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Warengutscheine im Vertrieb: unangemessene Benachteiligung?


Unangemessene Benachteiligung durch Ausstellen von Warengutscheinen

Das Vertriebsunternehmen LR Health & Beauty Systems hat einseitig die Änderung der Vergütungsregeln gegenüber Vertriebspartnern beschlossen.

Die Änderungen beinhalten zum einen, dass Vertriebspartnern auf höheren Stufen des Unternehmens ein bestimmtes Fixum gestrichen wird, das ihnen sonst für ein Jahr gezahlt wurde, wenn sie eine gewisse Stufe erreicht haben.

Zum anderen sollen Boni für bestimmte Tatbestände an Vertriebspartner ohne Vertriebsstruktur künftig nicht mehr in Geld ausgezahlt werden. Stattdessen sollen diese Warengutscheine erhalten.

Einseitige Änderungen sind unwirksam

Eine einseitige Änderung von Vergütungsregelungen ist im Vertriebsrecht regelmäßig nur wirksam, wenn der Vertrag eine wirksame Grundlage enthält oder der Vertriebspartner zustimmt.

Grundsätzlich gilt, dass Vertriebsunternehmen ihren Vertragspartnern im Rahmen eines Vertragsverhältnisses die Möglichkeit gewähren müssen, geplanten Änderungen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Geschieht dies nicht, sind die Änderungen unwirksam.

Konkret bedeutet das, dass die Vertriebspartner von LR Health & Beauty Systems ihre Ansprüche auf bestimmte Bonuszahlungen mit guten Erfolgsaussichten vor Gericht geltend machen könnten, wenn das Unternehmen die Neuregelungen einseitig und ohne Absprache mit den Partnern getroffen hat.

Kurze Gutscheinfrist: Risiko nach § 307 BGB - Wann benachteiligen Warengutscheine Vertriebspartner unangemessen?

Des Weiteren ist die kurze Gültigkeitsdauer der ausgestellten Warengutscheine rechtlich angreifbar. Die Gutscheine, die die Vertriebspartner anstelle der Geldboni erhalten, haben eine Gültigkeitsdauer von lediglich zwei Monaten.

Die Warengutscheine stellen in diesem Fall eine wirtschaftliche Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit der Vertriebspartner dar, was bedeutet, dass die Partner mit den Gutscheinen nicht nur Marketingvorteile erhalten, sondern auch ihren verdienten Anspruch auf einen Gegenwert. Werden die Gutscheine nicht rechtzeitig eingelöst, verfällt der erarbeitete Wert vollständig. Darin kann eine unangemessene Benachteiligung gemäß §307 BGB liegen, denn das AGB-Recht verlangt eher eine längere Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr.

Es handelt sich zwar rein dogmatisch um Business to Business Strukturen (B2B), jedoch faktisch um eine sehr verbrauchernahe Struktur von Kleinstunternehmen. In solchen Fällen wenden die Gerichte häufig nicht dieselbe Härte an wie bei großen Unternehmen.

Was ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB?

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Vertragsklausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen belastet oder wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrags verschiebt.


Was LR Health & Beauty Systems tun kann

Das Vertriebsunternehmen sollte besonders berücksichtigen, dass eine Gültigkeitsdauer der Warengutscheine von zwei Monaten rechtlich riskant ist und gegebenenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Vertriebspartner nach §307 BGB bedeutet. Um Vorwürfe diesbezüglich und weitere AGB-Risiken zu vermeiden, sollten die Gutscheine mit einer längeren Einlösefrist von mindestens 12 Monaten ausgestellt werden.

Besonders kritisch ist eine Gutscheinfrist von nur zwei Monaten, wenn der Gutschein eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vertriebstätigkeit ersetzt.


FAQs zu diesem Blogbeitrag

Darf ein Vertriebsunternehmen Bonuszahlungen einseitig durch Warengutscheine ersetzen?

Das ist rechtlich riskant. Ohne wirksame Vertragsgrundlage oder Zustimmung des Vertriebspartners kann eine solche Änderung unwirksam sein.

Ist eine Gutscheinfrist von zwei Monaten zulässig?

Eine sehr kurze Einlösefrist kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen, insbesondere wenn der Gutschein eine wirtschaftliche Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit ersetzt.

Können Vertriebspartner weiterhin Geldzahlung verlangen?

Das kann in Betracht kommen, wenn der ursprüngliche Vergütungsanspruch wirksam entstanden ist und die nachträgliche Umstellung auf Gutscheine nicht wirksam vereinbart wurde.


SBS LEGAL – Kanzlei für Vertrags- und Vertriebsrecht

Einseitige Vertragsänderungen, Bonuszahlungen und Warengutscheine werfen im Vertriebsrecht regelmäßig erhebliche Fragen zur Wirksamkeit von Vergütungsregelungen auf. Gerade bei Vertriebspartnern, Provisionsmodellen und AGB-Klauseln kommt es darauf an, ob eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vorliegt.

Rechtssichere Vergütungsmodelle und Vertragsänderungen im Vertrieb

SBS LEGAL unterstützt Unternehmen, Vertriebspartner und Handelsvertreter bei der Prüfung, Gestaltung und Durchsetzung vertriebsrechtlicher Vereinbarungen. Werden Bonuszahlungen einseitig geändert oder geldwerte Ansprüche durch kurz befristete Warengutscheine ersetzt, sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Änderung wirksam vereinbart wurde und ob die Klausel einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhält. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten sowohl bei der außergerichtlichen Bewertung als auch bei der strategischen Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Ansprüche.

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