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Werbeaussagen in Kosmetika – Was ist erlaubt?


Werbung und ihre rechtliche Zulässigkeit

Es gibt eine Menge Werbeaussagen, mit denen man tagtäglich konfrontiert wird. Einige Werbeangaben bewegen uns sogar zum Kauf eines Produktes. Insbesondere für verschiedene Arten von Kosmetika und Creme gibt es eine Vielzahl von Werbeversprechen. Was wenn diese Werbeversprechen allerdings nicht erfüllt werden können? Was ist in der Werbung erlaubt und was nicht?

Irreführende Werbung ist verboten

Im Wettbewerbsrecht sind bereits seit Jahren gewisse Vorgaben vorhanden, die in der Werbung erfüllt werden müssen. Insbesondere dürfen Unternehmer keine irreführende Werbung machen. Sie dürfen also keine falschen Angaben machen, nur um die Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen. Die Werbeaussagen müssen für den Verbraucher klar und verständlich sein, sodass dieser eine wohlüberlegte Entscheidung treffen kann. Handeln sie dennoch irreführend gilt dies als unlauter und ist verboten. Entsprechend kann auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt werden oder sogar Schadensersatz verlangt werden.

Die Rechtsprechung ist häufig mit Werbeaussagen beschäftigt

Wann eine Werbung als irreführend gilt wurde bereits vielfach in der Rechtsprechung entschieden. Immer wieder landen neue Fälle vor Gericht, in denen die Grenze zur irreführenden Werbung nicht ganz eindeutig ist.

Antifaltencreme muss Falten reduzieren können

Ein Fall wurde damals im OLG Hamburg entschieden. Dort ging es um eine Werbung für eine Antifaltencreme. Die Werbung hatte mit der Bezeichnung „Antifalten-Creme“ geworben. Das OLG Hamburg hatte entschieden, dass der Verbraucher aufgrund der Bezeichnung den Eindruck erhalten hat, dass die Creme zumindest teilweise vorhandene Falten reduziert. Wenn die Werbung also diese Erwartung vermittelt, so muss die Creme die Erwartungen und den Eindruck auch erfüllen können. Kann eine Creme also nicht bereits vorhandene Falten reduzieren, so kann eine entsprechende Werbung als irreführend angesehen werden.

Lifting Creme muss einen dauernden Effekt haben

Ähnlich wurde hinsichtlich einer „Lifting Creme“ entschieden. Der EuGH hatte entschieden, dass bei der Bezeichnung „Lifting“ eine Assoziation mit dem Lifting aus dem operativen Bereich erzeugt wird. Dadurch wird bei Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass ein ähnlicher Effekt bei der Creme erzeugt werden kann wie bei einem operativen Eingriff. Jedenfalls wird der Eindruck erweckt, dass der Effekt durch die Lifting Creme zumindest länger als 24h andauert. Der EuGH hatte diese Erwartungshaltung bestätigt und die weitere Prüfung des Falles an die nationalen Gerichte gerichtet. Die nationalen Gerichte mussten dann also entscheiden, ob im konkreten Fall ein solcher Effekt nicht erzielt werden konnte und welche Auswirkungen dies hat.

Ähnlich wurden dann in einem Fall in Frankfurt vor dem OLG entschieden (Az. 6 U 55/09). Dort hatte ein Unternehmer mit der Aussage „nadellos liften, tadellos jünger aussehen“ geworben. Hier wurde der Eindruck erweckt, dass die Creme einen Liftingeffekt erreicht, der zu einer Botox-Unterspritzung Ähnlichkeit hat.

Werbeaussagen müssen belegt werden

Aber nicht nur für Gesichtscremes wurden bereits diverse Bezeichnungen überprüft. Auch die Werbung zu einem Gel wurden hinreichend unter Lupen genommen. Ein Unternehmen hatte ein Anti-Cellulite-Gel verkauft. Es wurde mit Angaben geworben wie „Problemzonen und Pölsterchen wirken sichtbar vermindert“ und „strafft die Haut“. Aufgrund dieser Werbeaussagen wird die Erwartung erweckt, dass eine tatsächliche Straffung und Reduzierung von Cellulite erzeugt wird. Wird mit solchen Aussagen geworben, müssen diese Aussagen auch belegt werden können, das hatte das OLG Köln entschieden. Kann das Unternehmen diese Aussagen nicht belegen so handelt es sich um eine irreführende Werbung.

„Bio“ – mindestens 50% natürlicher Ursprung

Aufgrund der immer größer werdenden Wichtigkeit von Nachhaltigkeit, achten auch vermehrt Verbraucher auf Bio- oder Ökoprodukte. Damit sich ein Produkt mit den Bezeichnungen „Bio“ oder „Öko“ schmücken kann, müssen mehr als 50% der Inhaltstoffe natürlichen oder pflanzlichen Ursprungs sein. Deshalb hat auch das OLG Hamm die Bezeichnung eines Öls als „Bio-Oil“ als unzulässige Werbung gewertet. Das Produkt bestand zum größten Teil aus chemischen Inhaltsstoffen und nicht natürlichen.

Aufgrund der vielen Vorgaben werden Unternehmen immer vorsichtiger bei ihren Werbeaussagen.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Sind Sie sich unsicher, ob es sich bei Ihrer Werbung bereits um irreführende Werbung handelt? Wir können Ihre Werbung auf die rechtliche Zulässigkeit überprüfen.

Sollten Sie bereits abgemahnt worden sein aufgrund gewisser Werbeaussagen, können wir Ihnen auch hier zur Seite stehen. Unser spezialisiertes und fachversiertes Team aus kompetenten Anwälten im Wettbewerbsrecht von SBS LEGAL überprüft Ihre Möglichkeiten und holt das Beste für Ihr Unternehmen heraus. Wir vertreten Sie, wenn nötig, auch vor Gericht und setzen Ihre Interessen durch.

Haben Sie noch Fragen zu unzulässigen und zulässigen Werbeaussagen?

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