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„Für eine tolle Haut und fülliges Haar“, so eine Werbeaussage haben Sie vielleicht schon einmal gehört. Beliebt sind auch Werbeaussagen in Bezug auf Stressminderung. „Gegen Stresssymptome“ oder „für einen besseren Schlaf“. Dies sind nur einige Beispiele, die Hersteller oftmals verwenden, um ihre Produkte zu vermarkten. Dabei sind die meisten Werbeaussagen unzulässig.
Immer wieder werden Hersteller wegen unzulässiger Angaben abgemahnt, einige Fälle landen sogar vor Gericht. Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 eine relevante Entscheidung bezüglich der gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit Haut, Haaren und Nägeln veröffentlicht.
Die Entscheidung des BGH war geleitet von den Grundsätzen die die Health-Claims-Verordnung (HCVO) geschaffen hat. Die HCVO enthält strikte Regelungen für gesundheitsbezogene oder nährwertbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel. Die HCVO regelt also was in der Werbung erlaubt ist und was nicht. Der Zweck dieser Verordnung liegt insbesondere im Gesundheitsschutz, vor Allem Verbraucher sollen damit geschützt werden.
Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft. Die EFSA hat bereits zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben zugelassen und diese in einer Liste veröffentlicht.
In der Artikel 13-Liste sind Angaben aufgelistet, die mit der Reduzierung eines Krankheitsrisikos und der Entwicklung und der Gesundheit von Kindern im Zusammenhang stehen. Weitere Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos, insbesondere der Senkung von Risikofaktoren für die Entwicklung einer Krankheit, durch den Verzehr von Lebensmitteln, sind in der Artikel 14-Liste aufgezählt.
Die HCVO hat überwiegend gesundheitsbezogene Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen zugelassen. Die Zulassung der Wirkung von Pflanzen und Pflanzeninhaltsstoffen ist dagegen noch nicht vollständig erfolgt. Grundlage für eine Zulassung ist, dass eine fundierte wissenschaftliche Erklärung besteht. Außerdem müssen die Angaben für den Verbraucher verständlich formuliert sein.
Bei den zugelassenen Angaben ist wichtig, dass die jeweiligen Bedingungen eingehalten werden. Andere Angaben, die nicht explizit zugelassen sind, sind verboten. Soll ein Lebensmittelprodukt etwa als „Zuckerfrei“ deklariert werden, ist dies nur möglich, wenn das Lebensmittel pro 100 g nicht mehr als 0,5 g Zucker enthält. Das Gleiche gilt für „fettfreie“ Lebensmittel. Auch hier darf pro 100 g nicht mehr als 0,5 g Fett enthalten sein.
Ein anderes Beispiele ist die Angabe eines „hohen Ballaststoffgehalts“. Wird für ein Lebensmittelprodukt mit dieser Angabe geworben, muss es mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g enthalten.
Bereits zahlreiche Angaben wurden als unzulässig abgestempelt und verboten. Insbesondere Angaben zur Abmahne, wie „Schlank im Schlaf“ oder „entschlackend“ sind unzulässig. Verboten sind auch Werbeaussagen wie „zur Versorgung stark beanspruchter Gelenke und zum Erhalt einer gesunden Gelenkfunktion“ und „trägt zur Geschmeidigkeit der Gelenkschmiere bei“.
Der BGH hatte in seinem Urteil von 2016 die Grundsätze der HCVO bezüglich der gesundheitsbezogenen Angaben nochmals hervorgehoben. Grundsätzlich ist eine gesundheitsbezogene Angabe als Angabe im Sinne von Art. 10 Absatz 1 der HCVO anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird.
Der BGH stellt klar, dass es dabei unerheblich ist, wenn die Angabe kein medizinisches, sondern ein rein umgangssprachliches Vokabular verwendet.
► Die Health Claims Verordnung (HCVO)
► EuGH trifft Entscheidung für Beweislast bei on-hold-Claims
Explizit ging es in dem von dem BGH entschiedenen Fall um eine Angabe zu Effekten an Haut, Haaren und Nägeln. Nach der HCVO ist eine zugelassene Angabe, dass ein bestimmter Nährstoff zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beiträgt. Die von dem Hersteller verwendete Angabe sagte hingegen aus, dass das bestimmte Produkt Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigt. Dies ist nicht deckungsgleich mit der zugelassenen Angabe, sodass sie verboten ist.
Außerdem muss erkennbar sein, auf welche der zugelassenen Angaben die verwendete gesundheitsbezogene Angabe beruht. Dabei muss der betroffene Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel erkennbar sein, damit die gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen Angabe vereinbar und damit zulässig ist.
Es geht bei der Zulässigkeit von den gesundheitsbezogenen Angaben zu verschiedenen Produkten regelmäßig um Nuancen, die beachtet werden müssen. Halten sich Hersteller an die zugelassenen Angaben und erfüllen sie alle Bedingungen, müssen sie sich keine Sorgen machen. Wird hingegen eine Angabe verwendet, die nicht deckungsgleich mit einer zugelassenen Aussage ist, kann dies zu einer Abmahnung führen. Es können damit hohe Kosten auf die Hersteller zu kommen.
Wir von SBS LEGAL sind mit den Regelungen der Health-Claims-Verordnung bestens vertraut. Unsere Anwälten können schnell erkennen, ob Sie sich mit Ihrer Marketingstrategie innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befinden. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, vertreten wir Sie außergerichtlich oder auch gerichtlich.
Sind Sie sich unsicher, welche Angaben zulässig sind und welche verboten sind? Benötigen Sie eine rechtliche Überprüfung Ihrer verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben? Unser kompetentes Team berät Sie professionell und zielorientiert. Bei Fragen rund um das Lebensmittelrecht stehen wir Ihnen gerne über eines unserer vielfältigen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
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