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Wegzugsbesteuerung beim Umzug ins Ausland


Beim Wegzug aus Deutschland können Steuern fällig werden!

Die Wegzugsbesteuerung ist eine umfassende Variante der Einkommensteuer und stellt mithin keine eigenständige Steuer dar. Sie ist eine Steuerbelastung, die im Falle eines Wegzugs aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland einem Anteilseigner für seine Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft auferlegt wird. Selbstverständlich existieren konkrete Voraussetzungen und Regeln zur Erhebung der Wegzugsbesteuerung im Falle des Umzugs.

Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug aus Deutschland

Maßgebliche Norm ist § 6 des Außensteuergesetzes (AStG). Danach kann die Pflicht zur Abführung der Wegzugsbesteuerung nur Anteilseigner als natürliche Personen treffen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgaben, die letzten fünf Jahre zuvor über eine Beteiligung mittelbar oder unmittelbar von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft verfügten (Vergleich § 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG waren. Es wird gewährleistet, dass die existierenden stillen Reserven trotz Änderung des Wohnortes der Besteuerung unterliegen. Stille Reserven oder auch stille Rücklagen sind Vermögenswerte, die zuvor nicht als solche in der Bilanzierung ausgewiesen wurden. Die Norm eröffnet auf diese Weise die Möglichkeit, unversteuert gebliebenes Kapital im Nachhinein noch zu besteuern. Die rechtliche Handhabung der Besteuerung erfolgt nach § 6 AStG über die Fiktion einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und veranlasst auf diese Weise letztlich die Besteuerung, obwohl in der Tat ein Liquiditätszufluss - wie die Begrifflichkeit der Fiktion gerade klarstellt - nicht stattfand.

Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung seit 2022

Seit dem 01. Januar 2022 haben sich infolge des sog. ATAD-Umsetzungsgesetzes erhebliche Verschärfungen im Rahmen der Wegzugsbesteuerung ergeben; das bedeutet grundsätzlich, dass im Vergleich zur Rechtslage vor 2022 nunmehr die Auferlegung der Wegzugsbesteuerung zum Nachteil der Steuerpflichtigen schneller möglich ist.

Nach veralteter Gesetzeslage war die zeitliche Voraussetzung für eine Wegzugsbesteuerung deutlich länger: Statt sieben Jahre - wie es aktuell der Fall ist - war mindestens eine zehnjährige unbeschränkte inländische Steuerpflichtigkeit (im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG) erforderlich. Ferner ist nunmehr auch die Möglichkeit zur Stundung aufgehoben. Bis 2022 konnten Betroffene unmittelbar nach ihrem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat die fälligen Steuern zinslos und ohne jegliche Sicherheitsleistungen zunächst für eine unbefristete Zeit stunden. Wenn so dann tatsächlich ein Veräußerungserlös geflossen ist, weil der Anteilseigner seine Gesellschaftsanteile weiterveräußerte, konnte in Deutschland die Steuer anfallen. Bis dahin wurde die Fälligkeit des Anspruches zur Steuerzahlung nämlich noch nach hinten verschoben. Die aktuelle Rechtslage gewährt diese Stundungsregelung nicht mehr. Ermöglicht wird den Steuerpflichtigen auf Antrag lediglich die Ratenzahlungsoption (zinsfreie sieben Jahresraten im Gegenzug einer Sicherheitsleistung). Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um einen Umzug in einen EU-/EWR-Staat oder in einen Drittstaat handelt.

BFH: Wegzugsbesteuerung kann auch ohne anfängliche Rückkehrabsicht nach Deutschland entfallen

Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgte mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2022 (I R 55/19) für Rechtssicherheit im Rahmen der lang umstrittenen Frage, wann genau die Steuerlast nachträglich entfällt, wenn eine Rückkehr nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat. Wenn der zunächst Steuerpflichtige bei seiner Rückkehr weiterhin der Anteilseigner der maßgeblichen Gesellschaftsanteile ist und innerhalb von sieben Jahren (alte Rechtslage: nur fünf Jahre) wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird, entfällt die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 AStG. Gegebenenfalls kommt auch eine Fristverlängerung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG um weitere fünf Jahre in Betracht, wenn antragsgemäß die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Auch wenn im Falle der Fristverlängerung eine Rückkehrabsicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss, ist dies keine allgemeine Voraussetzung für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung. Das Tatbestandsmerkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG hat der BFH dahingehend interpretiert, dass die erneute Steuerpflichtigkeit innerhalb des im Gesetz bestimmten Zeitraums ausreichend ist, ohne dass es subjektiv auf eine Rückkehrabsicht ankäme, obgleich die Rückkehr diese nachträglich indiziert. Im Zeitpunkt der Ausreise ist insbesondere keine Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht erforderlich. Einzig und allein ist auf die objektive Rückkehr abzustellen. Vor allem soll diese Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Schwierigkeiten und Unsicherheiten in der Praxis vermeiden. Insgesamt sorgte das Urteil des BFH für Rechtsklarheit und Vereinfachung in der Anwendung der Rechtsnorm. 

Bedenken bezüglich der Wegzugsbesteuerung

Die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung werfen einige, nicht unbedeutende Bedenken auf. Besonders die internationale Mobilität, die in den letzten Jahren aufgrund der Globalisierung besonders zugenommen hat, wird nachteilig tangiert. Zudem kommen Beeinträchtigungen des Aufenthaltsrecht, des Diskriminierungsverbotes, der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit in Betracht. Gerade durch die Verschärfung seit 2022 hat ein Umzug sogar in einen EU- bzw. EWR-Staat eine erhebliche Besteuerung zur Folge. Eine Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen ungerechtfertigter Beeinträchtigung europäischer Grundrechte erscheint durchaus möglich.


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