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Werbung für homöopathische Arzneimittel ist irreführend


Das Landgericht (LG) Dortmund hat sich im Herbst damit auseinandergesetzt, dass dem Hersteller von dem homöopathischen Arzneimittel Meditosin eine irreführende unlautere Werbung vorgeworfen wurde. Nun ist das Urteil rechtskräftig und es steht fest: Ja, es liegt eine irreführende Werbung vor. Doch was genau sind eigentlich homöopathische Arzneimittel und warum ist es so schwierig für diese zu werben? Alles dazu im folgenden Artikel.

Das Arzneimittel Meditosin

Meditosin wird vom Hersteller als ein natürliches Arzneimittel beworben, welches bei Erkältungskrankheiten, also bei Entzündungen des Hals-, Nasen- und Rachenraums, helfen soll. Es soll dabei eine „rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ bewirken und „alle Erkältungsbeschwerden eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung“ zeigen. Auf der Internetseite des Herstellers wird zudem aufgeführt, dass im Rahmen einer „apothekenbasierten Beobachtungsstudie gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt“ worden ist. Für diese Wirkungen sollen drei Substanzen verantwortlich sein. Darunter die beiden Pflanzen blauer Eisenhut und die schwarze Tollkirsche und der dritte Wirkstoff Mercurius cyanatus, welcher aus der Verbindung von Quecksilber und Cyanid besteht. Diese Substanzen sollen durch ihre Wirkung die körpereigenen Selbstheilungskräfte durch gezielte Impulse aktivierten. Damit handelt es sich bei Meditosin um ein homöopathisches Arzneimittel.

Homöopathische Arzneimittel

Die Homöopathie ist eine alternativmedizinische Behandlungsmethode, welche auf dem Grundsatz beruht, Ähnliches mit Ähnlichem zu heilen. Die Homöopathie setzt dabei auf Mineralien, Pflanzen, Tieren und Tierprodukten, aber auch körpereigene Substanzen wie Blut und Krankheitserreger wie Viren, wobei homöopathische Arzneimittel allerdings nur eine deutlich verdünnte Form der Substanzen enthalten. Für die Wirksamkeit von homöopathischen Arzneimitteln fehlen jedoch wissenschaftliche Belege. Viele Studien haben die Wirksamkeit zwar untersucht, doch kamen alle zu dem Ergebnis, dass homöopathische Arzneimittel bei Krankheiten und Beschwerden, sowie dessen Vorbeugung, keine Wirkung haben, welche über die von Placebo, also die eines Scheinmedikaments, hinausgeht. 

Immer wieder kommt es daher auch zu rechtlichen Problemen, denn dadurch, dass eine Wirkung von homöopathischen Arzneimitteln nicht bewiesen ist, kann schnell eine irreführende und unlautere Werbung angenommen werden und somit ein Verstoß im Wettbewerbsrecht. So heißt es im Heilmittelwerbegesetz (HWG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

Es liegt demnach ein zweifacher Verstoß vor, wenn eine irreführende Werbung bejaht wird, einmal auf wettbewerbsrechtlicher und einmal auf arzneirechtlicher Ebene.

Werbung für homöopathische Arzneimittel

Doch was genau gilt als Werbung? Immer wieder ist es unklar, ob etwas unter das Werbeverbot fällt oder nicht. Nach der Richtlinie 2001/83/EG sind „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel an, die Verschreibung, die Angabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.“ Als Werbung zu sehen. Dabei muss für den Verbraucher nicht erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt, es reicht, wenn das Arzneimittel positiv erwähnt wird und das Ziel der Erwähnung die Verkaufsförderung ist. Die Hersteller von Arzneimitteln versuchen dabei immer wieder eine gewisse Grauzone zu benutzen, indem sie vermeidlich objektive Informationen herausgeben. Doch grade bei homöopathischen Arzneimitteln, wo keine wissenschaftlichen Belege der Wirksamkeit vorliegen, ist es ein sehr schmaler Grat, bis eine irreführende Werbung vorliegt.

Verbraucherzentrale sieht Äußerungen als Werbung

Die vom Hersteller getätigten Aussagen über Meditonsin, dass dies eine „rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome.“ Bewirkt. Das eine „apothekenbasierten Beobachtungsstudie gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt“ hat und „alle Erkältungsbeschwerden eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung“ zeigen, sieht die Verbraucherzentrale von NRW als irreführende, unlaute Werbung. Nach der Verbraucherzentrale wird durch den Hersteller der Eindruck erweckt, dass ein Erfolg erwartet werden kann und sehr wahrscheinlich ist. Für derartige Angaben gibt es allerdings keine wissenschaftliche Grundlage, weshalb die Aussage nicht getroffen werden darf und zu unterlassen ist. 

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klage auf Unterlassung der Werbung gelangte vors Landgericht (LG) Dortmund. Der vorsitzende Richter stimmt der Verbraucherzentrale NRW zu. Bei den vom Hersteller getätigten Aussagen bezüglich Meditosin handelt es sich um irreführende Werbung, welche zu unterlassen sei. Das im Herbst 2022 gefällte Urteil (LG Dortmund, Urteil vom 23.09.2022 – 4 U 254/22) ist nun rechtskräftig. 


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