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Werbung mit Preisnachlass – Das müssen Sie beachten


Pünktlich vor Beginn der Black-Friday-Woche und den Amazon Prime Days hat unser Team von SBS LEGAL für Sie aufbereitet, worauf bei der Werbung mit Preisnachlass geachtet werden muss.

Vor allem,wenn eine ganze Reihe von Konkurrenten bei einer Black Friday Deal Woche mitziehen, haben Unternehmen fast keine andere Wahl als sich auch auf die Monster-Deal-Woche einzulassen.

Doch bei der Werbung sind einige Regelungen zu beachten, um nicht mit Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Co konfrontiert zu werden:

Referenzpreis muss klar erkennbar sein

Wer mit Preisnachlässen werben will, der muss darauf achten, dass der Referenzpreis klar erkennbar sein muss.

So hat das OLG Nürnberg entschieden (Az.: 3 U 460/24 UWG), dass die Nichtbeachtung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen kann, da die Werbung als irreführend eingestuft werden kann.

Europäische Preisangabenrichtlinie

Die europäische Preisangabenrichtlinie besagt, dass bei Werbungen mit Preisermäßigungen der niedrigste Preis angegeben werden muss, mit dem das Produkt in den letzten 30 Tagen vor Beginn der Rabattaktion vertrieben worden ist.

Der Sinn der Vorschrift ist klar: Es soll vermieden werden, dass der Preis kurz vor Rabattaktion unrealistisch in die Höhe getrieben wird, um dem Verbraucher dann einen Mega-Deal vorzuspiegeln. Doch wie genau die Angabe des niedrigsten Preises angegeben werden muss ist unklar! Dies sorgt für Rechtsunsicherheit bei der Bewerbung von Produkten.


OLG Nürnberg: Niedrigster Preis in Fußnote reicht nicht aus!

Das OLG Nürnberg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Lebensmittel-Discounter eine „30-Tage-Bestpreis“ Werbung schaltete.

Dabei wurde der aktuelle Preis des Produktes (4,44 Euro) als prozentualer Preisvorteil von -36 Prozent gegenüber dem vorherigen Preis (6,99 Euro) angegeben.

Dabei wurde der niedrigste Preis von ebenso 4,44 Euro vor Beginn der Rabattaktion in einer Fußnote angegeben. Dies war dabei derselbe Preis wie in der Rabattaktion.

Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverein, da er dieses Vorgehen als irreführende Werbung einstufte. Das OLG Nürnberg gab ihm Recht: Die zuvor genannte Preisnachlassdarstellung stellt eine irreführende Werbung dar und verstößt somit gegen das Wettbewerbsrecht.

Preisermäßigung muss sich auf den niedrigsten Preis beziehen

Das OLG Nürnberg begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Preisermäßigung nach der seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung auf den niedrigsten Preis beziehen muss.

Verbraucher müssen bei solchen Aktionen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage leicht erkennen und nachvollziehen können.

Preisangaben müssen verständlich sein

Das Gericht macht deutlich, dass die Werbung mit Preisermäßigungen grundsätzlich zulässig ist, die gemachten Angaben für den Verbraucher jedoch klar und verständlich sein müssen.

Dabei gilt die Werbung als irreführend, wenn der Verbraucher durch missverständliche, mehrdeutige oder überladene Darstellungen über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren bleibt.

Will der Händler mehrere Preise angeben, so muss klar und eindeutig für den Verbraucher ersichtlich sein, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

Denn für den Verbraucher hat der Bestpreis einen hohen Einfluss auf die Kaufentscheidung, da er Aufschluss über die Rentabilität des Preises gibt.

EuGH stützt die Entscheidung

Auch der EuGH musste sich mit dem Thema Werbung mit Preisnachlass auseinandersetzen und sieht es wie das OLG Nürnberg:

In seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: C-330/23) entschied er, dass bei der Werbung mit Preisnachlass die Ermäßigung auf Grundlage des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage anzugeben ist.

Hierdurch soll der Verbraucher vor Irreführung geschützt werden und vorgebeugt werden, dass Händler kurz vor Rabattaktion den Preis in die Höhe treiben, um einen besonders ansprechenden Preisnachlass zu kreieren, obwohl der Superpreis häufig identisch mit dem vorherigen Preis ist oder diesem nur geringfügig abweicht.

Preisnachlass nicht auf Grundlage des zuletzt verlangten Preises

Auch der EuGH macht deutlich, dass sich Händler bei der Werbung mi Preisnachlässen nicht mehr auf den zuletzt verlangten Preis stützen dürfen.

Vor allem Händler die Produkte vertreiben, die einer häufigen Preisänderung unterliegen, müssen hier besonders aufpassen. Gegebenenfalls müssen einige Händler ihre Werbestrategien neu ausrichten.


SBS LEGAL – Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg

Vor allem bei bevorstehenden globalen Aktionen wie der Black Friday oder die Prime Days sollten Händler darauf achten, wettbewerbsrechtskonform zu werben. Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder aber auch Schadensersatzforderungen.

SBS LEGAL – Wir sichern Ihre weitsichtige Werbestrategie

Unsere Experten im Bereich des Wettbewerbsrechts wissen, worauf es ankommt! Wir überprüfen Ihre Werbung und machen Ihre Werbestrategie abmahnsicher. Speziell auf Sie und Ihr Unternehmen angepasst entwickeln wir individuelle Lösungen, die nicht nur den rechtlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch Ihre Markenziele unterstützen.

Wir sorgen dafür, dass Sie sich auf das Wesentliche fokussieren können: Den Erfolg Ihres Unternehmens.

Vertrauen Sie auf SBS LEGAL – Ihre Partner für rechtssichere und effektive Werbung und vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

 


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