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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel


Möchte man für ein Nahrungsergänzungsmittel werben muss auf viele Vorschriften geachtet werden. Hier finden Sie die Wichtigsten im Überblick:

Was fällt unter den Begriff der Nahrungsergänzungsmittel?

Welche Lebensmittel unter den Begriff des Nahrungsergänzungsmittel fallen ist in § 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) geregelt. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das

  1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
  2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder Zusammensetzung darstellt und
  3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulver zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.

Unter den Begriff der Nährstoffe fallen dabei Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich von Spurenelementen.pillen-nahrungsergänzungsmittel-tablettenIn Abgrenzung zu Arzneimitteln dienen Nahrungsergänzungsmittel nicht der Heilung, Linderung oder Verhütung von pathologischen Zuständen.

Werbung & Angaben für Nahrungsergänzungsmittel

Grundsätzlich gelten für Nahrungsergänzungsmittel die gleichen Vorschriften, wie für Lebensmittel.  Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Werbung mit Lebensmittel bilden das NemV und die Europäische Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Art. 7 LMIV bestimmt im Allgemeinen die Lauterkeit der Informationspraxis. Es ist in diesem Artikel ausdrücklich geregelt, dass Informationen und somit auch Werbung über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Zu solchen Irreführungen zählen insbesondere inkorrekte Informationen

  • in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.
  • in denen einem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden.
  • in denen zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe.
  • in denen durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV gibt es zusätzlich das Verbot der krankheitsbezogenen Bewerbung. Es sind Informationen über ein Lebensmittel untersagt, in denen dem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung, oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden oder der Eindruck einer solchen Eigenschaft erweckt wird. Ausnahmen hierzu finden sich in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
Eine Regelung speziell für Nahrungsergänzungsmittel findet sich in § 4 Abs. 4 NemV. In dieser Norm heißt es:
„Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei“

Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung

Solche Angaben sind nur sehr eingeschränkt zugelassen. Wann Nahrungsergänzungsmittel gesundheitsbezogen beworben werden dürfen richtet sich maßgeblich nach der EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (NR. 1924/2006). Hiernach dürfen solche Angaben nur gemacht werden, wenn die beworbenen Produkte bzw. Mittel im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind und den dort festgelegten Bedingungen entsprechen. Grundsätzlich gilt gemäß Art. 6 dieser Verordnung, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen müssen und durch diese abgesichert sein müssen.


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