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| Internetrecht, Reputationsrecht
Blog News
Bei der Suche nach Unternehmen und Dienstleistern greifen die meisten Menschen heutzutage auf die Hilfe von Bewertungsportalen aus dem Internet zurück. Je mehr Bewertungen ein Unternehmen hat, desto zuverlässiger erscheint das Gesamtbild. Diese Plattformen können zwar eine gute Möglichkeit für Unternehmen sein, um durch gute Bewertungen neue Kunden anzuziehen, doch auch das Gegenteil kann schnell eintreten. Der Umgang mit negativen Bewertungen kann allerdings viele Unternehmen vor Fragen und Probleme stellen, sodass das schnelle Einschalten eines Rechtsanwalts besonders hilfreich sein kann.
Im Internet sind zahlreiche Plattformen für die Bewertung von Unternehmen zu finden: Google, GoLocal, 11880.com und viele mehr! Das Angebot von Bewertungsportalen ist quasi grenzenlos. Den Bewertungen anderer Kunden werden viel Vertrauen entgegen gebracht, sodass durch positive Bewertungen schnell neue Kunden akquiriert werden können. Da es allerdings meist keine nennenswerte Hürde für das Veröffentlichen einer Bewertung gibt, können die Plattformen schnell missbraucht werden.
Trustpilot ist eines der führenden Bewertungsportale in Deutschland. Dort werden pro Monat rund eine Millionen neue Bewertungen veröffentlicht. Auf Trustpilot können allerdings nicht nur registrierte Unternehmen bewertet werden. Dadurch kann es dazu kommen, dass es zu schlechten Bewertungen kommt, ohne dass der Betroffene überhaupt weiß, dass er überhaupt bewertet wurde. Vor allem in derartigen Fällen kommt dem schnellen und effektiven Umgang mit der schlechten Bewertung in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt eine erhöhte Bedeutung zu.
SBS Legal ist Spezialist für Reputationsrecht und ist solchen Fällen dieser Thematik täglich konfrontiert. Ungerechtfertigt schlechte Bewertungen oder negative Kommentare können i. d. R. immer gelöscht werden. Manchmal braucht es dazu etwas Geduld. aber auch, wenn man mal warten muss, lohnt es sich! Wir helfen Ihnen dabei das Image Ihres Unternehmens zu schützen und Ihren Ruf zu wahren.
Schreiben Sie uns dazu einfach eine Mail oder rufen Sie uns an!
Zu den bekanntesten Portalen für die Bewertung von Arbeitgebern zählen Indeed, kununu oder glassdoor.de. Die Jobportale im Internet sollen Arbeitgebern und Arbeitsuchenden bei der Vermittlung von Arbeitsstellen helfen. Die Bewertungsfunktion wird allerdings häufig von frustrierten Arbeitnehmern genutzt, um ihren Ärger über den Arbeitgeber zu verbalisieren und veröffentlichen. Oft fehlen Kontrollen, ob Bewertende tatsächlich bei dem fraglichen Arbeitgeber gearbeitet haben. Auf beiden Portalen können Arbeitgeber Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen teilen. Insbesondere auf glassdoor.com können ebenfalls Vorschläge für das Management veröffentlicht werden, sodass sich Arbeitgeber bewusst mit allen Bewertungen auseinandersetzen sollten - unabhängig davon, ob die Bewertungen positiv oder negativ ausfallen.
Nicht nur Unternehmen werden häufig anhand der Bewertungen aus dem Internet ausgewählt, sondern sogar Arztpraxen und Kliniken werden auf diesem Weg verglichen. Auch dafür gibt es eine Vielzahl von Portalen wie jameda, Sanego oder DocInsider. Nutzer können dort ihre Bewertungen und Erfahrungsberichte abgeben, um einen Einblick in die Arbeit des Arztes oder den Ablauf des Klinikalltags zu schaffen. Das subjektive Erleben kann allerdings schnell zu überkritischen Bewertungen führen, indem beispielsweise der Frust über eine als zu lang empfundene Wartezeit die gesamte Bewertung einer ansonsten zufriedenstellenden Behandlung negativ ausfallen lassen kann. Meist überwinden sich zudem nur unzufriedene Patienten zu einer Bewertung, sodass das Ansehen der Praxis in der Öffentlichkeit verfälscht wird.
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Bereits eine einzige schlechte Bewertung kann für Unternehmen zu Geschäftseinbußen führen. Insbesondere für kleine Unternehmen und Arztpraxen können die wirtschaftlichen Schäden schnell fatale Folgen haben. Schlechte Bewertungen schädigen den Ruf des betroffenen Unternehmens oder der Arztpraxis, zumal es sich nicht selten sogar um Beleidigungen handelt. Insbesondere bei wenigen anderen oder vorherigen Bewertungen kann das Ansehen und die Stellung im Wettbewerb erheblich verzerrt werden. Zu einer Wettbewerbsverzerrung können außerdem gefäschte negative Bewertungen führen. Falsch-negative Bewertungen können genutzt werden, um Ihrem Unternehmen "eins auszuwischen" oder Sie als Konkurrenz zu schwächen. Durch vermehrte schlechte Bewertungen können zukünftige Kunden, Patienten oder Arbeitnehmer ausbleiben oder bereits vorhandene zu einem anderen Anbieter wechseln. Außerdem haben Bewertungen auf Online-Plattformen einen Einfluss auf Ihr Ranking in Suchmaschinen im Internet. Die Bewertungen werden dabei berücksichtigt, um die Relevanz und Glaubwürdigkeit der Ergebnisse zu bestimmen. Erhält Ihr Unternehmen dabei vermehrt schlechte Bewertungen, verringt sich seine Sichtbarkeit. Viele Bewerter sind sich der Tragweite einer negativen Bewertung nicht bewusst, sodass sie diese leichtfertig verfassen, um den eigenen Frust abzulassen. Daher ist ein schnelles Entgegenwirken Ihrerseits erforderlich.
