| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
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Möchte man für ein Nahrungsergänzungsmittel werben muss auf viele Vorschriften geachtet werden. Hier finden Sie die Wichtigsten im Überblick:
Welche Lebensmittel unter den Begriff des Nahrungsergänzungsmittel fallen ist in § 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) geregelt. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
Unter den Begriff der Nährstoffe fallen dabei Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich von Spurenelementen.In Abgrenzung zu Arzneimitteln dienen Nahrungsergänzungsmittel nicht der Heilung, Linderung oder Verhütung von pathologischen Zuständen.
Grundsätzlich gelten für Nahrungsergänzungsmittel die gleichen Vorschriften, wie für Lebensmittel. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Werbung mit Lebensmittel bilden das NemV und die Europäische Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Art. 7 LMIV bestimmt im Allgemeinen die Lauterkeit der Informationspraxis. Es ist in diesem Artikel ausdrücklich geregelt, dass Informationen und somit auch Werbung über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Zu solchen Irreführungen zählen insbesondere inkorrekte Informationen…
Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV gibt es zusätzlich das Verbot der krankheitsbezogenen Bewerbung. Es sind Informationen über ein Lebensmittel untersagt, in denen dem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung, oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden oder der Eindruck einer solchen Eigenschaft erweckt wird. Ausnahmen hierzu finden sich in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
Eine Regelung speziell für Nahrungsergänzungsmittel findet sich in § 4 Abs. 4 NemV. In dieser Norm heißt es:
„Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei“
Solche Angaben sind nur sehr eingeschränkt zugelassen. Wann Nahrungsergänzungsmittel gesundheitsbezogen beworben werden dürfen richtet sich maßgeblich nach der EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (NR. 1924/2006). Hiernach dürfen solche Angaben nur gemacht werden, wenn die beworbenen Produkte bzw. Mittel im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind und den dort festgelegten Bedingungen entsprechen. Grundsätzlich gilt gemäß Art. 6 dieser Verordnung, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen müssen und durch diese abgesichert sein müssen.
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