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Sind mehrere Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt und verstirbt einer der Gesellschafter, stellt sich die Frage, was die Folgen sind. Wird die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters aufgelöst? Erhalten die anderen Gesellschafter den Anteil des verstorbenen Gesellschafters und die Erben lediglich eine Abfindung oder erhalten die Erben den Anteil?
Eine wichtige Rolle spielen dabei der Gesellschaftsvertrag, ein mögliches Testament oder Ehevertrag. Entscheidend sind dabei die Vorschriften des Gesellschaftsrechts oder Erbrechts.
Werden keine Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Dabei ist die Gesellschaftsform entscheidend.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führte der Tod eines Gesellschafters früher zur Auflösung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) führt der Tod seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters fällt den anderen Gesellschaftern zu. Der Erbe erhält dann eine Abfindung.
Es ist allerdings auch möglich, eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu treffen. Es kann auch geregelt werden, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt.
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Bei der offene Handelsgesellschaft (OHG) ist es gesetzlich so geregelt wie bei der GbR. Der Gesellschaftsanteil der OHG fällt den anderen Gesellschaftern zu. Diese müssen dann den Erben eine Abfindung zahlen. Die neuen Vorschriften der GbR sind nämlich der OHG angeglichen worden. Meist wird die Höhe des Abfindungsanspruches von einem Sachverständiger ermittelt.
Wie hoch die Abfindung an die Erben ausfallen soll, kann auch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. So wird die Höhe bereits vereinbart und es entstehen keine Konflikte in der Zukunft. Insbesondere, wenn damit hohe Auszahlungen vermieden werden, kann dies die Gesellschaft schützen.
Bei der KG wird zwischen den Komplementären und den Kommanditisten unterschieden. Verstirbt ein Komplementär, gelten die gleichen Grundsätze wie bei dem Versterben eines Gesellschafters einer OHG. Die Erben erhalten eine Abfindung und der Gesellschaftsanteil fällt den anderen Gesellschaftern zu. Besteht die Gesellschaft lediglich aus einem Komplementären, so wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn dieser Gesellschafter verstirbt. Wenn der Kommanditist hingegen verstirbt, so erhalten seine Erben seinen Gesellschaftsanteil und nicht die anderen Gesellschafter.
Die unterschiedlichen Folgen bei den Komplementären und den Kommanditisten resultieren aus der unterschiedlichen Haftung. Die Komplementäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter, während die Kommanditisten nicht haften.
Sollen die Erben des Verstorbenen in die Gesellschaft eingesetzt werden, ist dies auch mit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich. Der Verstorbene kann die Erben in die Gesellschaft eintreten lassen, sodass die Gesellschaft mit diesen Personen fortgeführt wird. Eine solche Klausel im Gesellschaftsvertrag nennt sich Nachfolgeklausel. Es kann auch nur ein Erbe in die Nachfolgeklausel genannt werden, dies kann die Situation vereinfachen insbesondere wenn es mehrere Erben gibt oder einige Erben noch minderjährig sind.
Möglich ist auch eine sog. Eintrittsklausel. Mit der Eintrittsklausel wird festgelegt, dass ein Erbe das Recht erhält in die Gesellschaft einzutreten.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) fällt der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, so entsteht eine Erbengemeinschaft. Als Erbengemeinschaft müssen die Erben dann grundsätzlich gemeinsam handeln. Dies macht die Entscheidungsfindung in der Gesellschaft schwierig, weil mehrere Personen sich über einen Stimmanteil einigen müssen.
Im Gesellschaftsvertrag kann nicht geändert werden, dass der GmbH Anteil an die Erben übergeht, dies ist zwingende Folge. Eine Möglichkeit ist allerdings im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass die Erben verpflichtet sind den Gesellschaftsanteil an die verbleibenden Gesellschafter zu übertragen. Dann erhalten die Erben lediglich eine Abfindung.
Einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf es, wenn ein Gesellschafter verheiratet ist. Sollte ein Gesellschafter verheiratet sein und sich dann scheiden lassen, muss im Scheidungsverfahren der Zugewinn berechnet werden. Dafür muss dann auch der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters bewertet werden.
Kann der Gesellschafter die Zugewinnausgleichsforderung nicht erfüllen, droht die Pfändung des Anteils oder auch die Kündigung der Gesellschaft. Möglich ist auch, dass der Gesellschafter seinen Anteil verkaufen muss, damit er die Forderung begleichen kann. Insbesondere besteht bei einigen Gesellschaften keine Kündigungsmöglichkeit, etwa bei der GmbH, dann bleibt oftmals nur noch die Möglichkeit den Anteil zu verkaufen.
Eine Scheidung kann damit also Auswirkung auf die ganze Gesellschaft haben.
Damit solche Probleme nicht entstehen kann vorsorglich ein Ehevertrag geschlossen werden. Mit dem Ehevertrag kann der Zugewinn entweder vollständig oder zum Teil ausgeschlossen werden. Für den Ehegatten können auch Regelungen geschaffen werden, damit er eine Abfindung erhält, die nicht der Gesellschaft schadet.
Wird also eine Gesellschaft gegründet, sollte im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden, dass die Gesellschafter im Falle einer Heirat verpflichtet sind einen Ehevertrag abzuschließen, damit die Gesellschaft ausreichend geschützt wird.
Wird nur einem Erbe der Gesellschaftsanteil zugesprochen, hat der Ehegatte und eventuell andere Kinder Pflichtteilansprüche. Der Pflichtteil muss meist direkt nach dem Todesfall ausgezahlt werden. Dies führt zu einer enormen finanziellen Belastung für den Nachfolger.
Dabei muss beachtet werden, ob die Eheleute eine Zugewinngemeinschaft haben oder Gütertrennung vereinbart haben. Bei der Gütertrennung besteht meist ein höherer Pflichtteilsanspruch für die Kinder im Vergleich zu der Zugewinngemeinschaft.
Die Gütertrennung hat aber auch steuerliche Nachteile. So besteht bei einer Zugewinngemeinschaft ein steuerfreier Zugewinn, während dies bei der Gütertrennung nicht der Fall ist.
Problematisch kann es werden, wenn die Erben noch minderjährig sind. Der Gesellschaftsanteil, der eigentlich an die Erben übergeht wird dann von dem überlebenden Elternteil verwaltet. Bei einigen Handlungen ist die Genehmigung des Familiengerichts notwendig. Ist der überlebende Elternteil hingegen selbst auch Mitgesellschafter, kann er das Kind nicht vertreten. Dann muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der die Vertretung übernimmt.
Wird der Gesellschaftsvertrag erstellt muss beachtet werden, dass der Gesellschaftsvertrag mit dem Testament übereinstimmt, ansonsten können Probleme entstehen und die Gesellschaftsanteile können nicht von den Erben übernommen werden.
Im Gesellschaftsvertrag sollte also am besten so viel wie möglich geregelt werden, damit keine Probleme entstehen.
Im Fall des Todes eines Gesellschafters können viele Komplikationen entstehen. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden ist es wichtig, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen und den Gesellschaftsvertrag auf die entsprechenden Situationen vorzubereiten.
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