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Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber stellt sich insbesondere für Handelsvertreter und Vertriebler die Frage, ob Sie Ihre Kundendaten zu ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen können. Doch ist das erlaubt? Häufig ergeben sich daraus wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten vor Gericht. Um diese zu vermeiden, sollten Sie Ihre Rechte kennen!
Die Mitnahme von Kundendaten ist verboten, wenn bei der Datenmitnahme ein Geschäftsgeheimnis berührt ist. Ein solches liegt vor, wenn die Daten aus geschäftlichen Interessen nur einem sehr begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen.
Die Kundendaten fallen daher unter das Geschäftsgeheimnis. Dies bestimmen häufig auch Klauseln in den Vertriebspartner- AGB. Bei einem Verstoß riskiert der Handelsvertreter nicht nur eine Abmahnung. Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnis stellen gem. § 23 GeschGehG (Geschäftsgeheimnisgesetz) eine Straftat dar und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.
Nicht von dem Geschäftsgeheimnis erfasst sind Daten, die jederzeit ohne erheblichen Aufwand aus öffentlichen Quellen bezogen werden. Dies gilt allerdings nur soweit der Handelsvertreter keinerlei vertraglicher Einschränkungen unterliegt.
Der BGH hat zu der Frage, wann die Mitnahme von Kundendaten eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses darstellt, die Grundsätze der Gedächtnisrechtsprechung entwickelt. Demnach kann ein Handelsvertreter die Informationen nutzen, die er während seiner Beschäftigungszeit erworben hat. Ein Vertriebler der einen kleinen Teil seiner Kundendaten „im Kopf“ hat und eben diese nach Vertragsende anspricht, verletzt laut der Rechtsprechung nicht das Geschäftsgeheimnis. Allerdings sehen auch die Gerichte bei der Kapazität des Gedächtnisses eine gewisse Grenze. Die Mitnahme einer großen Anzahl von Kundendaten über die Gedächtnisrechtsprechung kommt daher nicht in Betracht. In jedem Fall verboten ist die systematische Verwendung von Listen mit Kundendaten des früheren Arbeitgebers zum Zwecke der Abwerbung.
Nicht nur aufgrund des Geschäftsgeheimnisses, sondern auch aufgrund des Datenschutzes ist eine Mitnahme von Kundendaten meist nicht zulässig. Die Mitnahme von Kundendaten ist eine Datenerhebung und Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Rechtmäßig ist eine Datenmitnahme nur dann, wenn es gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist oder wenn die Kunden eingewilligt haben.
Haben die Kunden nicht eingewilligt liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Wenn dem Handelsvertreter eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann, er mit den Daten gehandelt hat oder er seinen früheren Arbeitgeber schädigen wollte, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Nun kommt die Frage auf, ob der Handelsvertreter, der in den meisten Fällen keine Kundendaten mitnehmen kann, Kunden nach Vertragsbeendigung abwerben darf. Wem gehören die Daten nun?
Das Abwerben von Kunden fällt grundsätzlich unter die Wettbewerbsfreiheit. Zwar stellt der Kundenstamm insbesondere im Direktvertrieb einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar, allerdings handelt es sich nicht um ein geschütztes Rechtsgut. Es gibt also keinen Bestandsschutz für den Kundenstamm eines Unternehmens. Jeder kann Kunden eines anderen Unternehmens abwerben.
Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich insbesondere aus nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln. Ist der Handelsvertreter an eine solche Klausel gebunden, darf er tatsächlich auch dann keine Kunden bzw. Vertriebspartner abwerben, wenn er gar nicht mehr für das Unternehmen tätig ist.
Diese Karenzzeit darf eine Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten und der Mitarbeiter muss entsprechend entschädigt werden. Erhält man keine solche Karenzentschädigung von dem Unternehmen, könnte die Klausel unwirksam sein oder aber je nach Einzelfall die Karenzentschädigung eingeklagt werden. Eine pauschale Bewertung der Zulässigkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ist jedoch aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht möglich und somit stets im Einzelfall zu prüfen.
Wollen Sie als Arbeitgeber solche nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln in Ihren Vertriebsvertrag aufnehmen? Wir beraten Unternehmen kompetent und fachlich versiert bei der Erstellung von Vertriebsverträgen und der rechtlichen Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten oder Kundenschutzklauseln.
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