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| Wettbewerbsrecht

Wer trägt die Kosten für ein „abbestelltes“ Abschlussschreiben?


OLG München lehnt Kostenerstattungsanspruch für Abschlussschreiben ab

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben, wenn der Schuldner ihm vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mitteilt, dass er sich innerhalb eines Monats erklären wird und das Abschlussschreiben „abbestellt“.

Drängt der Gläubiger dem Schuldner ein überflüssiges Abschlussschreiben gegen dessen erklärten Willen auf, ist ein Kostenersatzanspruch gemäß §§ 677, 683, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgeschlossen.

OLG München, Urteil vom 13.08.2020 – 29 U 1872/20

Abschlusserklärung

Der Schuldner erkennt mit einer Abschlusserklärung eine einstweilige Verfügung als „endgültige, materiell-rechtlich verbindliche Regelung“ an und verzichtet zugleich auf den Widerspruch nach § 924 ZPO. Die Abschlusserklärung dient daher der schnellen Erledigung einstweiliger Verfügungsverfahren, da langwierige und kostenintensive Hauptsacheverfahren vermieden werden.


Abschlussschreiben

Der Gläubiger kann den Schuldner mit einem Abschlussschreiben dazu auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Abschlusserklärung abzugeben und damit Gewissheit erlangen, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss. Die für das Abschlussschreiben anfallenden Kosten (Anwaltskosten) hat der Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen. Einer Abschlusserklärung muss allerdings nicht zwingend ein Abschlussschreiben vorausgehen, eine kostengünstige freiwillige Abschlusserklärung ist ebenfalls möglich.  

 

Gläubiger verlangte vom Schuldner Kostenerstattung für Abschlussschreiben

Der Beklagten wurde am 15.06.2018 eine einstweilige Unterlassungsverfügung zugestellt. Daraufhin teilte sie der Klägerin am 26.06.2018 mit, dass sie ggf. eine freiwillige Abschlusserklärung abgeben würde und ein Abschlussschreiben nicht erforderlich sei. Am 27.06.2018 konkretisierte die Beklagte, dass sie innerhalb der entsprechend anwendbaren Frist des § 517 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unaufgefordert auf die SacheSchreiben Abschluss Stift Mann Mahnung der Abschlusserklärung zurückkommen werde. Dennoch versendete die Klägerin am 02.07.2018 ein Abschlussschreiben, für das sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.973,90 € geltend machte. Darauf folgte die Abschlusserklärung der Beklagten vom 13.07.2018.

Nachdem das Landgericht (LG) München die auf Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gerichtete Klage abgewiesen hat, legte die Klägerin erfolglos Berufung gegen das Urteil ein.

OLG München weist Berufung gegen das Urteil des LG München zurück

Das OLG München schloss sich der vorinstanzlich ergangenen Entscheidung an und verneinte ebenfalls einen Anspruch auf Kostenerstattung für das Abschlussschreiben.

Nach der Auffassung des OLG München erfüllt ein Abschlussschreiben zwei Funktionen:

  1. Der Gläubiger gewinnt Klarheit, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss und
  2. der Schuldner erhält die Möglichkeit, durch fristgemäße Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden.

Im vorliegenden Fall sei das Abschlussschreiben allerdings beiden Funktionen nicht mehr gerecht geworden.

Zum einen war der Beklagten durch ihr Schreiben vom 26.06.2018 offensichtlich bewusst, dass sie den Rechtsstreit durch eine Abschlusserklärung beenden konnte. In dem Schreiben der Beklagten vom 26.06.2018 sah das OLG München eine verbindliche Willensäußerung, mit der sie das Abschlussschreiben „abbestellte“. Diese Äußerung erfolgte noch vor Ablauf der sog. Wartefrist. Somit konnte das Abschlussschreiben nicht mehr dazu dienen, der Beklagten die Möglichkeit aufzuzeigen, den Rechtsstreit zu beenden.

Wartefrist

Der Gläubiger darf erst nach einem bestimmten Zeitraum (zwei oder drei Wochen; richtet sich danach, ob es sich um eine Urteilsverfügung oder um eine Verfügung handelt, die im Beschlusswege erlassen wurde) das Abschlussschreiben an den Schuldner versenden. Bei einer Missachtung der Frist muss der Schuldner dem Gläubiger die Kosten für das Abschlussschreiben nicht erstatten, vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2015, I ZR 59/14.

 

Zum Anderen hat die Beklagte am 27.06.2018 ohnehin schon zugesagt, sich innerhalb der Monatsfrist entsprechend dem § 517 ZPO zur Anerkennung der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung zu erklären. Diese Monatsfrist konnte die Klägerin durch das Abschlussschreiben nicht verkürzen, sodass es auch nicht mehr dazu gedient hat, der Klägerin zeitnah Klarheit hinsichtlich eines Hauptsacheverfahrens zu verschaffen.

Dementsprechend sei das Abschlussschreiben nach der Ansicht des OLG München überflüssig gewesen und habe nicht dem (mutmaßlichen) Willen der Beklagten besprochen, was jedoch gemäß §§ 677, 683, 670 BGB für einen Kostenerstattungsanspruch notwendig gewesen wäre.


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