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LG Koblenz: Werbung für Kokosöl mit „100% Rohkost“ untersagt


LG Koblenz sieht Kokosöl aus blanchiertem Kokosnussfleisch nicht als „100% Rohkost“ und untersagt entsprechende Werbung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht (LG) Koblenz einem Unternehmen, welches verschiedene Lebensmittel aus Kokosnüssen herstellt, unter anderem die Werbung für Kokosöl mit „100% Rohkost“ untersagt, da Kokosöl aus blanchiertem Kokosnussfleisch nicht „100% Rohkost“ sei.

Die Wettbewerbszentrale hat außerdem die Firmierung des Unternehmens beanstandet. Das LG Koblenz erklärte dies für zulässig.

Das Unternehmen wollte daraufhin in einer Widerklage Auskunft darüber erhalten, wer die Wettbewerbszentrale zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche „beauftragt“ habe. Die Widerklage des Unternehmens wies das Landgericht jedoch ab (siehe LG Koblenz, Urteil vom 05.05.2020 – Az.: 2 HK O 61/17, nicht rechtskräftig).

Herstellungsprozess des Öls – Erhitzung eines Produktes erfüllt nicht die Vorstellung von „Rohkost“

In der Werbung des Unternehmens hieß es, dass das Kokosöl „ohne jegliche Erhitzung“ gewonnen werde und niedrige Presstemperaturen für das Öl von unter 38° C zum Einsatz kämen. Des Weiteren wurde das Kokosöl in der Werbung mit den Angaben „100% Rohkost“ und „100% naturbelassene Rohkostqualität“ beschrieben.

Dies nutzte die Wettbewerbszentrale als Anlass, die Aussagen als irreführend zu beanstanden, da das Ausgangsprodukt für das Kokosöl, nämlich das Kokosnussfleisch, geraspelt und bei ca. 87° C für 9 Minuten erhitzt werde. Danach geht es in eine Trocknungsanlage, wo die Trocknung in heißem Dampf bei ca. 80 bis 100° C erfolge. Erst hiernach beginne die eigentliche Pressung der Kokosraspeln. Dies bedeutet, dass das Ausgangsprodukt des Kokosöls auf über 80° C erhitzt wird, weswegen es laut des Landgerichts irrelevant sei, ob die eigentliche Pressung bei Temperaturen unter 38° C durchgeführt werde.

Zum einen wiederspreche diese Art und Weise der Gewinnung der Aussage, die Herstellung des Kokosöls erfolge ohne jegliche Erhitzung. Zum anderen erfülle ein solche Produkt nach Auffassung des Landgerichts auch nicht die Vorstellung von „Rohkost“. Der Verbraucher verstehe unter Rohkost nämlich ein frisches und bei der Zubereitung nicht erhitztes Lebensmittel, was hier sodann nicht der Fall ist. Das Kokosnussfleisch verliere durch die Blanchierung die Qualität von Rohkost und damit schlussendlich auch das Kokosöl, welches aus diesem Kokosnussfleisch gewonnen wird. Diese Tatsachen führen dazu – so das LG Koblenz – dass die Werbeinhalte objektiv unrichtig seien.

Ein Teil der Klage der Wettbewerbszentrale hatte keinen Erfolg

Ein Teil der Klage der Wettbewerbszentrale hatte jedoch keinen Erfolg vor dem LG Koblenz. Die Wettbewerbszentrale hatte zusätzlich noch die Behauptung beanstandet, die erste Kaltpressung würde bei Presstemperaturen von unter 38° C stattfinden. Ein Sachverständiger hatte allerdings im Prozess bestätigt, dass es solche Pressen gebe, die mit Wasserkühlung arbeiten und mit denen deswegen derartige Temperaturen erreicht werden können. Auch Zeugen bestätigten den Einsatz einer solchen Technik in dem Unternehmen vor Ort.

Angaben zu Laurinsäure-Gehalt ebenfalls irreführend

Die Richter des LG Koblenz hielten auch die angegebenen Durchschnittswerte des Laurinsäure-Gehalts für irreführend, da diese unabhängig von Toleranzgrenzen zu hoch angesetzt seien.

Bei Laurinsäure handelt es sich um eine der Fettsäuren, welche im Kokosöl enthalten sind. Das Unternehmen bewarb sein Kokosöl weiter mit der Angabe „bis zu 59,42 % Laurinsäure“, wobei in der Nährwerttabelle ein Laurinsäure-Gehalt von 55 % angegeben war. Die Beklagte konnte im Prozess jedoch nicht darlegen, aus welchen Untersuchungen sich der angegebene Durchschnittswert von 55 % sowie der Maximalwert von 59,42 % ergebe. Aufgrund dessen bewerteten die Richter die Werte als zu hoch und damit als irreführend.

Unterlassungsanspruch wegen Doktortitel in der Firmierung wurde abgewiesen

Zuletzt hatte die Wettbewerbszentrale einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Firmierung des beklagten Unternehmens geltend gemacht. Bei der Beklagten sei keine zur Führung eines Doktortitels berechtigte Person für die Herstellung oder Entwicklung der beworbenen Lebensmittel verantwortlich, weswegen die Wettbewerbszentrale die Verwendung des Doktortitels in der Firmierung für irreführend hielt. Diese Annahme bestätigte sich im Prozess aufgrund von Zeugenaussagen allerdings nicht, weswegen das Landgericht diesen Unterlassungsanspruch abwies.


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