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| Wettbewerbsrecht

Werbung mit Testergebnissen


Werbung mit Testergebnissen kann Aufmerksamkeit schaffen, ist aber wettbewerbsrechtlich sensibel. Das OLG Hamburg hat den Slogan Frosch schlägt Somat im konkreten Fall für zulässig gehalten (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2026, Az. 5 U 25/25) Ausschlaggebend waren der erkennbare Bezug zu einem Test der Stiftung Warentest, ein gut auffindbarer Sternchenhinweis und eine sachgerechte Eingrenzung auf die tatsächlich geprüften Produkte. Für Unternehmen ergibt sich daraus eine praktische Prüfliste für Testwerbung und vergleichende Werbung.


Der Fall: Frosch schlägt Somat

Beworben wurden Frosch Classic Spül-Tabs Limone mit der blickfangmäßigen Aussage Frosch schlägt Somat. Die Anzeige verwies auf einen Test der Stiftung Warentest. Ein Sternchenhinweis nannte die konkret getesteten Produkte und ihre Gesamtnoten: Das Frosch-Produkt hatte die Note 2,3, Somat Classic die Note 4,8 erhalten.

Die Anbieterin des Konkurrenzprodukts hielt den Slogan für irreführend. Sie argumentierte unter anderem, Verbraucher könnten ihn als allgemeinen Vergleich der Marken verstehen. Die Antragstellerin trug außerdem vor, die Rezeptur ihres Konkurrenzprodukts nach dem Test geändert zu haben. Dieser Vortrag war bestritten.

Das OLG Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.


Wann ein Sternchenhinweis den Blickfang präzisieren kann

Nach der Entscheidung verstand der angesprochene Durchschnittsverbraucher die Aussage nicht als uneingeschränkten Vergleich sämtlicher Produkte beider Marken. Unmittelbar unter dem Slogan stand eine Zeile mit Testanbieter, Produktkategorie und Ausgabe 2/2024. Diese Zeile nahm nach Auffassung des Gerichts am Blickfang teil. Der Sternchenhinweis grenzte den Vergleich zusätzlich auf die getesteten Monotabs ein.
Ein Sternchenhinweis kann einen Blickfang erläutern, wenn die Hauptaussage offen für eine Präzisierung ist und die Auflösung am Blickfang teilhat. Er darf einen objektiv falschen Blickfang nicht beliebig in sein Gegenteil verkehren. Für die Gestaltung bedeutet das: Sternchen, Fundstelle und Erläuterung müssen auffindbar, lesbar und eindeutig zugeordnet sein. Je dominanter und abschließender die Hauptaussage wirkt, desto größer ist das Risiko, dass eine kleingedruckte Einschränkung nicht genügt.

Im Hamburger Fall enthielt die Erläuterung die getesteten Produkte und Noten. Damit blieb für den Leser erkennbar, worauf sich schlägt bezog. Unternehmen sollten diesen Informationskern nicht hinter allgemeinen Formeln wie Testsieger oder besser als die Konkurrenz verstecken.


Ältere Testergebnisse bleiben nicht unbegrenzt nutzbar

Das OLG knüpfte an die Rechtsprechung zur Werbung mit älteren Tests an. Ein älteres Ergebnis kann verwendet werden, wenn der Veröffentlichungszeitpunkt erkennbar ist, keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und das beworbene Produkt mit dem getesteten Produkt übereinstimmt sowie nicht durch neue Entwicklungen überholt ist. Entscheidend bleibt die konkrete Verkehrserwartung.

Die von der Antragstellerin behauptete Rezepturänderung begründete nach der Würdigung des Gerichts im konkreten Fall keine Irreführung. Die Werbung gab erkennbar ein früheres Testergebnis wieder. Ein neuerer Test lag nicht vor. Außerdem war nicht ausreichend belegt, dass die Rezepturänderung den entscheidenden Schwachpunkt sicher beseitigt hätte.

