SBS Firmengruppe Logos

| Wettbewerbsrecht

Werbung mit Garantie - was ist garantiert?


Eins von den vielen Kriterien, welche einen Kunden bei der Entscheidung dabei berücksichtigt, für welches Produkt er sich entscheidet, ist neben dem Preis auch, wie lange man voraussichtlich etwas von dem Produkt hat. Garantien spielen daher eine wichtige Rolle in der Werbung. Was genau allerdings der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist, was eine Garantie enthalten und man beachten muss, alles dazu im folgenden Artikel.

Was ist Garantie?

Um zu verstehen, was eine Garantie ist, ist zunächst wichtig, den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung zu verstehen. Für den Kunden gelten nämlich Gewährleistungsrechte, unabhängig von einer Garantie, für zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache. In diesen zwei Jahren kann der Kunde für bestimmte Mängel eine Gewährleistung vom Unternehmen verlangen. Eine Garantie ist alles, was über diese Gewährleistung hinausgeht und eine freiwillige Zusatzleistung zusätzlich zur Gewährleistung. In der Regel wird die Garantie für eine bestimmte Haltbarkeit eines Produktes für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen und beinhaltet, zum Beispiel im Falle eines Schadens den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder sonstige Mittel zu ergreifen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Garantie kann dabei vom Händler, aber auch vom Hersteller ausgesprochen werden. In beiden Fällen muss der Kunde umfassend darüber informiert und aufgeklärt werden, darüber was garantiert wird.

Was muss eine Garantie beinhalten

Wird ein Vertrag geschlossen, über zum Beispiel den Kauf eines Produktes, so ist der Händler verpflichtet den Kunden über das Bestehen von Garantien zu informieren, falls welche vorliegen und unter welchen Bedingungen diese gelten. Eine Garantieerklärung muss gemäß § 479 BGB dabei zunächst einfach und verständlich geschrieben sein, also keinen umfangreichen, schwer verständlich geschriebenen oder verwirrenden Text beinhalten. Des Weiteren müssen zwingend folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Garantiegebers
  • Einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und darauf, dass die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt
  • Das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie
  • Die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht
  • Die Garantiebestimmungen, insbesondere die Dauer (z. B. drei Jahre) und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes

Zudem gilt, dass die Garantieerklärung dem Käufer spätestens bis zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Ein dauerhafter Datenträger ist dabei jeder Datenträger, der die Garantieerklärung unverändert wiedergeben kann. Ein dauerhafter Datenträger kann zum Beispiel eine E-Mail sein, welche die Garantie enthält, aber auch ausgedruckt, oder auf einem USB-Stick als Beilage zum gelieferten Produkt enthaltene Garantien, sind als dauerhaft zu sehen. Der bloße Download der Garantieerklärung von einer Webseite reicht allerdings nicht aus. Sind die aufgeführten Angaben falsch oder unvollständig, kann dies zu Abmahnungen führen. 

Werbung mit Garantien

Möchte man mit Garantien werben, so ist zu beachten, dass unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen als Irreführung gesehen werden können und daher wettbewerbswidrig sind. Es muss also stets darauf geachtet werden, dass alle Angaben, die eine Garantie enthalten muss, auch verständlich enthalten sind und der Kunde über alle zuvor genannten Tatsachen informiert wurde. So können Aussagen wie „3 Jahre Garantie“ wettbewerbswidrig sein, wenn keine näheren Angaben zum Inhalt der Garantie oder die Geltendmachung vorhanden sind. Auch der Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von der Geltendmachung der Garantie nicht beeinträchtigt werden, ist zwingend erforderlich. Wird eigentlich mit den Gewährleistungsrechten geworben, so handelt es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Worauf allerdings zudem geachtet werden muss, ist dass nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben werden darf. Der Kunde hat zwei Jahre Gewährleistungsrecht, wenn dies zur Werbung benutzt wird oder mit einer Garantie geworben wird, die in Wahrheit die gesetzliche Gewährleistung ist, dann ist dies unzulässig, weil es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt. Aussagen wie „Für alle Produkte selbstverständlich zwei Jahre Gewährleistung“ sind daher nach dem Bundesgerichtshof nicht zulässig (BGH, Urteil vom 19.03.2014 Az.: I ZR 185/12). Der Kunde darf nicht in die Irregeführt werden, indem ihm vermittelt wird, dass es sich um keine Selbstverständlichkeit handelt. Viele Kunden kennen nämlich nicht den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie und würden daher von einer freiwilligen zusätzlichen Garantie ausgehen.


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Wollen Sie noch mehr über das Thema erfahren? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken oder ihre Website wettbewerbsrechtliche prüfen lassen? 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Werbung und dem Wettbewerbsrecht?

Unser Team oder unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz berät Sie fachlich kompetent im Wettbewerbsrecht und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website, einschließlich der Beratung hierzu ebenso wie die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht