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Blickfangwerbung ist eine Werbung, welche gezielt, wie der Name bereits verrät, den Blick von Kunden auf sich ziehen soll. Dabei arbeitet diese Art der Werbung mit auffälliger und klarer Gestaltung, um durch einen Blick den Kunden den Inhalt zu vermitteln. Eine Blickfangwerbung setzt somit voraus, dass sie im Gegensatz zu herkömmlicher Werbung einzelne Werbeaussagen im Vergleich zu den übrigen Angaben besonders herausstellt, um darauf das Augenmerk der möglichen Kunden zu legen. Besonders häufig und für diesen Artikel relevant sind Blickfangwerbungen wie „20% auf alles“ oder „39% auf alle Abteilungen“, welche oft mit großer und roter Schrift ein Plakat schmücken. Der Blickfangwerbung sind dabei allerdings Grenzen gesetzt, besonders durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll ein fairer Wettbewerb möglich gemacht und Verbraucher vor Irreführung geschützt werden. Problematisch sind Blickfangwerbungen allerdings dann, wenn die Aussagen nicht richtig sind, oder andere wichtige Informationen vorenthalten werden.
Nach der allgemeinen Rechtsprechung lassen sich drei Stufen von unzulässigen Blickfangwerbungen unterscheiden. Jede dieser Stufen liegt eine andere rechtliche Bewertung zugrunde.
1. Stufe: Objektive falsche Angabe
Die erste Stufe von einer falschen Blickfangwerbung ist die, welche falsche Informationen enthält. So hat das Landgericht (LG) Dortmund eine Blickfangwerbung mit der Aufschrift „20% auf alles ohne Wenn und Aber“ für unzulässig erklärt (Urt. v. 31.10.2018, Az. 20 O 22/18). Vorliegend galten die 20% nicht auf das gesamte Sortiment, welches durch einen Sternchenhinweis richtiggestellt wurde, die Aussage „auf alles“ war daher falsch.
2. Stufe: Irreführende Angabe
Die zweite Art ist eine irreführende Werbung, welche nicht gleich auch eine objektiv falsche Angabe enthalten muss. So kann die Blickfangwerbung diese zweite Stufe erfüllen, wenn sie nicht die ganze Wahrheit angibt und daher den Kunden irreführen kann. Es muss demnach ein aufklärender Hinweis angegeben werden.
3. Stufe: Nur indirekte Aussagen
Die dritte Stufe bilden Blickfangwerbungen, welche nur indirekte Aussagen enthalten. Beispiel kann zum Beispiel sein, dass ein Kunde fälschlicherweise annimmt, dass beworbene Produkt sei eine gewisse Zeit vorrätig. Der Verbraucher muss also darauf hinweisen, dass es keine Garantie darauf gibt, dass das Produkt vor Ort mitgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 24.10.2002, Az. I ZR 50/00).
Bei allen drei Stufen der Blickfangwerbung ist es nötig zusätzliche Angaben anzugeben, damit diese nicht wettbewerbswidrig ist. Am Beispiel der ersten Stufe zeigt sich allerdings, dass auch die Richtigstellung durch einen Sternchenhinweis nicht ausreichend ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Beschluss (Beschl. v. 23.12.2022 - Az.: 3 U 1720/22) beschlossen, dass eine objektiv falsche Blickfangwerbung nicht durch entsprechende Hinweise in einer Fußnote richtiggestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein Möbelhaus mit „39% in ALLEN Abteilungen“ geworben und durch einen Sternchenhinweis bestimmte Produkte und Marken ausgeschlossen. Das OLG hat darin eine leicht zu vermeidende eindeutige falsche Werbeaussage gesehen, für die es keinen vernünftigen Anlass gegeben hätte. Es läge daher eine „dreiste Lüge“ vor. „In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden“, so das OLG Nürnberg. Richtig wäre es gewesen, wenn der Irrtum durch einen Hinweis ausgeschlossen wird, welcher selbst Teil des Blickfangs ist. Ein Sternchenhinweis ist daher also nicht ausreichend und es handelt sich um einen Verstoß gegen § 5 UWG welche die irreführende geschäftliche Handlung beinhaltet. Auch bei ähnlichen Fällen kamen andere Gerichte zu demselben Ergebnis. So das LG München (LG München I, Urt. v. 12.01.2023 - Az.: 17 HK O 17393/21) bei einem Fall von irreführender Werbung durch „20% Rabatt + zusätzliche 20% on top in allen Abteilungen“ oder das LG Hamburg (LG Ham-burg, Urt. v. 20.12.2021 - Az.: 416 HKO 101/21), welches es trotz Sternchenhinweis als wettbewerbswidrig sah, mit „Nur heute 15% sparen“ zu werben. Unzählige Gerichte kamen zu diesem Ergebnis, dass Sternchenhinweise nicht ausreichend sind. Zwar können Sternchenhinweise in bestimmten Fällen Werbeaussagen relativieren, doch kommt es auch immer wieder dazu, dass die Sternchenhinweise unzureichend sind und daher ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Der Wettbe-werbsverstoß kann Klagen oder Abmahnungen von anderen Unternehmern nach sich ziehen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so sollten Sie diese stets ernst nehmen, da einstweilige Verfügungen oder Klagen drohen können. Es ist daher ratsam, sich von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten zu lassen und die Abmahnung zu prüfen. Wenn die Abmahnung in Ruhe prüfen, fällt ihnen womöglich schon auf, dass die Abmahnung unberechtigt ist, weil eine alte Website oder Werbung abgemahnt wird, in der Abmahnung falsche Tatsachen unterstellt oder gar ein vollkommen falsches Unternehmen in Anspruch genommen wird. Selbst wenn Sie einen Verstoß begangen haben sollten, ist noch einiges zu beachten. So könnte die vorgefertigte Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst oder die angegebene Vertragsstrafe viel zu hoch bemessen worden sein. Es kann auch die Verpflichtung zur Übernahme überhöhter Rechtsanwaltskosten oder die Zahlung von Schadensersatz kaum merklich mit der Abmahnung verbunden sein. Es ist daher einiges zu beachten. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Benötigen Sie dringend Hilfe oder wollen Sie noch mehr über das Thema Wettbewerbsrecht erfahren? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken oder ihre Website wettbewerbsrechtliche prüfen lassen?
Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website, einschließlich der Beratung hierzu ebenso wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?