Daraus sollte keine allgemeine Erlaubnis abgeleitet werden, Produktänderungen von Wettbewerbern zu ignorieren. Marketingteams sollten vor jeder Wiederverwendung prüfen, ob neuere Testergebnisse, relevante Marktveränderungen oder konkrete Kenntnisse über eine fehlende Vergleichbarkeit vorliegen. Besonders streng ist der Abgleich beim eigenen beworbenen Produkt: Weicht es wesentlich vom getesteten Modell oder der getesteten Rezeptur ab, kann die Übertragbarkeit des Ergebnisses entfallen.


Vergleichende Werbung muss sachlich bleiben

Die namentliche Gegenüberstellung eines Wettbewerbers fällt in den Bereich der vergleichenden Werbung. Vergleichende Werbung muss die Anforderungen des § 6 UWG erfüllen. Der Vergleich muss insbesondere Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung betreffen und sich objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis beziehen. Problematisch sind insbesondere Vergleiche, die Verwechslungen hervorrufen, den Ruf eines Kennzeichens unlauter ausnutzen oder einen Mitbewerber herabsetzen.

Das OLG bewertete Frosch schlägt Somat als zugespitzte, aber nicht herabsetzende Wiedergabe des Testergebnisses. Die Aussage stützte sich auf den konkreten Produkttest.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur fragen, ob die Zahlen stimmen. Auch Wortwahl, Bildsprache, Markenabbildung und der Gesamteindruck müssen sachlich bleiben. Humor und Zuspitzung sind möglich, solange der Vergleich nicht entstellt oder in eine pauschale Abwertung kippt.


Checkliste für rechtssichere Testwerbung

1. Wer hat getestet? Prüfen Sie Unabhängigkeit, Testmethode und Nutzungsbedingungen des Testanbieters.


2. Was wurde getestet? Produkt, Modell, Rezeptur, Packungsgröße und Testkategorie müssen zum beworbenen Angebot passen.


3. Ist der Test aktuell? Suchen Sie nach neueren Ergebnissen und relevanten technischen oder marktbezogenen Entwicklungen.


4. Wird das Ergebnis korrekt wiedergegeben? Rang, Note und Testkategorie dürfen nicht zugunsten des Werbenden verschoben werden.


5. Ist die Fundstelle klar? Geben Sie die Testfundstelle so an, dass Verbraucher den zugrunde liegenden Test eindeutig identifizieren und die Angaben nachprüfen können. Die Fundstellenangabe muss leicht auffindbar und lesbar sein.


6. Nimmt die Auflösung am Blickfang teil? Sternchen und Erläuterung müssen auffindbar, lesbar und eindeutig zugeordnet sein.


7. Ist der Vergleich sachlich? Vermeiden Sie pauschale Markenabwertungen und nicht belegte Verallgemeinerungen.


8. Ist die Nutzung erlaubt? Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ersetzt nicht die Prüfung marken-, urheber- und lizenzrechtlicher Bedingungen des Testsiegels.


Fazit: Testbezug transparent machen

Das OLG Hamburg lässt im konkreten Fall eine zugespitzte vergleichende Testwerbung zu. Tragend waren Transparenz, klare Zuordnung und die sachgerechte Wiedergabe eines realen Testergebnisses. Für Unternehmen bleibt Testwerbung ein kontrollbedürftiges Format: Testgegenstand, Aktualität, Blickfang, Auflösung und Nutzungsrechte müssen zusammenpassen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

SBS LEGAL berät Unternehmen im Wettbewerbsrecht und Werberecht zur Nutzung von Testergebnissen, Gütesiegeln und vergleichender Werbung. Wir prüfen Kampagnen vom Claim über die Fundstelle bis zur visuellen Blickfanggestaltung und bewerten Abmahn- und Prozessrisiken.

Darf ein Testergebnis zugespitzt beworben werden?

Ja, eine zugespitzte Formulierung kann zulässig sein, wenn sie das Testergebnis sachgerecht wiedergibt, den Vergleich nicht unzulässig verallgemeinert oder herabsetzt und ein erforderlicher Hinweis klar wahrnehmbar erläutert, welche Produkte, Kriterien und Noten tatsächlich verglichen wurden.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

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