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Wenn man sich als Verbraucher einen handwerklichen Notdienst im Internet bestellt, muss man auf dessen Seriosität vertrauen dürfen. Daher ist es nicht gestattet, mit Begrifflichkeiten zu werben, die nicht der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn die Tätigkeiten nur im Zusammenhang mit dem Notdienst ausgeführt werden.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, am 03.07.2024 (Az. 7 U 70/23), dass ein Notdienst nicht als Sanitär-, Heizungs.- oder Klempnerdienst beworben werden darf, solange davon abgesehen wurde, das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen. Ansonsten werden die Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt, so das OLG Stuttgart. Irreführende Werbung ist unlauterer Wettbewerb und wird daher nach §§ 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten.
Der Beklagte, der ein Gewerbe-Gebäudemanagment betreibt, schaltete im Internet eine Werbung mit den strittigen Begrifflichkeiten. Zwar existierte zu ihm ein Eintrag bei der Handwerkskammer über bestimmte Gewerke. Allerdings war das Installateur- und Heizungsbauhandwerk nicht eingetragen worden.
Ein Wettbewerbsverband verstand die Werbung mit den Begrifflichkeiten sowie die Ausführung solcher Tätigkeiten als unzulässige Handlungen gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 3a UWG, §§ 1, 7 Handwerksordnung (HwO).
Der Wettbewerbsverband verlangte vom Bewerber, es zu unterlassen, mit den nicht eingetragenen handwerklichen Leistungen zu werben.
Gegen den Unterlassungsanspruch spreche auch nicht, dass diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notdienst beworben wurden, so das Landgericht (LG) Ulm.
Kunden würden schon dadurch in die Irre geführt, dass bei ihnen der Eindruck erweckt werde, der Beklagte führe die Tätigkeiten selbst aus.
Das LG Ulm verurteilte den Beklagten 28.03.2023 (Az.10 O 28/22 KfH) auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.
Daraufhin legte der Beklagte Berufung beim OLG Stuttgart ein. Er führte an, dass er einen nicht nennenswerten Teilbereich der Meisterprüfungsverordnung im Rahmen seines Notdienstes ausführe. Wiederum wandte der Kläger ein, dass aus der Werbung des Beklagten nicht ersichtlich sei, dass er nur ein Minderhandwerk im Sinne von § 1 Absatz 2 HandwO ausführe. Es sei anzunehmen, dass ein Notdienst nicht nur rein provisorische Maßnahmen ausübe.
Das OLG teilte die Meinung des LG Ulm. Mit solchen Begrifflichkeiten zu werben bzw. die Tätigkeiten auszuführen, sei nur gestattet, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen wurden. Vom Beklagten werden wesentliche Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbaus ausgeführt. Das Kernbereichkriterium bestimme die wesentlichen Tätigkeiten. Nicht die Menge an wesentlichen Tätigkeiten spiele eine Rolle. Vielmehr sei die Qualität der anfallenden Tätigkeit entscheidend. Somit sei die Zulassungspflicht begründet, sobald eine einzelne wesentliche Tätigkeit vorliege.
Der Notdienst des Beklagten beschränke sich nicht allein auf die Fehlersuche. Auch die Reparatur von Heizungsanlagen falle unter den beworbenen Notdienst. Ein Minderhandwerk könne folglich nicht angenommen werden.
Wie das LG Ulm bereits ausgeführt hat, liege ein spürbarer Verstoß gemäß § 3 a UWG sowie eine Wiederholungsgefahr vor.
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