Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Werbung für Nahrungsergänzungsmittel , wie z.B. die Werbeaussage Fatburner, unterliegt einer Menge Vorschriften, wie der Health Claims Verordnung (HCVO) oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), sodass nicht jede Werbeaussage zulässig ist. Auch das Bewerben von Abnehmprodukten unterliegt den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Welche Do‘s und Don‘ts Sie bei der Werbung für Abnehmprodukten befolgen sollten, welche Werbegrenzen bestehen und wie die Gerichte in der Vergangenheit über gewisse Werbeaussagen wie Fatburner oder das allgemeine werben für Abnehmspritzen und Co. geurteilt haben, erfahren Sie hier.
Wer mit Abnehmprodukten werben will, der muss die gesetzlichen Vorschriften beachten. Als Hersteller müssen Sie zunächst überprüfen, ob die Werbeaussagen, die Sie für das Produkt tätigen wollen, gesundheitsbezogene Angaben sind. Gesundheitsbezogene Angaben sind Aussagen, die zwischen dem Nahrungsergänzungsmittel und der Gesundheit einen Zusammenhang herstellen. Bei Werbung für Abnehmprodukten handelt es sich meistens um gesundheitsbezogene Angaben. Übergewicht ist gesundheitsschädlich, sodass ein Produkt, welches mit einer Gewichtsreduktion wirbt, eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Gesundheitsbezogene Aussagen fallen unter die Health-Claims-Verordnung (HCVO). Gesundheitsbezogene Aussagen, die unter die Verordnung fallen, sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich belegt und als zugelassene Aussage in der EU-Liste verzeichnet sind. Ist ein Health Claim in dieser Liste eingetragen, kann man diesen Health Claim auch in seiner eigenen Werbung verwenden.
Hersteller dürfen nur mit realistischen Aussagen werben. Es dürfen keine zu übertriebenen Gesundheitsversprechen getätigt werden. Weiterhin muss der Hersteller darauf achten, dass seine Werbung transparent ist. Sowohl die Inhaltsstoffe als auch die Risiken und Nebenwirkungen des Produktes müssen dargestellt werden.
Ist ein Health Claim (oder gesundheitsbezogene Werbeaussage) nicht in der Liste verzeichnet, wäre die Werbung mit einer solchen gesundheitsbezogenen Aussage wettbewerbswidrig. Es besteht die Möglichkeit einen noch nicht eingetragenen Health Claim in die Liste eintragen zu lassen. Dann muss allerdings ein Antrag bei der Europäischen Kommission gestellt werden. Diese prüft dann, ob die gesundheitsbezogene Aussage ausreichende wissenschaftliche Belege hat. Wenn die Belege vorliegen, kann der Health Claim eingetragen werden. Sollten aber keine ausreichenden Belege bestehen, so wird die Eintragung abgelehnt, weil die Aussage irreführend ist. Das Versprechen von einer schnellen oder extremen Abnahme durch ein bestimmtes Produkt würde den Verbraucher zu sehr in die Irre führen.
Erst kürzlich wurde erneut ein Fall, der eine Werbeaussage für ein Abnehmprodukt zum Gegenstand hatte, vor dem OLG entschieden. Das OLG Bamberg hatte mit Urteil vom 04. Dezember 2024 (Az. 3 UKI 3/24) entschieden, dass die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig ist. Begründet hatte das OLG Bamberg seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung eine nicht belegte gesundheitsbezogene Aussage darstellt.
In dem vor dem OLG Bamberg entschiedenen Fall hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine Herstellerin eines Nahrungsergänzungsmittels geklagt. Die Herstellerin vertrieb ein Produkt mit dem Namen „Figura Fatburner“. Die Herstellerin behauptete, dass es wissenschaftliche Erkenntnisse gäbe, die einen Einfluss von Cholin und Chrom auf den Fettstoffwechsel nachweisen. Diese zwei Stoffe waren in dem Produkt der Herstellerin enthalten.
Das Gericht sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage, denn die Bezeichnung „Fatburner“ lässt die Vermutung erwecken, dass das Produkt die Fettverbrennung ankurbelt und damit auch zu einer Gewichtsreduktion führt. Die Aussage fällt unter die Health Claim Verordnung. Für Cholin und Chrom ist ein zugelassener Claim, dass die Stoffe zu einem normalen Fettstoffwechsel beitragen. Aus dieser zugelassenen Aussagen lässt sich nicht schließen, dass auch die Bezeichnung „Fatburner“ zulässig wäre. Immerhin geht es bei der Aussage nur um einen normalen Fettstoffwechsel und nicht darum, dass eine besondere Fettverbrennung stattfindet. Dazu kommt, dass die Bezeichnung „Figura Fatburner“ und die Abbildung einer schlanken Taille auf der Verpackung den irreführenden Eindruck der Aussage nochmal zusätzlich verstärkt. Somit hatte die Herstellerin eine gesundheitsbezogene Aussage verwendet, die nicht in der Liste der zugelassenen Health Claims verzeichnet war und somit wettbewerbswidrig war.
Auch Apotheken sind nicht von gesetzlichen Vorschriften ausgenommen. So hatte zuletzt das LG München am 03.03.2025 entschieden, dass die Online-Werbung für Abnehmspritzen gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig war (Az. 4 HK O 15458/24 - noch nicht rechtskräftig). Begründet wurde dies damit, dass die Bestellung der Abnehmspritze laut der Werbung der Apotheke lediglich nach Ausfüllen eines Fragebogens möglich war, wobei eine Fernbehandlung ohne persönlichen Arztkontakt unzulässig ist.
Unser Team von SBS LEGAL berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Wir setzen Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durch.
Wollen Sie noch mehr über das Thema erfahren? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben?
Dann sind Sie bei SBS LEGAL genau richtig. Kontaktieren Sie uns noch heute über unsere vielfältigen Kontaktmöglichkeiten.
► Achtung bei der Werbung mit BEKANNT AUS
► Affiliate-Links: "Ist das jetzt Werbung?"
► EuGH trifft Entscheidung für Beweislast bei on-hold-Claims