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Ein Wegzug ins Ausland gilt häufig als Aufbruch in ein freieres, steuerlich leichteres Leben. Besonders die Schweiz zieht mit stabilen Strukturen, hoher Lebensqualität und in vielen Kantonen ohne Erbschaftsteuer auf Zuwendungen an Ehepartner oder Kinder zahlreiche Deutsche an. Andere wiederum zieht es als Kryptoinvestoren in Länder mit geringen oder gar keinen Steuern auf digitale Vermögenswerte. Doch ein solcher Schritt will rechtlich durchdacht sein. Wer ohne sorgfältige steuerliche Planung aus Deutschland wegzieht, riskiert, dass der vermeintliche Neustart in ein finanzielles Desaster führt.
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dieses regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, wenn eine Person in beiden Ländern Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Nach dem Abkommen ist in der Regel der Staat zuständig, in dem sich die ständige Wohnstätte oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Problematisch wird es, wenn nach den nationalen Gesetzen beider Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, weil etwa in beiden Ländern Wohnungen bestehen. In solchen Fällen greift die sogenannte überdachende Besteuerung. Danach darf Deutschland den Steuerpflichtigen weiterhin so behandeln, als sei er hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig geblieben. Die in der Schweiz erhobene Steuer wird lediglich angerechnet. Die wirtschaftliche Folge ist meist ernüchternd, denn die Steuerbelastung steigt faktisch auf deutsches Niveau, obwohl der Lebensmittelpunkt längst im Ausland liegt.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei Fortbestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zu Deutschland, Einkünfte ins Ausland verlagert werden. Hierbei stellt man auf die tatsächlichen Lebensumstände ab, das heißt, dass wenn man in Deutschland eine Wohnung unterhält oder Einkünfte in Deutschland erzielt, die deutsche Besteuerung weiterhin bestehen bleibt.
Das DBA sieht Ausnahmen vor, die insbesondere bei familiären oder beruflichen Gründen greifen. Die überdachende Besteuerung entfällt, wenn der Steuerpflichtige die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn der Umzug ausschließlich zur Eheschließung mit einem Schweizer Staatsangehörigen oder zur Aufnahme einer Berufstätigkeit in der Schweiz erfolgt. In diesen Fällen wird das Besteuerungsrecht vollständig der Schweiz überlassen. In allen anderen Fällen bleibt Vorsicht geboten. Selbst wer seinen deutschen Wohnsitz offiziell aufgibt, kann weiterhin steuerpflichtig bleiben, wenn er hier eine Wohnung behält oder wesentliche wirtschaftliche Interessen fortführt.
Die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes beendet die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich. Gleichwohl behält Deutschland in bestimmten Fällen ein erweitertes Besteuerungsrecht. Nach dem Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz, AStG) kann Deutschland im Jahr des Wegzugs und in den folgenden fünf Jahren weiterhin Einkünfte und Vermögenswerte besteuern, die aus deutschen Quellen stammen. Diese sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift selbst dann, wenn der Steuerpflichtige dauerhaft im Ausland lebt.
Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer erfolgt nur, soweit dies das DBA ausdrücklich vorsieht. Im Ergebnis bleibt ein erheblicher Teil der Einkünfte steuerlich an Deutschland gebunden, ein Umstand, den viele Wegziehende erst im Nachhinein erkennen.
Besonders einschneidend ist die sogenannte Wegzugssteuer. Sie ist in § 6 AStG geregelt und betrifft Personen, die wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten. Wer mehr als ein Prozent der Anteile an einer Gesellschaft besitzt und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss die in diesen Anteilen enthaltenen stillen Reserven versteuern, als hätte er die Beteiligung verkauft.
Für Betroffene kann dies zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen, da keine tatsächlichen Einnahmen fließen. Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit einer Stundung vor, diese ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und wird von den Finanzbehörden regelmäßig überprüft.
Ähnliche Wirkungen entfaltet die sogenannte Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG. Sie betrifft insbesondere Unternehmer, die Betriebsvermögen ins Ausland verlagern. Auch hier fingiert das Gesetz einen Verkauf der betreffenden Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Verlagerung. Damit werden stille Reserven steuerpflichtig, obwohl kein tatsächlicher Veräußerungsvorgang vorliegt.
Gerade bei Unternehmensbeteiligungen oder Produktionsgütern kann dies zu hohen Steuerforderungen führen. Wer eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt oder Anteile an einer deutschen Gesellschaft in eine ausländische Holding einbringt, sollte diese Folgen zwingend in die Planung einbeziehen.
Auch nach dem vollständigen Wegzug bleibt Deutschland bei Erbfällen häufig beteiligt. Nach dem DBA kann Deutschland noch bis zu sechs Jahre nach dem Wegzug Erbschaften besteuern, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod mindestens fünf Jahre in Deutschland gewohnt hat. Stirbt der Erblasser in dieser Zeit, wird sein Nachlass trotz Auswanderung in Deutschland erfasst.
Eine weitere, wenig bekannte Regelung sieht vor, dass Deutschland das Besteuerungsrecht dauerhaft behält, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes über eine ständige Wohnstätte in Deutschland verfügte. Nur wenn sowohl Erblasser als auch Erwerber Schweizer Staatsangehörige sind, entfällt dieses Recht.
Wer also in die Schweiz umzieht, sollte auch seine Nachlassplanung anpassen. Das betrifft insbesondere Testamente, Erbverträge und die Wahl des anwendbaren Rechts.
