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Einige Verkäufer werben mit sogenannten Botanicals. Inwieweit eine Werbung für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben erlaubt ist, ist noch nicht entschieden. Zuletzt hat sich der BGH damit beschäftigt. Nun hat der BGH mit Urteil vom 01.06.2023 – I ZR 109/22 die Frage ob und inwieweit Werbung für Botanicals mit Health Claims erlaubt sind, dem EuGH zur Vorabfrage vorgelegt.
Botanicals sind pflanzliche Stoffe. Einige Hersteller verkaufen die Botanicals mit gesundheitsbezogenen Aussagen. So auch im Fall vom BGH, in dem es um Safran-Extrakt und Melonensaft-Extrakt ging, welche als Botanicals angesehen werden. Der Beklagte warb dafür, dass die Botanicals das emotionale Gleichgewicht verbessern würden, stimmungsaufhellend sind und dadurch Stressgefühle und Erschöpfung abnehmen.
Zum Schutz von Verbrauchern ist Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nicht immer erlaubt. Es bestehen strenge Voraussetzungen unter denen gesundheitsbezogene Angaben erlaubt sind. Diese sind vor allem in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sog. Health Claims-Verordnung (HCVO), geregelt.
Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des jeweils beworbenen Nährstoffs oder Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach dem Art. 10 Absatz 3 HCVO sind die Verweise nur dann zulässig, wenn ihnen eine in einer Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Für pflanzliche Stoffe gibt es diese Listen noch nicht. Der BGH hat in seinem Urteil dargelegt, dass es für die Botanicals, wie dem Safran-Extrakt und Melonensaft-Extrakt noch keine Liste zugelassener Angaben gem. Art. 13 oder Art. 14 HCVO verabschiedet wurde.
Dementsprechend sind Angaben wie „stimmungsaufhellend“ und „Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts“ eigentlich nicht zulässig, weil die Angaben in einer Liste beigefügt sein müssten.
Die Health Claims, die für die Botanicals angemeldet worden sind, befinden sich noch in einer Übergangsphase. Die Bewertung durch die zuständige Behörde und die Prüfung durch die Europäische Kommission der Europäischen Union ist noch nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission hält weitere Prüfung und Konsultation für erforderlich.
Es stellt sich die Frage, ob für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben vorab bereits geworben werden darf oder ob die Bewertung der zuständigen Behörde erst abgeschlossen sein müssen. Wäre die Bewertung bereits abgeschlossen und eine Liste erstellt, könnten die Angaben dann mit der Liste abgeglichen werden.
Es kommt für den vor dem BGH vorgelegten Fall entscheidend darum, ob die gesundheitsbezogenen Angaben bei Botanicals erlaubt sind.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH steht der Anwendung von Art. 13 Absatz 3 HCVO grundsätzlich nicht entgegen, dass die Listen gem. Art. 13 und Art. 14 der Verordnung noch nicht vollständig erstellt sind. Nicht geklärt ist allerdings, ob es der Anwendung entgegensteht, wenn noch überhaupt keine Liste besteht. Dazu müsste die Vorschrift des Art. 10 Absatz 3 HCVO auf pflanzliche Stoffe überhaupt anwendbar sein.
Einige sind der Ansicht, dass der Verordnungsgeber ein generelles Verbot allgemeiner, nichtspezifischer gesundheitsbezogener Angaben als zu weitgehend empfunden hat. Es sollte eben kein generelles Verbot geben, sondern eine Koppelung an die Listen. Sonst würde die bloße Untätigkeit der Behörde bei der Erstellung einer Liste dazu führen, dass dies bereits ein Verbot entstehen lässt. Damit würde die unternehmerische Freiheit eingeschränkt werden können, insbesondere wenn die Prüfung der Behörde jahrelang andauert. Danach dürfte mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden, auch wenn noch keine Liste vorliegt.
Allerdings wird von Anderen vorgebracht, dass gesundheitsbezogene Angaben nach dem Zweck der Vorschrift erst dann möglich sein sollen, wenn dies nach einer wissenschaftlichen Bewertung zugelassen ist. Es sollen gesundheitliche Gefährdungen von Verbrauchern vermieden werden, die durch ungeprüfte gesundheitsbezogene Angaben entstehen könnten. Das würde bedeuten, dass gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig sind, wenn diese in einer Liste aufgeführt sind. Ohne eine Liste wäre eine Werbung mit den Angaben verboten.
Da die Vorgaben aus dem EU-Recht resultieren, hat der BGH die Frage nun zur Klärung dem EuGH vorgelegt. Bis der EuGH entschieden hat, ob für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, ist dies noch unklar. Für Hersteller bedeutet dies, dass weiterhin Abmahnungen wegen gesundheitsbezogener Angaben drohen könnten.
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