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| Wettbewerbsrecht

Werbung für Tierfutter – Vorsicht vor Health Claims


Die Werbung ist ein rechtlich komplexes Thema, zu dem Gerichte immer wieder Urteile fällen, denn nicht alles darf in einer Werbung gesagt werden. Insbesondere bei gesundheitsbezogenen Angaben, sogenannten Health Claims, ist Vorsicht geboten und das nicht nur bei Produkten, die von Menschen verzehrt werden, sondern auch bei der Werbung für Tierfutter. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Erneuter rechtlicher Streit um Tierfutter Werbung

Das Landgericht Potsdam hat ein Urteil gefällt (Az. 52 O 44/24), in welchem es um gesundheitsbezogene Angaben von Tierfutter ging. Im vorliegenden Fall war der Kläger ein eingetragener Verein, der gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen verfolgt und fördert, sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs beraten und informieren darf. Beanstandet wurde die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen in der Werbung eines Online-Shops in Bezug auf ein dort vertriebenes Hundefutter. Dieses wurde als „Gelenk Tabletten” bezeichnet und mit Aussagen wie “bei Gelenkerkrankungen”, “kann Beschwerden & Schmerzen reduzieren” und damit, dass die Tabletten “Gelenkschäden vorbeugen” beworben. Begründet wurde dies damit, dass die entzündungshemmenden und schmerzlindernden Eigenschaften von Inhaltsstoffen wie Weihrauch und Teufelskralle hergestellt werden würde. Der Kläger sah eine unlautere Werbung nach dem Wettbewerbsrecht.

Die Werbung mit Health Claims

Die Health Claims Verordnung (HCVO) ist eine am 20.12.2006 erlassene Verordnung, welche für alle Mitgliedstaaten der EU gilt. Der Zweck der HCVO ist es, zum Gesundheitsschutz beizutragen, indem sie zum Beispiel fordert, dass eine Werbung mit Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig ist, wenn die Angaben von der EU wissenschaftlich anerkannt sind. Um Gesundheitsversprechen handelt es sich nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der HCVO, wenn dem Verbraucher erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Produkt, oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Es wird also mit der gesundheitsfördernden Wirkung des Lebensmittels geworben. 

Genau darin sah der Kläger einen Verstoß. Personen sind verpflichtet, sich lauter im Wettbewerb zu verhalten, eine irreführende Werbung würde dagegen verstoßen. Nach § 3a UWG handelt unlauter „wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen“.

Das Gericht sah eine unerlaubte Werbung

Das LG Potsdam hat entschieden, dass gesundheitsfördernde Wirkungen von Tierfuttermitteln ausreichend wissenschaftlich belegt sein müssen, um nicht als unlautere Werbung zu gelten. Daher gab es dem Kläger in allen Punkten recht und sah einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung. Nach Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung darf nicht behauptet werden, dass ein Futtermittel eine Krankheit verhindere, behandle oder heile, ohne dass dies wissenschaftlich belegt ist. 

Welche Werbungen sind gestattet?

Zusammenfassend lässt sich demnach sagen: Es muss darauf geachtet werden, welche Vorschriften nach dem Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB) und dem Wettbewerbsrecht gelten. Es darf dabei nicht irregeführt werden oder gesundheitsbezogene Aussagen getroffen werden, ohne dass dies ausreichend belegt ist. Health Claims im Tierfutterbereich sind derzeit noch eine Grauzone, denn die Grenzen liegen nah beieinander. Wird von der besonders gesunden Futterzusammensetzung oder den enthaltenen Vitaminen gesprochen. Erlaubt wäre beispielsweise „Vitamin A hilft bei Vitamin-A-Mangel“, nicht erlaubt wäre „Vitamin A ist gut für die Haut, daher hilft es bei Pilzerkrankungen“. Es ist daher Vorsicht geboten, dass Futtermittel sollte, nicht den Eindruck eines Arzneimittels erwecken. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, welche Aussagen sie in ihrer Werbung verwenden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Pflichten für Tierfutter

Wichtig ist, dass dass Futtermittel nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn diese sicher sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit der Tiere haben. Dafür müssen die Futtermittel beispielsweise festgelegte Höchstgehalte erfüllen. Zudem besteht eine grundsätzliche Registrierungspflicht, die nicht nur für Futtermittelprimärproduzenten, sondern auch für Inverkehrbringer von Futtermittel, also Unternehmer, Erzeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- Transport- und Verarbeitsstufe tätigen zur Registrierung verpflichtet. Außerdem ist es verpflichtend, dass bestimmte Betriebe eine Zulassung nach dem Futtermittelrecht verfügen und auch eine Zulassung nach dem Veterinärrecht kann verpflichtend sein, wenn für die Herstellung, Verarbeitung und den Verkauf von Futtermittel Rohstoffe tierischer Herkunft verwendet werden. 


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht 

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