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| Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Wer in den sozialen Medien aktiv ist, weiß, dass man für eine große Reichweite auch mal die Werbetrommel schlagen muss. Insbesondere Gewinnspiele sind hierfür eine sehr erfolgreiche Methode. Jedoch müssen hier auch die Grenzen des Internetrechts beobachtet werden, um eine unnötige Abmahnung von AGB zu vermeiden. Im Extremfall können hierbei jedoch auch Gefängnisstrafen entstehen, weil Glücksspiel in Deutschland streng reguliert und vor allem zulassungspflichtig ist gem. Seit dem 01.07.2013 gilt nämlich der Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV), um Suchtgefahr zu vermeiden, Jugendschutz zu fördern und das Glücksspiel-Angebot vor kriminellen Einflüssen zu schützen. Zunächst sollte man also definieren, was Gewinnspiel und Glücksspiel bedeuten.
Wann wird also Gewinnspiel-Marketing zu unzulässigem Glücksspiel? Jeder kann grundsätzlich ein Gewinnspiel veranstalten. Hierbei sind lediglich die Vorgaben des Lauterkeitsrechts zu beachten. Sonst könnte man mit einfachen Methoden das Wettbewerbsrecht ohne Probleme umgehen. Gewinnspiel bezeichnet ein Angebot, bei dem die Auslosung oder Ausschreibung eines Preises in Aussicht gestellt wird, wenn an dem Spiel teilgenommen und somit das Angebot angenommen wird, kurz: Ein Spiel, bei dem die Gewinner per Zufallselement ermittelt werden. Das ist auch dann möglich, wenn man einen Beitrag auf Social Media Plattformen „liked“ und somit in den Los-Topf geworfen wird. Die zufällige Ziehung nehmen dann die jeweiligen Veranstalter selbst vor.
Wenn Sie nun ein Glücksspiel veranstalten wollen, brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis. Jedoch ist es sehr aufwendig, ein Glücksspiel zu betreiben und dient vornehmlich nicht den Marketing-Zwecken des Unternehmens oder der Social Media Seite. Nach § 3 Abs. 1 des Glücksspielsstaatsvertrages (GlüStV) liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Kurz: Man bezahlt für die zufällig generierte Chance, mehr Geld zu bekommen. Die Definitionen hören sich sehr ähnlich an. Deswegen kann es auch mal vorkommen, dass ein Veranstalter eines Gewinnspiels ausversehen ein Glücksspiel veranstaltet.
Bisher wurde folgendermaßen unterschieden: Es muss sich um einen „erheblichen entgeltlichen Einsatz“ handeln. Übermittlungskosten, wie beispielsweise Brief-Frankierungen oder SMS-Gebühren fallen nicht hierunter. Lassen Sie sich aber dennoch lieber von unseren Anwälten beraten, bevor Sie handeln. Wenn der Zufall für das Ergebnis keine Rolle spielt, also beispielsweise bei einer Jury, die Beiträge bewertet, dann ist es noch kein Glücksspiel. Erst wenn der Zufall ausschlaggebend ist, kann ein Glücksspiel in Betracht kommen.
„Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn sie den Zielen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht entgegensteht, der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist und er gewährleistet, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er muss zudem die Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen beachten und ein Sozialkonzept vorlegen.“
Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Es dürfen also keine unwahren und sonstigen täuschenden Angaben vorliegen. Der § 5 Abs. 2 UWG listet die Umstände auf, über die nicht getäuscht werden darf. Das UWG hat 2020 ein Update erfahren und ein Blick in die Neuregelungen lohnt sich.
Die Gewinnspielbedingungen müssen zudem inhaltlich ausreichend, eindeutig und leicht verständlich sein. Das Gewinnspiel muss also als solches kenntlich gemacht werden. Teilnehmer müssen einen einfachen Zugang erhalten, ohne vorerst lange Angaben zu ihrer Person machen zu müssen. Hierbei sind die folgenden Gesetze besonders zu beachten:
Nach § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) drohen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für denjenigen, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Öffentlich ist eine Veranstaltung nach dieser Norm dann, wenn Glücksspiele gewohnheitsmäßig abgehalten werden. Das Werben für ein Glücksspiel ist nach Absatz 4 ebenfalls unter Strafe gestellt.
In Betracht kommt eine Strafe allerdings erst dann, wenn Teilnehmer einen Einsatz machen in der Hoffnung, mehr Gewinn zu bekommen. Das Kaufen eines Loses reicht hierfür bereits.
In Deutschland gab es ein Kopplungsverbot, welches besagte, dass die Spielteilnahme unabhängig von einem Wareneinkauf möglich sein musste. Wenn beide Voraussetzungen miteinander gekoppelt wurden, war es nicht rechtmäßig. Im Jahre 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Kopplungsverbot aufgehoben, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Rechtslage zu eng sah. Es ist seitdem also wieder möglich, die Gewinnspiel-Teilnahme an einen Warenabsatz zu koppeln. Man darf aber nicht vergessen, dass diese Kopplung trotzdem dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt folgende Angaben ausdrücklich:
Wenn der Veranstalter allerdings die Teilnehmer unzulässig beeinflusst und dadurch sehr stark anlockt, kann es dennoch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen kommen. Das ist dann der Fall, wenn sich das an den Absatz (Einkauf) gekoppelte Gewinnspiel an besonders schutzbedürftige Gruppen richtet. Damit sind vor allem Jugendliche und Kinder gemeint. Außerdem sollen Verbraucher davor geschützt werden, ihre rationalen Kaufentscheidungen von der in Aussicht gestellten Gewinnchance lenken zu lassen.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Veranstalter einen hohen Gewinn mit hoher Gewinnwahrscheinlichkeit bewirbt, die den Verbraucher zu unnötigen Dispositionen veranlasst.
Glücksspiel kann süchtig machen. Betroffene erhalten Informationen und Unterstützung bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
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Unser Team berät Sie fachlich versiert in allen Belangen des Wettbewerbsrechts. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website einschließlich der Beratung hierzu ebenso wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.