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Am 28.05.2022 trat die Preisangabenverordnung (PAngV), die Bestimmungen für den Fernabsatzhandel vorsieht, in einer Neufassung in Kraft. Häufig mahnen Mitbewerber und Abmahnvereine wegen Verletzungen der PAngV ab. § 3 Absatz 1 PAngV verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern Dienstleistungen oder Waren anbieten oder Werbung unter Angabe von Preisen betreiben, stets dazu, den Gesamtpreis (inklusive Mehrwertsteuer) anzugeben. Die Zuordnung der Preisangaben zu den Dienstleistungen oder Waren muss leicht und erkennbar sein. Bei einer Aufgliederung in Einzelpreise müssen diese die Preisbestandteile sowie die Umsatzsteuer enthalten. Im Folgenden nennen wir Ihnen einige der Abmahngründe.
Lässt man als Online-Händler bei der Preisangabe den Zusatz “inkl. MwSt” weg, kann man durchaus abgemahnt werden. „+ MwSt.“ als Hinweis für eine noch hinzukommende Mehrwertsteuer, reicht nicht aus. Damit Verbraucher nicht selbst zum Taschenrechner greifen müssen und den Gesamtpreis vielmehr auf Anhieb erkennen können, ist stets der Bruttopreis mit einem „inkl. Mwst“ zu benennen. Andernfalls könnte dies als Irreführung der Verbraucher und letztendlich als Wettbewerbsverstoß verstanden werden. Eine Ausnahme bilden Verkäufe zwischen Unternehmen. Wobei trotzdem das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit beachtet werden muss. Ansonsten droht auch hier eine Abmahnung.
Stimmt die Grundpreisangabe nicht, kann dies zu einer Abmahnung führen. Nach § 2 PAngV muss bei Waren, die nach Volumen, Gewicht, Fläche oder Länge verkauft werden, zum einen der Endpreis und zum anderen der Grundpreis pro Mengeneinheit genannt werden. Im E-Commerce gilt dieser Pflicht als nicht nachgekommen, wenn zunächst auf einen separaten Link geklickt werden muss, um den Grundpreis zu erkennen. Auch ist es zu unterlassen, den Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis hervorzuheben. Sonst wäre auch hier eine Irreführung und Täuschung von Verbrauchern anzunehmen, was einen Verstoß gegen die Preiswahrheit darstellt.
Auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen zählt durchaus zu den Abmahngründen. Dabei sei es nicht rechtswidrig, wenn nicht darüber aufgeklärt werde, dass der durchgestrichene Preis der einzusteigende Preis war, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.11.2015 - Az.: I ZR 182/14). Nur ein Unternehmer könne seinen Preisen die Gültigkeit absprechen. Zudem würden Verbrauer vom stationären Handel eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen Preise und geringeren Angebotspreisen kennen.
Nach den Grundsätzen der Preiswahrheit und -klarheit muss der durchgestrichene Preis auch der konkret beworbenen Ware zuzuordnen sein. Ein sogenannter Alibi Preis, der kurz vor der Preisermäßigung verlangt wurde, stellt eine Irreführung dar und ist folglich wettbewerbswidrig. Des Weiteren dürfe die Werbung mit dem alten und neuen Preis auch nur höchstens 3 Monate (Landgericht Bochum Urteil vom 24.03.2016 - Az.: I-14 O 3/16) geschaltet werden, da der neue Preis nach einer Weile zum „regulären Preis“ wird.
Wettbewerber und Abmahnvereine, wie der IDO oder der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. stecken häufig hinter den Abmahnungen. Eine Abmahnung trifft dabei alle, die Preise angeben, wie beispielsweise Makler: So hatte ein Makler seine Provision als "2 Kaltmieten zzgl. gesetzl. MwSt" bezeichnet und wurde daraufhin abgemahnt. Das Gericht sah die Abmahnung als gerechtfertigt an. Der Makler hätte nach § 1 PAngV den Endpreis (inklusive Mehrwertsteuer und weiterer Preisbestandteile) angeben müssen. Die Preistransparenz werde durch diesen Wettbwerbsverstoß gemäß § 4 Nummer 4 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beeinträchtigt, da die Verbraucher daran gewöhnt seien, den Bruttopreis präsentiert zubekommen.
Bezüglich der Thematik um die Grundpreisangabe sind bereits eine Vielzahl von Urteilen gefallen. Während das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 18.04.2019, Az.: 15 O 49So) entschied, dass die Grundpreisangabe sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis befinden müsse, teilte das Landgericht Hamburg am 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19 eine andere Rechtsaufassung. So sei § 2 Absatz 1 PAnGV nach europäischen Recht dahingehend zu interpretieren, dass ein Gesamtpreis nicht in unmittelbarer Nähe sein muss, sondern es vielmehr wichtig sei, dass er gut lesbar sei.
Der BGH stellte in seinem Urteil vom 19.05.2022 (Az.: I ZR 69/21) letztendlich klar, dass der Grundpreis und Gesamtpreis nebeneinander aufgeführt werden müssen.
Uneinigkeit bestand auch zwischen dem Landgericht Münster (Beschluss vom 09.11.2020 - Az. : 021 O 71/20) und dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 28.01.2021 - Geschäftsnummer: I-4 W 71/21) bezüglich der Angabe des Gesamtpreises, wenn die Stückzahl erhöht wird. Wenn sich der Preis nicht mit der Menge änder, sei eine solche Darstellung wettbewerbswidrig, so das Landgericht. Das Oberlandesgericht Hamm sah es der Preisklarheit der PAnGV durchaus geschuldet, wenn der angezeigte Preis bei der Erhöhung der Menge nicht unmittelbar angezeigt werde, sondern der Gesamtpreis erst im Warenkorb aufgeführt werde.
Am 20.01.2022 entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az.3 U 66/2), dass bei der Bewerbung von Aminosäureprodukten in Kapselform gemäß der Preisangabenverordnung vorgeschrieben sei, dass neben dem Gesamtpreis der Grundpreis (bestehend aus Preis pro Mengeneinheit, der Umsatzsteuer sowie sonstiger Preisbestandteile) aufgelistet sein müsse.
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