Neben klassischen Unternehmern geraten zunehmend auch Kryptoinvestoren in den Fokus der Finanzverwaltung. Viele von ihnen ziehen in Länder mit geringer oder keiner Besteuerung digitaler Gewinne. Doch das AStG sieht in § 2 eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vor, die auch nach dem Wegzug fortwirken kann.
Diese Vorschrift greift, wenn der Steuerpflichtige deutscher Staatsangehöriger ist, in mindestens fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuerland umzieht und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält. Zusätzlich müssen Einkünfte vorliegen, die nicht ausländisch im Sinne des § 34d EStG sind.
Als Niedrigsteuerland gilt ein Staat, in dem die Einkommensteuerbelastung bei einem fiktiven Jahreseinkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel niedriger ist als in Deutschland. Typische Beispiele sind Dubai, Panama oder die Bahamas.
Die zentrale Frage lautet, ob Gewinne aus Kryptowährungen als ausländische oder inländische Einkünfte gelten. Die Blockchain ist global und damit eigentlich keinem Staat eindeutig zuzuordnen. Würde man sie als überall belegen ansehen, wären Kryptowerte gleichzeitig auch in Deutschland belegen. Dann fielen sämtliche Gewinne unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, also ein Ergebnis, das weder sachgerecht noch praktikabel wäre.
Die überwiegende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur stellt daher auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen ab. Befindet sich dieser nach dem Wegzug tatsächlich im Ausland, sind auch seine Kryptowerte dort belegen. Gewinne daraus gelten somit als ausländische Einkünfte und fallen nicht unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Eine verbindliche behördliche oder gerichtliche Klärung gibt es bisher nicht. Daher ist es ratsam, vor dem Wegzug eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Alternativ kann ein Umzug in ein Land mit DBA gewählt werden, da dort vielfach abweichende Regelungen gelten, die eine Doppelbesteuerung verhindern.
Die Schweiz bleibt aus vielerlei Gründen ein attraktives Ziel für deutsche Steuerpflichtige. Die Abwesenheit einer bundesweiten Erbschaftsteuer, ein moderates Einkommensteuersystem und die politische Stabilität sprechen für sich. Gleichwohl ist Vorsicht geboten. Das AStG, das EStG und auch das Zivilrecht wirken häufig weiter, selbst wenn der neue Wohnsitz längst im Ausland liegt.
In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Steuerpflichtige ihre wirtschaftlichen Verbindungen zu Deutschland unterschätzt haben, beispielsweise ddurch fortbestehende Immobilien oder Beteiligungen. Auch Kryptoinvestoren, die ihre digitalen Werte auf inländischen Plattformen handeln oder verwalten lassen, riskieren eine fortdauernde Besteuerung.
Wer seine steuerliche Bindung zu Deutschland tatsächlich lösen möchte, sollte konsequent handeln. Das bedeutet: keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland behalten, Konten und Beteiligungen verlagern und den gewöhnlichen Aufenthalt eindeutig ins Ausland verlegen. Nur dann entfällt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht sicher.
Die überdachende Besteuerung erlaubt es Deutschland, Sie trotz Umzugs weiterhin wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, wenn nach nationalem Recht in beiden Staaten Ansässigkeit vorliegt (z. B. wegen Wohnung in Deutschland). Schweizer Steuern werden dann nur angerechnet.
Ausnahmen gelten u. a., wenn Sie die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen oder ausschließlich zur Eheschließung mit einem Schweizer Staatsangehörigen bzw. zur Aufnahme einer Berufstätigkeit in die Schweiz ziehen – dann hat die Schweiz das volle Besteuerungsrecht.
Nein. Trotz Aufgabe des Wohnsitzes kann Deutschland im Wegzugsjahr und bis zu fünf Jahre danach bestimmte inländische Einkünfte weiterhin erfassen (erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach AStG).
Halten Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Wegzug mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft, werden beim Umzug die „stillen Reserven“ so besteuert, als hätten Sie die Anteile verkauft (Liquiditätsrisiko; Stundung nur unter strengen Voraussetzungen).
Ja. Verlagern Sie Betriebsvermögen ins Ausland, fingiert das Gesetz einen Verkauf der Wirtschaftsgüter; stille Reserven werden sofort steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG).
Für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt es u. a. auf den Wohnsitz und auf ein Niedrigsteuerland an. Viele Stimmen ordnen Kryptogewinne dem neuen Wohnsitz zu; gesicherte Behörden-/Gerichtsentscheidungen fehlen – eine verbindliche Auskunft vor Wegzug ist ratsam.
Ja, in bestimmten Konstellationen: Deutschland kann Erbfälle bis zu sechs Jahre nach Wegzug besteuern, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre in Deutschland wohnte; besondere Ausnahmen bestehen u. a. bei Schweizer Staatsangehörigkeit.
Ein Wegzug ins Ausland erfordert mehr als eine Adressänderung. Unsere Rechtsanwälte beraten Privatpersonen, Unternehmer und Investoren zu allen Fragen der Wegzugssteuer, der erweiterten Steuerpflicht und der internationalen Besteuerung. Wir begleiten Sie bei der Abstimmung mit den Finanzbehörden und entwickeln rechtssichere Lösungen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Ob DBA, AStG oder Kryptovermögen, wir analysieren Ihre Situation individuell und schaffen Klarheit, bevor Sie den Schritt ins Ausland wagen.
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