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Das Lauterkeitsrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts. Es erfasst verschiedene gesetzliche Regelungen gegen unlauteres Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb. Das Lauterkeitsrecht soll den Wettbewerb vor Verfälschungen durch unlautere geschäftliche Handlungen schützen. Das Recht ist ständig in Bewegung und passt sich den aktuellen Herausforderungen an. Umso wichtiger ist es, den Überblick über neue Regelungen und aktuelle Gerichtsentscheidungen zu behalten. Wir haben Ihnen die wichtigsten Änderungen im Lauterkeitsrecht zusammengestellt.
Am 2. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Eindämmung von Abmahnmissbrauch und die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes.
In der Vergangenheit hat die Ausstellung von Abmahnungen zur Erzielung von Gewinnen und Vertragsstrafen durch Unternehmen und Verbände massiv zugenommen. Das Gesetz zur Stärkung des freien Wettbewerbs soll dem Abmahnmissbrauch entgegenwirken, indem strengere formelle Anforderungen an eine Abmahnung gestellt werden, die Berechtigung zur Ausstellung einer Abmahnung begrenzt wird, Aufwendungsersatzansprüche des Abmahnenden begrenzt werden und die Rechte des Abgemahnten gestärkt werden.
Weitere Gesetzesneuerungen befinden sich derzeit noch in der Entwurfsfassung. So wird in den Bundestagsausschüssen über ein Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beraten und über einen Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge diskutiert. Ziel der Gesetzesvorhaben ist den Verbraucher besser zu schützen. So sollen die neuen Gesetzesvorhaben zu einer Dokumentationspflicht bei Telefonwerbung sowie zu Irreführungsverboten und Transparenzpflichten führen. Bei Verstößen sollen den Verbrauchern ggf. Schadensersatzansprüche zustehen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. September 2020 („Telefonnummer- Fall“) entschieden, dass ein Unternehmer verpflichtet ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer anzugeben. Gibt der Unternehmer die Telefonnummer nicht an, verstoße er gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und handle wettbewerbswidrig.
Eine weitere Entscheidung, die für Aufsehen sorgte, traf der BGH im „Sinupret-Fall“. Der Kläger klagte gegen den Hersteller des Medikaments, weil dieser in einer Fachzeitschrift mit dem Begriff „Entzündungshemmend“ warb. Der Kläger hielt die Bezeichnung für irreführend und bekam vom BGH recht. Die Richter führten aus, dass Sinupret zwar die Symptome lindern könne, aber keine Behandlung der ursächlichen Entzündung vornehme, die von Untersuchungen am Menschen bestätigt seien. Diese Wirkung hat sich bisher nur an Tieren gezeigt.
Die Werbung mit dem Begriff „Entzündungshemmend“ sei daher irreführend und nach § 3 Satz 1 und 2 HWG i.V.m. § 3 a UWG unzulässig.
Ähnlich entschied der BGH im „Doktortitel-Fall“. Die Unternehmensbezeichnung eines medizinischen Versorgungszentrums mit einem Doktortitel ist demnach wettbewerbswidrig, wenn nur ein Gesellschafter des Trägerunternehmens über einen Doktortitel verfügt, nicht aber die medizinische Leitung. In seiner Begründung führte der BGH aus, dass der Doktortitel als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen wird und mit der Erwartung besonderer wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten einhergeht. Verwendet ein medizinisches Versorgungszentrum diesen Titel, erwarte der normale Bürger, dass das Zentrum durch einen promovierten Arzt geleitet werde. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 5 Abs. 1 UWG vor.
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