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Neue Entscheidung des EuGH: Sein wegweisendes Urteil stärkt erneut die Rechte der Arbeitnehmer, denn dieser stellt nun klar:
Ohne Hinweis verfällt der Urlaubsanspruch nicht!
Viele Arbeitnehmer sind vor allem wegen der Covid Pandemie davon betroffen, denn der Urlaubsanspruch konnte nicht oder nicht vollständig wahrgenommen werden.
Diese Problematik hat nun erneut die Frage aufgeworfen, ob dieser einfach so verfallen kann.
In Deutschland kann ein Urlaubsanspruch grundsätzlich verfallen. Denn gemäß dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Erweiterung dieser Frist bis Ende März des Folgejahres kann aus betrieblichen oder persönlichen Gründen ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Doch wann endet die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs und kann dieser einfach so verfallen?
Das Bundesarbeitsgericht sollte über zwei Fälle entscheiden, in denen der Urlaubsanspruch wegen Krankheit und Arbeitsaufkommen nicht genommen werden konnte. Haben die Arbeitnehmer nun einfach Pech gehabt?
Der Arbeitnehmer hat keinen expliziten Hinweis darauf gegeben, dass der Urlaub der betroffenen bald verfiele. Sie berufen sich auf die Regelverjährungsfrist. Die Betroffenen wehrten sich hiergegen und zogen vor das Bundesarbeitsgericht.
Dieser legte nun dem EuGH die Frage vor, ob eine deutsche Verjährungsfrist mit dem Europarecht vereinbar ist.
Fristen in Deutschland unterliegen grundsätzlich durch die Regelverjährungsfrist gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch:
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre"
Doch unterliegen auch Urlaubsansprüche dieser Frist?
Der EuGH bekräftigte die Entscheidung des BAG: Arbeitgeber unterliegen einer Hinweispflicht.
Demnach verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Vielmehr kann er nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ausreichend darauf hingewiesen hat
Der Hinweis über die Verjährung muss von konkreter und individueller Natur sein. Er kann per E-Mail oder als Brief erfolgen. Insbesondere müssen die noch offenen Urlaubstage genannt werden.
Die Entscheidung des EuGH hat bestätigt, dass eine Verjährung, egal welche, nicht zu laufen beginnen kann, ohne dass ein Hinweis gegeben wurde. Daher hat es nun die Entscheidung darüber, ob nun die Regelverjährungsfrist gilt, offengelassen. Doch das heißt nicht, dass es keine Entscheidung hierüber geben wird.
Für nähere Informationen muss das Urteil des BAG abgewartet werden.
Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden können Sie Vorsichtsmaßnahmen treffen:
Als Arbeitgeber sollten Sie am Ende jedes Jahres auf den Verfall des nicht genommenen Urlaubs im nächsten Jahr hinweisen.
Eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag kann zusätzliche Sicherheit sorgen.
Haben Sie Fragen zur Verjährungsfrist Ihres Urlaubsanspruches oder anderen Belangen des Arbeitsrechts?
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