Wer eine negative Bewertung erhält, weiß oft nicht, ob und was er dagegen unternehmen kann. Der erste Reflex ist vermutlich oft, die Bewertung schnell löschen lassen zu wollen. Allerdings kann nicht jede negative Bewertung auch tatsächlich gelöscht werden kann. Entsprechen die Aussagen der Wahrheit, sind sie grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt und dadurch von den Betroffen hinzunehmen. Selbst Punkte- und Sternebewertungen gelten meist als zulässige und geschützte Meinungsäußerungen. Dennoch können unbegründete 1-Sterne-Bewertungen auch gelöscht werden. Das kommt immer auf den eintelfall an.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit finden sich in unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik, die das Persönlichkeitsrecht von Ihnen und Ihrem Unternehmen angreifen. Wird ein Arzt in einer Bewertung als "generell unfähig" oder "vollkommen inkompetent" bezeichnet, kann eine überzeichnete und unsachliche Schmähkritik vorliegen. Wird ihm hingegen im Wege einer Lüge eine "komplett falsche Behandlungsmethode" oder "8 Stunden Wartezeit" vorgeworfen, handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Generell gilt, dass je unsicherer oder unwahrer eine schlechte Bewertung ist, desto wahrscheinlicher wird die erfolgreiche Löschung. Handelt es sich um unzulässige Bewertungen, sind die Anspruchsgegner grundsätzlich die Verfasser. Diese sind allerdings oft anonym, sodass stattdessen die Plattform, auf der der Beitrag veröffentlicht wurde, in Anspruch genommen werden kann. Die Bewertungsportale machen sich die einzelnen Bewertungen zwar nicht zu eigen, solange sie den unveränderten Textbeitrag eines Dritten veröffentlichen, wird die Plattform allerdings von der falschen Bewertung in Kenntnis gesetzt, trifft sie eine Pflicht zur Prüfung und eventuellen Löschung.
Nicht jede negative Bewertung muss direkt gelöscht werden. Die meisten Portale bieten die Möglichkeit, die Bewertung zunächst zu melden, sodass sie von den Plattform-Betreibern geprüft werden und gegebenenfalls Kontakt zu dem Verfasser aufgenommen werden kann. Außerdem können Betroffene selbst Maßnahmen zur Vermeidung von Reputationsschäden durch negative Bewertungen ergreifen. Indem zufriedene Kunden aktiv aufgefordert werden, eine Bewertung zu schreiben, kann das Verhältnis von positiven und negativen Bewertungen zu Ihren Gunsten verändert werden. Außerdem ist es in manchen Fällen ratsam, auf einzelne negative Bewertungen zu reagieren. Die Antwort auf eine Bewertung kann zu "Werbezwecken" genutzt werden, indem die Vorteile der gewählten Eigenschaft oder Vorhergehensweise genannt werden. Kam es beispielsweise zu längeren Wartezeiten, können diese dadurch erklärt werden, dass sich dafür mehr Zeit für den Kunden- oder Patientenkontakt genommen wird. Auch für Arbeitgeber eignet sich die Antwortmöglichkeit zu einer Verbesserung der Reputation. Durch die Reaktion kann gezeigt werden, dass auf die Meinung der Arbeitnehmer eingegangen wird, um ein angenehmes Arbeitsklima zu schaffen und zu erhalten.
Was der beste Umgang mit negativen Bewertungen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wir können Sie beratend dabei unterstützen, die beste Vorgehensweise für Sie zu finden. Zudem können unsere Anwälte Ihnen bei der Ersteinschätzung, ob das Löschen der Bewertung überhaupt möglich ist, helfen. Diese Frage gestaltet sich regelmäßig als besonders kompliziert, weil die Grenzen zwischen einer zulässigen oder unzulässigen Bewertung nicht immer eindeutig zu bestimmen ist. Um Grenzfälle handelt es sich insbesondere, wenn die fragliche Bewertung sowohl wahre als auch unwahre Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Kann die negative Bewertung tatsächlich gelöscht werden, wird das sogenannte "notice-and-take-down-Verfahren" eingeleitet, bei dem die betroffene Bewertungsplattform aufgefordert wird, den Beitrag zu löschen. Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt meist durch die außergerichtliche Abmahnung, bei der der Rechtsverletzer aufgefordert wird, das Verhalten künftig zu unterlassen. Dafür wird ihm in der Abmahnung eine Frist gesetzt, in der reagiert und die betroffene Bewertung gelöscht werden soll. Die Zusammenarbeit mit Bewertungsplattformen gestaltet sich oft als schwierig und es kommt häufig zu mitunter großen Verzögerungen. Wird allerdings ein Anwalt eingeschaltet, reagieren die Plattformen meist schneller. Je schneller eine negative Bewertung gelöscht wird, desto weniger Schaden entsteht für Ihre Reputation, sodass sich die frühe Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oft für Sie lohnt. Zudem können wir weitere Ansprüche auf zukünftige Unterlassung oder Schadensersatz oder sogar die strafrechtliche Relevanz der schlechten Bewertung für Sie überprüfen.
Unsere Anwälte können Sie sowohl bei dem Umgang mit negativen Bewertungen als auch bei Ihrem Reputationsmanagement unterstützen. Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Reputationsrecht stehen wir Ihnen bei sämtlichen Anliegen zum Schutz des Ansehens Ihres Unternehmens zur Seite.
Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden! Die Expertise unserer Anwälte kann Ihnen dabei helfen, sämtliche Sorgen um Ihren Ruf aus der Welt zu schaffen.