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Was muss beim Betrieb einer Apotheke beachtet werden?


Anforderungen für den Apothekenbetrieb

Um eine Apotheke betreiben zu können muss der Betreiber gewisse Vorgaben beachten. So gelten im Apothekenrecht das Fremdbesitzverbot und Mehrbesitzverbot. Außerdem unterliegen die Apotheken dem Sicherstellungsauftrag und müssen den Patienten mit dem benötigten Arzneimittel versorgen. Trotz der vielen Vorgaben für den Apothekenbetrieb, gilt in Deutschland auch eine gewisse Niederlassungsfreiheit.

Konkurrenz aufgrund der Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit regelt, dass in Deutschland jederzeit und überall eine Apotheke gegründet werden kann, soweit die entsprechenden Regelungen und Gesetze befolgt werden. Dies wurde 1958 vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die Niederlassungsfreiheit hat auch zur Folge, dass die Apotheken nicht vor bevorstehender Konkurrenz geschützt werden. Ein Apotheker kann quasi direkt neben einer anderen Apotheke seinen eigenen Apothekenbetrieb eröffnen. Deshalb besteht in vielen Regionen in Deutschland ein starker Wettbewerb unter den Apotheken. Die Apotheken müssen mit ihrem Service und der Qualität überzeugen. Liefert eine Apotheke die Medikamente vom Rezept schneller, setzt sie dies von der Konkurrenz ab. Aber auch wenn die Apotheker eine Beratung über Wechselwirkungen und Nebenwirkungen anbieten oder gewisse präventive Maßnahmen oder Vorsorgeangebote bereitstellen, wird diese Apotheke insbesondere von älteren und chronisch kranken Patienten bevorzugt.

Dies unterscheidet Deutschland von anderen Ländern, in denen es eine uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit nicht gibt. In diesen Ländern bestehen Bedarfszulassungen. Gemäß dieser Bedarfszulassungen bestimmt der Staat nach verschiedenen Kriterien, ob ein Bedarf zur Versorgung in dem Gebiet besteht und dementsprechend, ob eine neue Apotheke eröffnet werden darf oder nicht.


Betreiber muss Apotheker sein

Damit eine Apotheke gegründet werden kann, müssen trotz der bestehenden Niederlassungsfreiheit gewisse Gesetze befolgt werden. Eine Regelung ist das sogenannte Fremdbesitzverbot, welches seid 1960 gilt. Danach darf Betreiber einer Apotheke, nur ein Apotheker oder eine Apothekerin sein. Das Fremdbesitzverbot sorgt dafür, dass die Arzneimittelversorgung losgelöst wird von Anweisungen Dritter, die lediglich von einer Profitmaximierung gelenkt werden, wie es oftmals bei Kapitelgesellschaften der Fall ist. Es ist außerdem ist Einklang mit der persönlichen Haftung der freiberuflich tätigen Apotheker.

Lockerung des Mehrbesitzverbotes

Eine weitere Regelung ist das sogenannte Prinzip des Mehrbesitzverbotes. Dadurch wird vermieden, dass einzelne Apotheker unzählige Betriebe gründen. Anderenfalls könnten Apotheken-Ketten entstehen, bei denen die persönliche Verantwortung des Apothekers bei der Versorgung der Patienten nicht mehr gegeben ist.

Dieses Mehrbesitzverbot wurde 2004 in einigen Aspekten gelockert. Ein Apotheker kann seitdem neben seiner Hauptapotheke drei weitere Filialen betreiben. Die Filialen müssen zueinander in räumlicher Nähe liegen.

Gesetzliche Anforderungen für den Betrieb einer Apotheke

Zum Betrieb einer Apotheke ist eine Erlaubnis nach dem Apothekengesetz erforderlich. Nach dem Apothekengesetz muss der Apotheker die notwendige Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Apotheke besitzen, geschäftsfähig sein und es muss dem Apotheker gesundheitlich möglich sein eine Apotheke zu betreiben.

