Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) definiert virtuelle Währungen (also virtual currency oder kurz: VC) als digitale Abbildung von einem Wert, der nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. VC werden von (juristischen und natürlichen) Personen als Tauschmittel verwendet und können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Die Schöpfung neuer Werteinheiten erfolgt über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks, das sogenannte „Mining“. Grundsätzlich kann sich jeder der am Mining interessiert ist, Programme herunterladen, mit denen er VC schöpfen kann. Dabei sind alle Nutzer des Netzwerkes und des Minings gleichberechtigt. Eine zentrale Instanz, die Transaktionen verwaltet gibt es nicht. Alle VC basieren nämlich auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung. Die VC sind innerhalb des Netzwerkes identifizierbaren Stellen (sogenannten „Adressen“) zugeordnet und bestehen aus willkürlich generierten Ziffern- oder Zahlenfolgen. Sie werden vom jeweiligen Inhaber verwaltet. Innerhalb des Netzwerks können alle Nutzer nicht nur ihre VC untereinander übertragen, sondern auch Stellen und Schlüssel physisch weitergeben, indem diese auf Datenträgern versendet werden.
In §1 Abs.1a Satz 2 Nr.6 Kreditwesengesetz (KWG) wurde der Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts eingeführt: „Finanzdienstleistungen sind die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft) (…)“. Da Bitcoin und andere Kryptowährungen digitale Darstellungen eines Wertes sind der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ermittelt wurde oder garantiert wird und der nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlicher Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann, stellen sie als Kryptowerte nach §1 Abs.11 Satz 1 Nr.10 KWG Finanzinstrumente dar. Die BaFin stuft zudem Bitcoins als Rechnungseinheiten im Sinne des §1 Abs.11 Satz 1 Nr.7 KWG und damit als Finanzinstrumente ein. VC sind hingegen kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten.
VC können grundsätzlich erlaubnisfrei als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft verwendet werden. Sowohl Dienstleister als auch Kunden können in der Regel mit VC bezahlen, ohne dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu erbringen. Auch das Mining, der Verkauf oder der Ankauf von VC stellt kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar. Ausnahmen werden im Folgenden erläutert.
Oft wird mit VC gewerblich über Plattformen – Börsen – gehandelt. Unter dem Begriff der Börse werden jedoch verschiedenste Geschäftsmodelle verstanden. Bezüglich der Erlaubnispflicht muss daher nach der technischen Umsetzung und der jeweiligen Ausgestaltung der Geschäfte differenziert werden. Wer im eigenen Namen gewerbsmäßig VC für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft. Das Anschaffen für fremde Rechnung liegt vor, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Zudem muss die Tätigkeit dem Kommissionsgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch hinreichend ähnlich sein. Ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft ist daher bei VC-Plattformen anzunehmen, wenn
Eine weitere Ausnahme gilt für Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen in VC oder VC in gesetzliche Währungen tauschen, bewegen sich innerhalb des Tatbestandes des Eigenhandels. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass durch An- und Verkauf ein besonderer Beitrag geleistet wird, um den bestehenden Markt zu schaffen oder zu erhalten. Damit handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Eigenhandel. Beispielhaft ist das öffentliche Werben einer Person mit dem regelmäßigen An- oder Verkauf von VC. Auch können Mining-Pools in der Regel eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellen, wenn sie gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten VC zum Beispiel gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL? Die Rechtsanwälte von SBS Legal weisen mit unserer jahrelangen Erfahrung eine umfassende Expertise im Kryptorecht und Internetrecht auf. Wir beraten täglich Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.