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Der E-Commerce bringt seine Vor- und Nachteile mit sich. So fällt für Händler auf der einen Seite durch Online-Shops die Ladenmiete weg. Auf der anderen Seite gilt es für die Händler beim Angebot ihrer Ware einiges zu beachten, um Verbraucher nicht versehentlich in die Irre zu führen. Durch irreführendes Verhalten steigt nämlich nicht nur die Gefahr, dass Verbraucher eine Retoure beantragen, sondern auch von Mitbewerbern, Abmahnvereinen oder der Verbraucherschutzzentrale abgemahnt zu werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig, wie beispielsweise die Nichteinhaltung von Informationspflichten, Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), falsche Produktangaben oder die unberechtigte Nutzung fremder Produktbilder.
Wir klären auf, was Sie als Händler bei der Darstellung eines Produkts in ihrem Shop beachten müssen, um Abmahnungen zu verhindern.
Gerade im E-Commerce sollten Verbrauchern genügend Informationen zu einem Produkt bereitgestellt werden, damit diese eine bedachte Kaufentscheidung treffen können. Zusätzlich sind einige dieser Informationen auch gesetzlich vorgeschrieben. Ein Händler, der in seinem Online-Shop Spirituosen anbot, unterließ es beispielsweise, den verantwortlichen Lebensmittelsunternehmer anzugeben. Daraufhin wurde er vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in Höhe von 243,95 € abgemahnt. Dieser sah in der fehlenden Angabe einen Verstoß gegen die Lebensmittelverordnung.
Eine Handlung gilt als irreführend, wenn sie unwahre Angaben bezüglich verschiedener Produktmerkmale enthält. Irreführende Angaben in der Produktbeschreibung oder Werbung können häufig in Abmahnungen resultieren. Daher müssen Händler sicherstellen, dass keine irreführenden Angaben im Produktnamen, in der Produktbeschreibung oder Werbung vorkommen. Hierfür ist es angeraten, sich als Händler in die Position eines kritischen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers zu versetzen. Die Produktangaben sind irreführend, wenn Verbraucher auf falsche Bestandteile des Produkts schlussfolgern.
In § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) findet sich ein Katalog über eine Mehrzahl irreführender geschäftlicher Handlungen.
Auch Verstöße gegen die DSGVO können zu Abmahnungen führen. So ist die Zahl an abgeschlossenen Bußgeldverfahren in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Gründe hierfür sind beispielsweise technische Sicherheitslücken bei Kundenservice-Systemen, die Nicheinhaltung von Löschpflichten oder Datenpannen. Gerade vor Letzterem ist kaum ein Online-Shop gefeit. Mit der Datenpanne ist nach Artikel 4 Nr. 12 DSGVO eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemeint, die die Datensicherheit betrifft und den unbefugten Zugang oder die Vernichtung von personenbezogenen Daten zur Folge haben kann. Sie sorgt nicht nur für einen Imageschaden bei dem Unternehmen, sondern auch für ein erhöhtes Risiko als Verbraucher, einem Hackerangriff ausgesetzt zu sein. Daher ist von Seiten des Unternehmens schnelles Handeln gefragt! Die Datenpanne ist ab Kenntniserlangung zu dokumentieren und innerhalb von 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden. Birgt die Datenpanne ein erhöhtes Risiko einer Rechtgutsverletzung, sind die betroffenen Personen über die Datenpanne zu benachrichtigen.
Des Weiteren müssen Händler ebenfalls kontrollieren, dass ihre Produkte auf Bildern korrekt dargestellt werden. So darf in den Produktbildern zwar schmückendes Beiwerk abgebildet sein, im Gegenzug allerdings kein Zubehör, das nicht zum Lieferumfang gehört. Die Verbraucher könnten ansonsten in die Irre geführt werden. Um dies zu vermeiden, können die Produktbilder mit einem klarstellenden Hinweis ausgestattet werden. Es reicht hingegen nicht aus, wenn bloß in der Produktbeschreibung eine Klarstellung vorgenommen wird.
Zudem muss auf dem Produktbild auch das tatsächliche Produkt abgebildet sein. Der Kundschaft soll durch die Produktbilder nämlich ein visueller Eindruck über das Produkt gegeben werden. Ausnahmsweise ist eine Abweichung des Produktbildes vom tatsächlichen Produkt möglich, wenn es um Naturmaterialien geht, bei denen z.B. Unterschiede in der Maserung vorkommen können. Daher ist es anzuraten, die Maße des Produkts anzugeben sowie mehrere Produktbilder einzustellen.
Zu guter Letzt muss auch das Urheberrecht stets Beachtung finden. Sonst können neben Abmahnkosten auch Schadensersatzsummen in vierstelliger Höhe hinzukommen. Daher sollten Sie davon absehen, Produktbilder von anderen Seiten zu kopieren und stattdessen entweder die Produktbilder selbst anfertigen oder einen Vertrag über die Nutzung der Bilder schließen. Das Urheberrecht betrifft auch Designs, Rechtstexte oder Produktbeschreibungen.
Fühlen sich Verbraucher von den Händlern in die Irre geführt, steigen auch die Retouren. Dabei ist fraglich, wer bei einer Beschädigung der Retoure zur Verantwortung gezogen wird. Ab dem Zeitpunkt, wo die Kundschaft die Retoure an den Versanddienstleister übergeben hat, haftet der Händler für das Transportrisiko. Und zwar selbst wenn die Kundschaft die gesetzlich vorgeschriebenen Rücksendekosten übernommen hat.
Wird das Paket auf dem Weg zum Unternehmen beschädigt, erhalten die Kunden vom Händler trotzdessen den Kaufpreis zurück und müssen ihn nicht beim Versanddienstleister einfordern. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz. Daher sind AGB-Klauseln unzulässig, die der Kundschaft das Transportrisiko übertragen wollen. Die Kundschaft kann sich jedoch nicht von jeglicher Verantwortung lossprechen. Kann der Händler nachweisen, dass die Beschädigung der Ware auf eine unsachgemäße Transportverpackung zurückzuführen ist, ist es dem Händler möglich, vom Kunden Ersatz zu verlangen. Daher muss die Kundschaft dafür Sorge tragen, dass die Retoure transportsicher verpackt wurde. Sie ist aber nicht dazu verpflichtet, die Originalverpackung für die Retoure zu benutzen.
Wollen Sie gegen Konkurrenz vorgehen, die Produkte wettbewerbswidrig vermarktet? Dann sind Sie richtig bei uns! Unsere erfahrenen Anwälte von SBS LEGAL haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen und stehen Ihnen mit ihrer Expertise Wettbewerbsrecht zur Seite. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung fundiert ist und tatsächlich ein vermeintlicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?