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Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) sind Finanztransfergeschäfte „Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft)“.
Diese Definition klingt sehr kompliziert und wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sehr weit gefasst. Normalerweise führt der Zahlungsdienstleister (beispielsweise PayPal) nach der Auftragserteilung für den Zahlungsdienstnutzer (Zahler oder Zahlungsempfänger) einige Zahlungsvorgänge aus, indem er Gelder bereitstelt, übermittelt oder abheben lässt. Hierfür führt er grundsätzlich für den Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungskonto. Ein Zahlungskonto ist gem. § 1 Abs. 17 ZAG ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.
Bei Finanztransfergeschäften handelt es sich aber um die Übermittlung von Geldbeträgen, wobei zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer keine kontenmäßige Beziehung besteht. Hier geht es zwar auch – wie bei der klassischen Überweisung oder Lastschrift – um die Übermittlung von Geldbeträgen, jedoch bedient sich der Dienstleister für die Übermittlung keiner Zahlungskonten gem. § 1 Abs. 17 ZAG, sondern benutzt hierfür wohl ein eigens dafür eingerichtetes Sammelkonto oder übergibt das Geld in bar.
Es sind also drei Parteien notwendig. Einen Zahler, ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsempfänger. Der Zahler übergibt sein Geld, der Zahlungsempfänger soll es erhalten und der Zahlungsdienstleister hat die Aufgabe, das Geld zu transferieren. Es macht nach der Verwaltungspraxis der BaFin keinen Unterschied, ob der Zahlungsdienstleister dem Empfänger das Geld erst übermittelt und sodann das Geld vom Zahler nimmt, oder ob er es erst vom Zahler nimmt und anschließend dem Empfänger zukommen lässt. Den Geldbetrag kann der Dienstleister in bar, per Überweisung, per Einzugsermächtigung oder in sonstiger Weise erhalten.
Im Grunde gibt es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG drei Tatbestandsvarianten, die hier zu unterscheiden sind.
Für die Erbringung des Finanztransfergeschäfts ist eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich.
Um sich ein besseres Bild über die Finanztransfergeschäfte machen zu können, zeigen wir Ihnen einige Beispiele.
Nach dem Landgericht Köln muss ein ein Portalbetreiber, der für seine Mitglieder über PayPal, sofortueberweisung.de oder Kreditkarte Gelder vereinnahmt und an diese auskehrt, hierfür eine Genehmigung der BaFin beantragen. In diesem Fall handelte es sich um ein Portal für Essensbestellungen. Kunden können über das Portal ein Restaurant auswählen und ihr essen bestellen. Über PayPal vereinnahmt das Portal den Betrag, erhält hierfür eine Benachrichtigung und gibt die Bestellung an den Lieferanten weiter. Das über PayPal vereinnahmte Geld rechnet das Portal monatlich mit den jeweiligen Lieferanten ab, wobei das Essens-Portal die ihr für die Inanspruchnahme von PayPal entstehenden Gebühren anteilig an die Lieferanten weitergibt. Unstreitig ist es nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für die Vereinnahmung und Weiterleitung der Gelder, insbesondere ist sie nicht im Besitz einer Erlaubnis der BaFin gemäß § 8 Abs. 1 Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG). Zwar hat sie die Gelder nur als Nebentätigkeit eingezogen, aber auch dann bedarf es der Genehmigung der BaFin.
Ein weiteres Beispiel sind sogenannte Cash-Back Aktionen von Marketing Unternehmen. Der Großkonzern beauftragt ein Marketing-Unternehmen, dass Kunden beim Kauf bestimmter Produkte Codes erhalten. Diese Codes können bei einem erreichten Gesamtwarenwert dafür sorgen, dass der Kunde einen Kleinen Teil von seinem Geld zurück auf sein Konto überwiesen bekommt. Die Auszahlung solcher Kleinbeträge an die Verbraucher stellt für die Werbe-Agentur und ihrem Auftraggeber (Hersteller) eine untergeordnete Aufgabe dar, da das Marketing-Konzept hier im Vordergrund steht. Die Werbe-Agentur zahlt also an den Verbraucher Geld, obwohl das die Aufgabe des Herstellerunternehmens ist wegen der Cash-Back Aktion. Weil das Marketing-Unternehmen aber die Überweisungen tätig und damit in Vorleistung tritt (oder vorher das Geld schon vom Hersteller bekommen hat), handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein Finanztransfergeschäft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Absatz 6 ZAG. Das Marketing-Unternehmen nimmt also einen Geldbetrag des Herstellers (Zahler) nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Endkunden (Zahlungsempfänger) entgegen. Der Tatbestand ist somit erfüllt.
Wenn hier keine Genehmigung der BaFin eingeholt wird, dann kann so ein Vorgehen strafbar sein (§ 63 ZAG) und mit Bußgeldern geahndet werden. Es kann auch dazu führen, dass die BaFin die Einstellung des Geschäftsbetriebs veranlasst oder einen Abwickler bestellt, der das Geschäft des Marketing-Unternehmers abwickeln soll.
Wir raten Ihnen daher dringend, rechtlichen Rat von Experten einzuholen. Am besten noch bevor Sie eine Anfrage an die BaFin stellen, weil ansonsten ein ohne Erlaubnis betriebenes Finanztransfergeschäft erkannt und sogleich geahndet wird. Die BaFin muss in solchen Fällen handeln und Unterlagen anfordern und kann auch Zwangsgelder androhen, wenn die Mitwirkung verweigert wird. Unsere Experten beraten Sie jederzeit bei jeglichen Vorgehensweisen.
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