SBS Firmengruppe Logos

| Wettbewerbsrecht

Werbung als Arzt für ästhetische Eingriffe ist unzulässig


Ärzte müssen die Qualifikationen aufweisen, für die sie werben

Bei der Online Werbung als Arzt muss man sich an die geltenden rechtlichen Vorschriften halten. Insbesondere muss ein Arzt die Qualifikationen aufweisen können, für die er Werbung macht. Dass bei der Werbung für gewisse Produkte getrickst wird, ist mittlerweile allgemein bekannt. Aber auch einige Ärzte nutzen gewisse Werbeaussagen für sich.

Ein Unternehmen wurde aufgrund seiner Werbung verklagt. Das Unternehmen hatte als „Arzt für ästhetische Eingriffe“ geworben. Das Landgericht Bochum hat nun mit Urteil vom 20.12.2023 – Az. I-13 O 74/23 entschieden, dass diese Werbung irreführend und damit unzulässig war.

Verbraucher werden in die Irre geführt

Die Beklagte hatte drei Arztpraxen betrieben. Auf der Website wurden die tätigen Ärzte vorgestellt. Neben dem Foto des Geschäftsführers wurde mit „Arzt für ästhetische Eingriffe geworben“. Dagegen hatte sich die Wettbewerbszentrale gewendet und die Werbung als irreführend bezeichnet. Mit dem verwendeten Begriff „Arzt“ wird der Eindruck erweckt, dass ärztliche Behandlungen angeboten werden und nicht nur kosmetische.

Nach Meinung der Wettbewerbszentrale würden Verbraucher diese Werbung dahingehend verstehen, dass der Arzt einen Facharzt für ästhetische Chirurgie besitzt. Der Anschein einer fachlichen Qualifikation wird erweckt.

Der Eindruck wird erweckt, der Arzt sei Facharzt für ästhetische Chirurgie

Die Beklagte hatte entgegnet, dass es sich lediglich um eine Beschreibung seiner Tätigkeiten handelt. Zwar ist die Aussage „Arzt für ästhetische Eingriffe“ objektiv richtig, schließlich hat der Arzt ästhetische Eingriffe vorgenommen. Allerdings kann trotzdem eine Fehlvorstellung bei Verbrauchern hervorgerufen werden. Durch das gesamte Bild wird der Eindruck erweckt, dass der Arzt eine entsprechende Qualifikation hat und den Facharzt für ästhetische Chirurgie besitzt, was nicht der Wahrheit entsprach.

Unfairer Vorteil gegenüber anderen Ärzten

Insbesondere im Wettbewerb zu anderen Arztpraxen, wird ein unzulässiger Vorteil verschafft, indem eine solche Irreführung angewandt wird.


Werbung mit falschen Aussagen unzulässig

Auch andere Werbeaussagen können unzulässig sein. So wurde auch eine Werbeaussage einer Zahnarztpraxis als wettbewerbswidrig angesehen. Auf einem Werbeflyer hatte die Zahnarztpraxis eine Praxisleistung als „bahnbrechend“ bezeichnet und behauptet die Methode würde Zahnabdrücke unter Einsatz von Abdruckmasse überflüssig machen. Die Methode war allerdings überhaupt nicht neu und bahnbrechend und auch die Zahnabdrücke wären damit nicht überflüssig geworden. Damit war auch diese Werbung irreführend. Dies entschied das Landgericht Aurich in seinem Urteil vom 20.01.2022 – Az. 2 O 895/19.

Keine Werbung mit ärztlicher Fernbehandlung

Es gelten viele Beschränkungen hinsichtlich der Werbung von Ärzten. Insbesondere dürfen sie auch nicht für Tätigkeiten werben, die sie überhaupt nicht vornehmen dürfen. So ist es grundsätzlich notwendig, dass der Arzt den Patienten gegenüber eine umfassende Diagnose und Behandlung gegenüber erbringt. Ein direkter Kontakt ist bei Behandlungen bestimmter Krankheiten erforderlich. Deshalb dürfen Ärzte auch nicht mit ärztlichen Fernbehandlungen werben. Diese Werbung ist verboten.

Eine Fernbehandlung ist lediglich dann möglich, wenn nach dem allgemeinen fachlichen Standard ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Arztpraxis die Fernbehandlung allerdings nicht auf bestimmte Krankheiten beschränkt (Urteil vom 09.12.2021 – Az. I ZR 146/20.

Bei unzulässigen Werbeaussagen droht eine Abmahnung

Arztpraxen müssen bei der Werbung also auf eine Vielzahl von Vorschriften und Grundsätze achten. Hat eine Arztpraxis unzulässige Werbeaussagen verwendet, drohen Abmahnungen. Damit die Gefahr einer solchen Abmahnung gar nicht auftritt, sollten Werbeaussagen im besten Fall bereits vorher einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Sie haben eine Abmahnung wegen irreführender Werbung bekommen? Oft versuchen Verbände mit kurzen Fristen für die Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung zu drängen.

Doch sollten solche Erklärungen nicht blind unterzeichnet werden, denn insbesondere, wenn sie unbegründet sind, können Vertragsstrafen schnell teuer werden. Bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, sollten Sie sie von Experten auf Richtigkeit überprüfen lassen. Unser spezialisiertes und fachversiertes Team aus kompetenten Anwälten im Wettbewerbsrecht von SBS LEGAL überprüft Ihre Möglichkeiten und holt das Beste für Ihr Unternehmen heraus. Wir vertreten Sie, wenn nötig, auch vor Gericht und setzen Ihre Interessen durch.

Haben Sie noch Fragen zu unzulässigen und zulässigen Werbeaussagen?

Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website, einschließlich der Beratung hierzu, ebenso wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.

Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.


Zurück zur Blog-Übersicht