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Das Landgericht Wiesbaden hatte mit Urteilsverkündung vom 01.06.2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für zulässig und begründet erklärt. Die Verfügungsklägerin – Betreiber einer Internetdienstleistungs-Plattform für digitale Immobilien-Investments – beantragte das Unterlassen vom „nicht kenntlich machen“ des kommerziellen Zwecks von Überweisungen an Verbraucher. Zudem beantragte sie das Unterlassen von Überweisungen an Verbraucher, bei welchen sie den Verwendungszweck als Werbung für Vermögensanlagen bzw. Finanzanlagenvermittler nutzt.
Der Anspruch auf die beantragte Unterlassungserklärung ergibt sich aus §5a Abs.6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ Unter geschäftlichen Handlungen im Sinne des UWG versteht man nach §2 Abs.1 Nr.1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Mit dem Verweis auf die Domain der Website www.XXX-Crowd.com und die dort angebotenen Emissionen, bewirkt/fördert die Verfügungsbeklagte die Crowd Investing-Plattform „XXX Crowd“ der XXX Group. Die Verfügungsbeklagte ist ein Tochter-Unternehmen ebendieser XXX Group. Ebenso fördert die Verfügungsbeklagte dadurch ihren eigenen Wettbewerb, weil sie selbst auf der Plattform Vermögensanliegen anbietet. Es handelt sich somit um geschäftliche Handlungen. Diese müssten auch unlauter sein. Unlauter handelt nach §5a Abs.6 UWG, „wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht (…)“. Das LG Wiesbaden bejaht dies im vorliegenden Fall. Weiter definiert ist das nicht kenntlich machen eines solchen kommerziellen Zwecks, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann. Hier wird insbesondere auf die Sicht eines durchschnittlich informierten situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt.
Die werbliche Zwecksetzung werde durch den Satz „DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen“ im Verwendungszweck der Überweisung verschleiert. Auch ist es für den Verbraucher auf den ersten Blick nicht möglich zu erkennen, dass der Handlung ein Werbezweck zugrunde liegt. Ein Durchschnittsverbraucher wird also zwecks weiterer Aufklärung die im Verwendungszweck angegebene Website aufrufen. Diese Entscheidung hätte er nicht getroffen, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass es sich um eine Werbebotschaft handelt.
Das LG Wiesbaden erklärte die vorgenommene 1 Cent-Überweisung zudem nach §7 Abs.1 Satz 1 UWG als unzulässig. Unzulässig ist eine geschäftliche Handlung nämlich dann, wenn ein Marktteilnehmer dadurch in unzumutbarer Weise belästigt wird. Sinn und Zweck dessen ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers. Werbebotschaften sollen den Verbrauchern eben nicht gegen ihren erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Im vorliegenden Fall rechnet der Verbraucher nicht mit einer solchen Werbebotschaft in dem Verwendungszweck einer Überweisung. Berechtigterweise kann bei dem Verbraucher die Befürchtung aufkommen es handele sich um ein dubioses Geschäftsmodell, mit der Gefahr, dass Kundendaten unlauter erworben werden. Er wird also indirekt gezwungen weitere Nachforschungen zu betreiben, um sich und seine Daten zu schützen, zumindest aber um Befürchtungen auszuschließen. Dem Verbraucher wird somit der Besuch der Website aufgedrängt. Auch hat das LG Wiesbaden die Unzumutbarkeit der Belästigung bejaht. Der Verbraucher muss sich nämlich im Rahmen seiner Recherchearbeiten mit dem Anliegen des Verfügungsbeklagten auseinandersetzen. Es bestünde zudem die Gefahr, dass eine solche kostengünstige Werbemethode Mitbewerber zur Nachahmung veranlasst. Zuletzt führt das LG Wiesbaden aus, dass aufgrund der 1 Cent-Überweisungen der Verbraucher eine sorgfältigere Prüfung seiner Kontoauszüge durchführen muss, um wichtige Posten nicht zu übersehen.
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