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Der Kunde zieht viele Kriterien heran, um zu entscheiden, für welches Unternehmen er sich entscheidet. Neben Qualität und Beschaffenheit vom Produkt, spielt besonders der Preis ein entscheidendes Kriterium für die Kaufentscheidung. Da Unternehmen natürlich probieren, die Kunden für sich zu gewinnen, ist eine Werbung mit dem Preis ein beliebtes Mittel. Damit ein fairer Wettbewerb gegeben bleibt, gibt es einige Vorgaben, welche man beachten muss.
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) steht in § 5 Abs. 1 Nr. 2, dass jede geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter ist, welche falsche Angaben oder sonstige Täuschungen über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis an sich oder die Art und Weise wie der Preis berechnet wird, enthält. Dadurch soll insbesondere die Preiswahrheit und die Preisklarheit gewährleistet werden. Damit überprüfbar ist, ob eine irreführende Werbung vorliegt oder nicht, muss es einen Bezugspreis geben, auf den sich, wie der Name bereits sagt, die Herabsetzung des Preises bezieht. Besonders zwei Arten kommen dabei in Betracht, einmal der Bezug zum eigenen Händlerpreis, oder der Bezug zu der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers.
Eine Art von Bezugspunkt für die Herabsetzung des Preises, ist der eigene Preis. Voraussetzung ist bei der Herabsetzung eines eigenen Preises, dass der Preis zuvor über einen angemessenen Zeitraum verlangt worden sein muss, denn nur dann wurde er auch tatsächlich herabgesetzt, wenn nie jemand den angegebenen Bezugspreis je gezahlt hat, dann ist dies Wettbewerbswidrig, weil Kunden keinen echten Preisvorteil haben. Wie lange der Bezugspreis verlangt worden sein muss, ist allerdings nicht festgeschrieben, sollte allerdings mindestens einen Monat betragen. Zudem sollte auch die Herabsetzung begrenzt werden und unter einen Monat fallen, da sonst von einem Festpreis ausgegangen werden kann.
Eine andere Art von Bezugspunkt für die Herabsetzung eines Preises, ist die unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Die unverbindliche Preisempfehlung ist ein vom Hersteller, Importeur oder Großhändler empfohlener Preis für den Weiterverkauf. Sie kann dem Handel als Orientierung dienen oder für die Preiskalkulation hilfreich sein. Es wird zwischen einer Verbraucherpreisempfehlung (für Endkunden) und einer Handelspreisempfehlung (B2B-Geschäft) unterschieden. Die Verbraucherpreisempfehlung wird in Deutschland durch das Bundeskartellamt gesondert überwacht und unterliegt bestimmten Vorgaben. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Bezug auf eine UVP grundsätzlich erlaubt ist, allerdings muss man dann mehrere Kriterien beachten und erfüllen, um eine Irreführung und somit einen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden. Es muss zunächst natürlich überhaupt eine UVP vorliegen und diese muss auch noch aktuell sein und für das angebotene Produkt gelten. Des Weiteren muss angegeben werden, dass es sich um eine UVP handelt.
► Was genau bedeutet Wettbewerb?
Streichwerbung ist eine Werbung, bei der ein anderer Preis gestrichen wird und stattdessen, ein anderer Preis angegeben wird. Wie bereits zuvor aufgeführt, kann es sich bei dem durchgestrichenen, also Bezugspreis, um den eigenen oder den UVP preis handeln. Es muss dabei immer klar sein, um welche Art von Bezugspreis es sich handelt. Wenn es keine Angabe zur Art des Bezugspreises gibt, können Verbraucher davon ausgehen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis, um einen früheren eigenen Preis handelt. Ist dies auch der Fall, so muss nicht weiter gesondert drauf hingewiesen werden. Die Angabe der Art des Bezugspreises ist daher besonders bei Werbung bei UVP wichtig anzugeben. Allerdings gibt es auch Fälle, wo unklar ist, was angegeben werden muss, wie beim „Statt“-Preis.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-20 O 28/10) hat entschieden, dass die Angabe „Statt 49,95 EUR nur 19,95 EUR“ zum Beispiel ohne weitere Erklärung nicht irreführend sei, denn der „Statt“-Preis, würde im Allgemeinen so verstanden werden, dass es sich um den früher vom Unternehmen für das Produkt verlangten Preis handelt und der neue Preis einen Preisnachlass davon darstelle. Es bleibt allerdings weiterhin unklar und von Einzelfall Entscheidungen abhängig, ob und was angegeben werden muss, grade bei Streichpreiswerbung. Es gilt, wenn unklar ist, was sich hinter dem Bezugspreis verbirgt, dass es lieber angegeben werden sollte, um eine Irreführung und somit einen Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Grade bei unverbindlichen Preisempfehlungen sollte allerdings immer angegeben werden, dass es sich um eine UVP handelt.
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