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| Medienrecht, Reputationsrecht

Wenn der Blogger zum Erpresser wird…


Ehrverletzende Blogbeiträge als Nötigungsmittel

Das Nötigungsmittel der Erpressung ist uns schon lange aus Film und Fernsehen ein Begriff. Ebenso wie die Hassrede, die im World Wide Web ein beliebtes Instrument des Mobbings darstellt. Doch neuerdings wird beides zusammengeführt. Ganz nach dem Motto: „Du willst, dass ich nicht mehr negativ über dich schreibe? Dann zahle!“

Aus unserer täglichen Praxis als Kanzlei stellen wir nämlich immer wieder fest, dass sich gewisse als Journalisten ausgebende Blogbetreiber in der Tat auf ihrem Blog zielgerichtet Unternehmen raupicken und schlecht bzw. negativ über sie schreiben. 

Zuletzt beschäftigte sich auch der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2021(Az. VI ZR 10/18) mit der Frage, ob ein ehrverletzender Blogbeitrag eine Persönlichkeitsverletzung auslösen und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Wir klären auf, wie man sich gegen diese Ehrverletzung zur Wehr setzen kann. Selbst wenn die Blogger sich im Ausland verstecken, gibt es dennoch Mittel und Wege sein Recht durchzusetzen.


Wie man sich dagegen zu wehr setzen kann?

Wird man mit solch einem ehrverletzenden Beitrag  konfrontiert, fragt man sich wie man am besten dagegen vorgehen kann. Hier bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten: Man kann die Blogbetreiber abmahnen  oder man kann Google direkt anschreiben. Hierfür wäre es zuträglich, dass eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung vorliegt.

Eine Allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn ein die Ehre beeinträchtigender Blog (auch) zur Erpressung genutzt wird. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Blog ohne die Erpressung zulässig gewesen wäre. Da solche Blogs oft auch anonym betrieben werden, lässt sich somit anhand dieses Anspruchs wegen versuchter Erpressung auch eine Entfernung aus den Google-Suchergebnissen bewerkstelligen.

Wie entschied der BGH?

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 29.06.2021, dass ein Blog, der nur zur Erniedrigung einer anderen Person konzipiert wurde und vom Blogger sogar als Nötigungsmittel im Wege der Erpressung genutzt wird, das allgemeine Persönlichkeitsverletzung durch den Betrieb des Blogs verletzten könne.

Im Fall hatte der Beklagte einen Blog betrieben, der sich in mehreren Blogbeiträgen mit den Fehltritten des Klägers beschäftigte und ihn u.a. als "Bösenversager" und "Firmenräuber" bezeichnete. Daraufhin verlangte der Kläger Unterlassung vom Beklagten. Er gab zudem an, dass der Beklagte der Einstellung des Blogs zugestimmt habe, sofern der Kläger ihm mit einer Zahlung entgegenkomme. Daraus folgerte der Kläger, dass die Blogbeiträge über ihn allein als Nötigungsmittel im Wege einer Erpressung genutzt worden waren.

Das Berufungsgericht sah in den Blogbeiträgen einen Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht, da die Bezeichnungen für den Ruf des Klägers schädlich wären. Diese seien jedoch innerhalb der Sozialsphäre gefallen und stellten keine Prangerwirkung dar. Damit liegt kein rechtswidriger Eingriff vor: Das Schutzinteresse des Klägers sei nicht gewichtiger als die schutzwürdigen Interessen des Beklagten.

Dem widersprach jedoch der BGH und ließ die Revision des Klägers zu. Er stimmte ebenfalls dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, urteilte aber anders hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Titulierungen, wie "Firmenräuber", können das Ansehen einer Person tiefgreifend schädigen. Der Kläger wurde in seiner Ehre verletzt, die Schutzgut des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist. Damit liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Hinsichtlich der Erpressung ist es für den Unterlassungsanspruch marginal, in wie weit der Blogbetrieb zulässig wäre, sofern er nicht als Tatmittel einer, wenn auch versuchten, Erpressung genutzt worden sei. Wurde der Blog explizit zu Erpressung des Klägers konzipiert, müsse dies in die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG), Artikel 8 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 GG, Artikel 10 EMRK hineinspielen.

Wie geht man vor, wenn sich diese Blogger im Ausland verstecken?

Zusammenfassend kann man sagen, dass man sich eine Erpressung von einem Blogger nicht gefallen lassen muss, da diese Blogger angreifbar sind, sofern man sich ihrer habhaft wird. Es gibt allerdings auch eine Vielzahl von Fällen, wo die Blogger im Ausland untertauchen und sich dort in Sicherheit wiegen. Doch auch dort kann man mit entsprechendem langen Atem in dem Land selbst klagen oder gegen Google vorgehen, damit die Beiträge in Deutschland nicht mehr angezeigt werden.


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Als Kanzlei für Reputationsrecht und Medienrecht sind wir von SBS LEGAL auf Fälle des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts spezialisiert. Seit Jahren betreuen unsere fachkundigen Rechtsanwälte erfolgreiche Unternehmen und Privatpersonen kompetent in allen entsprechenden Angelegenheiten rund um das Medienrecht und das Reputationsrecht. Für uns ist es nämlich oberste Priorität unsere Mandanten über jedwede rechtliche Repressalien im Voraus zu informieren, damit sie sich sicher im Netz bewegen können.

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