönliche, kreative Handschrift des menschlichen Nutzers objektiv erkennen lässt.
Nach deutschem Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 UrhG) entsteht Schutz nur dann, wenn ein Werk Ausdruck einer eigenen schöpferischen Entscheidung ist. Maßgeblich ist also nicht der technische Prozess, sondern die kreative Prägung im Endprodukt. Das Amtsgericht stellte klar, dass die Eingabe von Prompts allein nicht genügt. Auch mehrfaches Verfeinern, Korrigieren oder Optimieren eines KI-Outputs begründet noch keine schöpferische Eigenleistung, wenn die konkrete Gestaltung maßgeblich durch den Algorithmus selbst bestimmt wird. Die kreative Hauptleistung muss beim Menschen liegen.
Besonders deutlich wurde das Gericht bei einem weiteren Punkt: Weder investierte Zeit noch der Einsatz kostenpflichtiger KI-Versionen begründen Urheberrechtsschutz. Das Urheberrecht schützt nicht Fleiß, Geld oder technisches Know-how, sondern ausschließlich individuelle geistige Gestaltung.
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Die Entscheidung verdeutlicht, dass rein KI-generierte Werke in Deutschland nicht automatisch urheberrechtlich geschützt sind. Das Urteil schließt den Schutz nicht grundsätzlich aus, macht ihn aber von einer deutlich erkennbaren, dominanten menschlichen Gestaltung abhängig. Unternehmen sollten daher prüfen, ob zusätzlich ein eigenständige menschliche Bearbeitung erfolgt, die eine individuelle kreative Prägung erkennen lässt. Je stärker der Mensch gestalterische Entscheidungen trifft und das Endergebnis prägt, desto eher kann Schutz entstehen. Die Rechtsprechung befindet sich hier in einer frühen Phase. Klar ist jedoch, dass vollautomatisch generierte Designs ohne erkennbare individuelle Handschrift an die Grenzen des klassischen Urheberrechts stoßen. Alternativ kann der Schutz über andere Instrumente - etwa das Markenrecht - sinnvoller sein, insbesondere bei Logos.
Die rechtliche Einordnung von KI-generierten Inhalten wirft neue und komplexe Fragen im Urheber- und Markenrecht auf. Ob Logos, Grafiken oder andere digitale Werke: Nicht jede KI-Erstellung genießt automatisch rechtlichen Schutz. Für Unternehmen, Agenturen und Kreative kann dies erhebliche Auswirkungen auf Exklusivität, Lizenzierung und Durchsetzung von Ansprüchen haben. Wer KI-Tools im geschäftlichen Kontext nutzt, sollte frühzeitig prüfen, welche Schutzrechte bestehen.
Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen im IT- und Urheberrecht beraten Sie umfassend - von der rechtlichen Bewertung über die strategische Schutzkonzeption bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.