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Was ist bei der Werbung von Apotheken erlaubt?


Werbung von Apotheken

Um neue Kunden anzulocken greifen viele Unternehmer auf Werbung zurück. Auch Betreiber von Apotheken bedienen sich gewisser Werbestrategien. Die Betreiber sind allerdings an deutlich mehr Vorgaben gebunden, als es andere Gewerbetreibende sind. Die Werbemöglichkeiten für Arzneimittel werden reguliert, sodass nicht jede Werbung von Apotheken zulässig ist.

Rechtliche Vorschriften für die Werbung von Apotheken

Betreiber von Apotheken sind vielen rechtlichen Vorschriften ausgesetzt. Die Rahmenbedingungen für die Werbung von Apotheken werden vor Allem durch das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung der Apothekerkammern definiert. Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschränkt die Zulässigkeit bestimmter Werbeangaben. Die Bertreiber dürfen nicht gegen Regelungen des Wettbewerbrechts verstoßen, sonst drohen Abmahnungen. 

Die Vorschriften bestimmen die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Werbung in Bezug auf Apotheken. Sie geben an, was in der Werbung von Apotheken erlaubt ist und was nicht. Dabei ist jede Werbung umfasst, die den Verkauf bestimmter Arzneimittel steigern soll.

Verbotene Werbeangaben

Zu den verbotenen Werbeangaben gehören insbesondere Werbeaussagen   bei dem Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen einer Preisbindung und es darf nicht mit ihnen geworben werden. Wird dennoch Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel betrieben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Gegen einen solchen Verstoß droht eine Abmahnung.

Weiterhin dürfen Arzneimittel nicht kostenlos abgegeben werden. Ebenso darf nicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verzichtet werden. Nach den Vorschriften ist außerdem die Werbung in Arztpraxen untersagt. Ärzte dürfen ihre Patienten auch nicht an eine bestimmte Apotheke verweisen.

Reißerische Werbung ist untersagt

Hinsichtlich der Art und Weise der Werbung bestehen ebenfalls Vorschriften. Es darf keine besonders anpreisende und reißerische Werbung verwendet werden. Eine Irreführung durch die Werbung ist ebenfalls nicht erlaubt. Es soll damit verhindert werden, dass Patienten eine Fehlentscheidung treffen. Die Werbung muss vielmehr seriös wirken, damit das Risiko einer unsachgemäßen Medikation beschränkt wird.


Das ist erlaubt

Zwar bestehen besonders viele Vorschriften bezüglich der Werbeangaben für Apotheken, aber einige Vorschriften sind im Laufe der Zeit bereits gelockert worden. Es bestehen mittlerweile vermehrt Möglichkeiten zur Werbung für Apotheken. Mittlerweile ist die Werbung über Flyer in der Apotheke, im Internet über soziale Medien, Funk und Fernsehen erlaubt. Apotheken dürfen außerdem die eigene Zeitung an die Kunden abgeben.

Darüber hinaus dürfen auch Drogerieprodukte beworben werden. Diese Produkte können auch im Rahmen von Rabattaktionen angeboten werden. Dies gilt auch bei Produkte, die rezeptfrei in Apotheken verkauft werden können. Bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind Rabattaktionen nur möglich, wenn sich die Rabattaktion nicht nur auf ein spezifisches Produkt bezieht, sondern unter die Rabattaktion sämtliche Produkte, die in der Apotheke sind, einbezogen werden.

Was Kundenkarten angeht, ist dies nur für Drogerieprodukte und rezeptfreie Produkte erlaubt. Für rezeptpflichtige Medikamente darf keine Kundenkarte angelegt werden.

Bei Verstoß drohen Sanktionen

Damit keine Gefahr einer Sanktion besteht, kann eine rechtliche Beratung notwendig sein. Betreiber einer Apotheke sollten sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen. Sollten Betreiber gegen die berufsrechtlichen Werbevorschriften verstoßen droht eine Abmahnung von der Ärztekammer. Wird weiterhin entgegen der Vorschriften gehandelt, kann das Verhalten der Betreiber auch durch eine Ordnungsverfügung untersagt werden. Die Sanktionen, die den Betreibern drohen sind vielfältig. Als Sanktion ist zum einen die Erteilung einer Rüge möglich, aber auch stärkere Sanktionen wie die Verhängung eines Zwangsgeldes können die Folge sein. In besonders schweren Fällen wird sogar ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet.

Betreiber sollten also aufpassen, dass sie sich hinsichtlich der Werbung innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen bewegen. 


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Das Apothekenrecht kann viele Fragen aufwerfen, die aufgrund der komplexen Materie thematisch weit gefächert sein können. Bei der Werbung von Apotheken müssen die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes und der Berufsordnung der Apothekenkammer entsprochen werden. Unser Team von SBS LEGAL berät Sie umfassend über diese Vorgaben und was Sie beachten müssen. Außerdem vertreten wir Ihre Interessen gerichtlich und auch außergerichtlich.

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