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Designen zwei Designer ein ähnliches Bett... leider fehlt das Ende des Witzes. In der Realität bedeutet das viel mehr, dass sich zwei Designer nun seit Jahren vor Gericht treffen. Nun soll das alles ein unerwartetes Ende gefunden haben, aber keiner weiß so recht warum eigentlich. Aber fangen wir doch mal am Anfang an:
Philipp Mainzer, ein Frankfurter Möbeldesigner der Firma e15 stellte im Januar 2002 auf einer Möbelmesse in Köln das von ihm designte Bett „Mo“ vor. Bereits am 15. Juli 2002 wurde das Design des Bettes „Mo“ als Geschmacksmuster angemeldet und seit dem 25. November 2002 ist das Design in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Wie es der Zufall so wollte, tauchte eben in diesem Jahr das Modell „Bergen“ in den Katalogen des Möbelgiganten Ikea auf, mit einer nahezu verdächtigen Ähnlichkeit zu „Mo“. Und seit 2003 hat dann Ikea den absoluten Dauerbrenner „Malm“ auf dem Markt.
Mainzer war entsprechend empört das „Malm“-Design von Ikea im zu sehen. "Und dann setzt sich da jemand ins gemachte Nest und verkauft, ich schätze mal, mehrere Millionen Stück davon - das sehe ich nicht ein", sagt er. Die wohl wenigen Unterschiede zwischen den beiden Betten sind der Preis und das Material. Ikea selber nimmt zum laufenden Verfahren bis dato keine Stellung.
Nach nun zahlreichen Jahren hat Philipp Mainzer nun endlich einen wichtigen Erfolg zu verzeichnen gehabt. Nachdem sich das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf gegen den Designer entschieden hatten, hatte jedoch die Revision beim BGH Erfolg. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Rechtssache noch einmal dem OLG Düsseldorf vorgelegt wird und sich dieses inhaltlich erneut mit dem Fall beschäftigen muss.
Im bisherigen Verfahren hatte sich Ikea immer auf eine deutsche Ausnahmeregelung berufen. Gemeint ist das so genannte Vorbenutzungsrecht, welches in §41 GeschmMG/DesignG verortet ist. Der Grundgedanke dahinter ist, dass ein Designer ohne Nutzen viel Zeit und viel Geld investiert, weil ein anderer Designer ohne Kenntnis die gleiche Idee hat und diese auch schneller schützend registriert hat. Sollte eine solche Überschneidung tatsächlich vorliegen, kann sich der Designer auf das genannte Recht beziehen und hat das Recht das eigene Werk trotz großer Ähnlichkeit zu vertreiben.
Ikea beruft sich darauf, dass bereits von September bis Dezember 2001 das Bettgestell „Bergen“ designet worden wäre und ab Ende März 2002 in Deutschland ausgeliefert worden war. „Mo“ stand allerdings schon Mitte Januar 2002 auf der Internationalen Möbelmesse in Köln aus. 1:0 für Mainzer also. Der BGH nimmt in seiner Begründung auch Stellung zu dem Vorbenutzungsrecht. Nur in Deutschland entwickelte Designs genießen einen besonderen Schutz durch das deutsche Recht. Das Design von „Bergen“ wurde allerdings in Schweden entwickelt.
Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung anerkannt, dass schon durch die im Ausland vorgenommenen Vorbereitungshandlungen von Ikea ein Vorbenutzungsrecht gem. §41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG begründen würden. Der BGH vertrat diese Ansicht nicht. Das Gericht verlangt vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben.
Der BGH erwartet nun im weiteren Verfahren von Ikea eine systematische Beweisführung. Bereits vorgelegte Aufbauanleitungen und erste Designentwürfe hatten zwar das OLG Düsseldorf überzeugt, nicht aber den BGH. Hier seien vielmehr Nachweise über konkrete Planungen für ein tragfähiges Vertriebsmodell notwendig. Sollte Ikea dazu nicht in der Lage sein wird der Verkauf des Bettes zumindest in Deutschland wohl eingestellt werden müssen.
Das war zuletzt der Stand der Dinge.
Nach drei Jahren, gab nun ein Sprecher des OLG Düsseldorf auf dpa-Anfrage, nach dem jahrelangen Rechtsstreit sehr unerwartet, bekannt, dass die Klage zurückgezogen wurde. Das Frankfurter Designbüro e15 wollte zum Verlauf des Prozess und dem unerwarteten Ende keine Stellung nehmen, Ikea Deutschland erklärte sich für Auskünfte nicht zuständig. Leider gibt es keine genaueren Angaben zu den Entscheidungsgründen der Parteien über den Streitverlauf. Dass die Klage zurückgezogen wurde spricht allerdings in der Regel dafür, dass sich die Streitparteien vermutlich außergerichtlich geeinigt haben. Nachdem Mainzer noch während des Verfahrens dazu Stellung nahm, dass es ihm neben dem Schadensersatz auch grundsätzlich ums Prinzip ginge bleibt zu hoffen, dass beide Parteien auch langfristig mit der Vereinbarung zufrieden sein werden und sich der langjährige Rechtsstreit immerhin so rechtfertigen lässt.
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