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| Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 24.01.2022 klargestellt: Der Werbetreibende haftet auch bei dynamischen Google Ads-Anzeigen für dessen Inhalte und tragen das volle Risiko! Damit weist es die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss ab.
Bereits durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2019 wurde der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest aus 10/2018 zu werben oder werben zu lassen ohne die Fundstelle anzugeben.
Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 11. November 2019 zugestellt und mit Urteil vom 24. Januar 2020 bestätigt.
Die Berufung wurde zurückgewiesen. Doch worum geht' nun?
Im folgenden Dezember warb die Schuldnerin in Form von dynamischen Google Suchanzeigen ohne Angabe der Fundstelle und wurde wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 €. Dies lag nun nach eingelegter Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Die Schuldnerin trägt vor, dass sie wegen der Verwendung von dynamischen Suchanzeigen nicht hafte und somit nicht das Risiko trage.
Dynamische Ads, zu deutsch Anzeigen, werden von Google als Werbemittel angeboten. Hierbei werden für dynamische Suchanzeigen Inhalte von den Landingpages der Zielwebsite verwendet, um diese auf die Suchanfrage einer Person abzustimmen. Der Vorteil hierbei ist, dass keine festen Keywords ausgewählt werden, die Anzeige damit dynamisch bleibt und die passenden Keywords aus der Zielwebsite auswählt.
In dem erneuten Bewerben ihrer Ware ohne Angaben der genauen Fundstelle sah auch das Landesgericht einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Bei der Zuwiderhandlung einer Verpflichtung eine Handlung zu unterlassen kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht diesen zu einem Ordnungsgeld verurteilen. Kann dieses nicht geleistet werden, so kann er gemäß § 890 ZPO zur Ordnungshaft verurteilt werden:
§ 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
Bei der Anzeige der Schuldnerin mit der Überschrift „A. Matratze – Stiftung Warentest Note 1,7 – X…de“ handelt es sich nach dem Gericht um einen kerngleichen Verstoß der rechtskräftigen Unterlassungsverpflichtung. Die Schuldnerin warf nun die Frage auf, ob es sich vorliegend überhaupt um einen Vertoß gegen die Unterlassungsverpflichtung handelte.
Sie führt auf, dass durch die Anzeige gar nicht primär eine A.-Matratze, sondern der gesamte A.-Shop mit allen Produkten beworben werden sollte. Dies lehnte das Gericht jedoch ab.
Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung liegt demnach auf jeden Fall vor.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat strafähnliche Wirkung, daher muss sich dessen Verhängung den strafrechtlichen Prinzipien fügen. Es muss seitens des Schuldners demnach ein Verschudlen vorliegen und die Verhängung und die Höhe muss Verhältnismäßig sein.
Die Schuldnerin führt hierzu auf, dass sie gar kein Verschulden treffen würde, da es sich bei der gegenständlcihen Anzeige um eine dynamische Suchanzeige handelt.
Und bei einer solchen Anzeige hat sie lediglich den Anzeigentext vorgegeben, die Überschrift wurde automatisch von Google aus ihrer Website generiert. Durch den fehlenden Einfluss auf die Überschrift könne ihr dies nicht zu Lasten gelegt werden.
Dem stimmte das OLG jedoch nicht zu und hat nun entschieden: das Risiko der dynamischen Werbung liegt beim Werbetreibenden. Das Landgericht hatte hierzu bereits ausgeführt, dass derjenige, der sich einer derartigen Werbeform bedient, sicherstellen muss dass auch „automatisierte“ Vertöße gegen gerichtliche Verbote, hier die Unterlassungsverpflichtung, ausgeschlossen sind. So ist der Schuldnerin zumindest vorzuwerfen, dass keine Maßnahmen getroffen wurden, um einem solchen Verstoß zu verhidnern. Verstärkt spielt hier eine Rolle, dass der Schuldnerin das Problem der Werbung mit dem Verweis auf die Stiftung Warentest ohne Angabe einer Fundstelle bereits wegen der Verhängung der Unterlassungsverpflichtung bereits bekannt war.
Ferner kann sich die Schuldnerin auch nicht auf Unkenntis darauf berufen, dass ihr das Risiko nicht bekannt gewesen ist. Die Schuldnerin ist ausschließlich im Bereich des Online-Vertriebs tätig. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie hinreichend professionell aufgestellt ist, um ein solches Risiko zu sehen und vermeiden zu können.
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