In der Apothekenbetriebsordnung sind die genauen Anforderungen, welche beim Betrieb einer Apotheke beachtet werden müssen, niedergelegt. Darin sind Regelungen zu den Räumlichkeiten und der Ausstattungen der Apotheken niedergelegt.

Ein Apotheker muss gem. §§ 17,20 ApBetrO in seinem Betrieb neben der Ausgabe von Arzneimitteln eine Beratung über die Produkte anbieten und die notwendigen Informationen bereitstellen. Die Herstellung von Arzneimitteln ist ebenfalls umfassend geregelt und unterliegt vielen Vorgaben.

Neben den normalen Apotheken gibt es sogenannte Krankenhausapotheken. Krankenhausapotheken dienen der Versorgung mit Arzneimitteln von Krankenhauspatienten. Für den Betrieb dieser Apotheken bestehen in dem Apothekengesetz und in der Apothekenordnung weitere gesonderte Vorschriften.

Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung

Für die Apotheken besteht nach dem Apothekengesetz ein sogenannter Sicherstellungsauftrag. Dieser Sicherstellungsauftrag soll die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten. Um den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen unterliegen die Apotheken unter anderem der Pflicht zu einer ständigen Dienstbereitschaft, also auch an Sonn- und Feiertagen. Von der umfassenden Dienstbereitschaft können die zuständigen Behörden bestimmte Apotheken für gewisse Tageszeiten oder auch für bestimmte Tage befreien. Bei der Befreiung muss die Belastung der Apotheken und der Mitarbeiter durch die umfassende Dienstbereitschaft mit einer zumutbaren Notdienstversorgung für die Bevölkerung abgewogen werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln muss in der Bevölkerung rund um die Uhr gewährleistet werden. Dies hat zur Folge, dass Regionen mit einer geringen Dichte an Betrieben für Apotheken einer ständigen Dienstbereitschaft unterliegen, während Region mit einer höheren Dichte eher von der umfassenden Dienstbereitschaft befreit werden.

Um die Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen besteht neben dem Sicherstellungauftrag auch ein Kontrahierungszwang für die Apotheken. Die Apotheken sind verpflichtet jedes ärztliche Rezept, welches vorgelegt wird in einer angemessenen Zeit zu beliefern.

Versorgung sichergestellt durch Notapotheken

Sollte die Arzneimittelversorgung in einer Region nicht ausreichend gewährleistet werden können, besteht ein Verfahren, welches die Versorgung der Bevölkerung ausreichend sicherstellen soll. Besteht ein Notstand in der Versorgung, kann nach der Bekanntmachung des Notstandes einem Inhaber einer Apotheke, die naheliegt, erlaubt werden eine Zweigapotheke zu betreiben. Dafür muss ein Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach der Bekanntmachung des Notstandes erfolgen.

Wird kein Antrag gestellt, kann der Gemeinde eine Erlaubnis zum Betrieb einer Notapotheke erteilt werden, in der ein Apotheker angestellt wird. Die Gemeinden können im Falle eines Notstandes somit selbst tätig werden und die Versorgung sicherstellen.

Eine solche Notapotheke wird in Deutschland momentan allerdings nicht benötigt da es keinen Notstand gibt.


SBS LEGAL – ihre Kanzlei für Apothekenrecht

Das Apothekenrecht kann viele Fragen aufwerfen, die aufgrund der komplexen Materie thematisch weit gefächert sein können. Für den Betrieb einer Apotheke müssen die Anforderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenordnung entsprochen werden. Unser Team von SBS LEGAL berät Sie umfassend über diese Vorgaben und was Sie beachten müssen. Außerdem können unsere Anwälte prüfen, ob Sie neben Ihrer Hauptapotheke noch weitere Filialen betreiben können bzw. wann die Filialen die räumliche Nähe zueinander erfüllen. Außerdem beantworten und klären wir gern alle Fragen rund um einen Online-Shop oder einer Franchisegründung oder Filialeröffnung. Sprechen Sie uns einfach an!

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