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| Wettbewerbsrecht

Achtung: Werbung mit Warenverfügbarkeit irreführend?


Angaben zur Warenverfügbarkeit, Verkaufscountdowns, Bevorratung: Händler sollten ihre Werbung wettbewerbsrechtlich korrekt gestalten!

Ob Sneaker, Smartphones oder Küchengeräte: Wenn ein Produkt besonders beliebt ist, ist es auch schnell ausverkauft. Einerseits kann ja gerade diese Knappheit den Reiz an dem Produkt ausmachen. Andererseits sollten Händler diese Marketingstrategie nicht zu sehr ausreizen! Sonst kann die Werbung mit Warenverfügbarkeit bzw. eine mangelnde Warenverfügbarkeit nämlich schnell als irreführend geltend – und damit als wettbewerbswidrig.

Nachfolgend die Rechtsprechung zu fünf Fällen im Detail. Insgesamt wird deutlich: Als Händler sollte man die Waren, die man bewirbt, auch vorrätig haben und liefern können – und zwar in hinreichender Menge. Ist das nicht gegeben, muss man deutlich darauf hinweisen!


„Nur noch wenige Artikel vorhanden“: Angaben zur Verfügbarkeit der Ware immer aktuell halten!

Wer in seinem Online-Shop die Verfügbarkeit seiner Waren angibt, muss diese auch stets aktualisieren. Das heißt zum Beispiel: Sind nicht mehr wenige, sondern keine Artikel mehr verfügbar, muss dies auch so angegeben werden. So hatte das OLG Rostock im Falle eines Shop-Betreibers entschieden. Ein Kunde wollte ein Produkt bestellen. Doch der Shop-Betreiber konnte dieses Produkt nicht mehr liefern, da es ausverkauft war – dabei war auf der Internetseite noch eine Restmenge angegeben.

Nach Ansicht der Rostocker Richter sei das wettbewerbswidrig (OLG Rostock, Beschluss vom 24.03.2021 - Az.: 2 U 13/20) Indem Ware, die gar nicht mehr lieferbar war, online beworben wurde, sei der Verbraucher in die Irre geführt worden. Denn bei Angaben zur Warenverfügbarkeit erwarte der Kunde, dass es sich hierbei um ein Echtzeitsystem handelt – also dass die Zahl, die angegeben ist, auch tatsächlich vorrätig und lieferbar ist.

Das gelte sogar ganz besonders dann, wenn die Zahl verfügbarer Artikel besonders niedrig ist, d.h. nur noch sehr wenige Exemplare verfügbar sind. Egal sei lediglich, ob eine konkrete Zahl genannt wird oder ob unbeziffert lediglich von „geringen“ Mengen oder von „Restposten“ die Rede ist: Wenn er sie zum Verkauf listet, müsse der Shop-Betreiber auch dafür sorgen, dass die Ware (wenn auch in geringer Menge) immer verfügbar ist. Ist sie das nicht, muss auch die Angabe dazu aktualisiert werden. Dann darf es nicht heißen, dass es noch ein/zwei/drei/wenige Artikel gibt – sondern, dass eben keine mehr verfügbar sind.


„Noch einen Tag lang“: Bei einem Verkaufscountdown im Internet müssen alle beworbenen Produkte bis zum Ende der Aktion vorrätig sein!

Das LG Ingolstadt hat entschieden: Wenn ein Online-Shop auf seiner Webseite Werbung für Waren macht, dann müssen diese Waren auch immer verfügbar und lieferbar sein. Sind sie (nahezu) ausverkauft, müsse unverzüglich darauf hingewiesen bzw. die Werbung gestoppt werden (LG Ingolstadt, Urteil vom 15.06.2021 - Az.: 1 HKO 701/20).

Konkret ging es um eine Elektronikmarkt-Kette, die in einer großen Aktion am Jahresende warb: „Das große (…) Jahresfinale. 7 Tage – 7 Kracher“. Dazu lief ein Countdown. Eine ablaufende Uhr zeigte an, wie lange die Aktion noch geht. Doch als ein Kunde am letzten Tag noch ein Samsung-Smartphone erwerben wollte, war das sowohl online als auch in den Märkten vor Ort ausverkauft.

Laut dem LG Ingolstadt sei das irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn die Verbraucher würden erwarten, dass alle sieben Artikel aus der Werbung auch die gesamten sieben Tage lang verfügbar sind. Spätestens als sie ausverkauft waren, hätte der Händler darüber Bescheid geben müssen – im Sinne seiner Aufklärungsverpflichtung. Diese bestehe nämlich für den gesamten Zeitraum der Werbeaktion, da damit ja dauerhaft Verbraucher angelockt werden sollten.

Immerhin sei so eine Aktualisierung bzw. Abänderung der Werbung im Internet auch ganz einfach möglich (anders als bei Printwerbung). Gerade wenn das dann nicht passiert, gehe der Verbraucher davon aus, dass die Werbung noch aktuell ist und man die entsprechenden Artikel kaufen kann. Der Countdown trage ebenfalls noch zu dieser Erwartungshaltung bei. Es dürfe also nicht mit einem Verkaufscountdown inkl. ablaufender Uhr geworben werden, wenn die damit beworbenen Artikel gar nicht mehr verfügbar sind. Stattdessen hätte der Elektro-Händler darauf hinweisen müssen, dass die beworbenen Produkte doch gar nicht bis zum Ende der Verkaufsaktion vorrätig sein werden.



„Solange der Vorrat reicht“: Ist eine beworbene Ware nicht in hinreichender Menge vorhanden, muss darüber aufgeklärt werden!

Wenn von vornherein klar ist, dass es nur eine begrenzte Menge an Artikel gibt, muss schon in der Werbung darauf hingewiesen werden. So hatte der BGH bezüglich Lidl geurteilt (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - Az.: I ZR 92/14). Die Supermarktkette hatte in ihrem Prospekt und auf ihrer Internetseite „lidl.de“ ein HUAWEI-Smartphone für 99,99 Euro angeboten – mit den Sternchenhinweisen „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ sowie „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“. Nun, der Vorrat reichte anscheinend nicht so lange. Denn das Handy war schon am ersten Tag ausverkauft.

Ein Verbraucherschutzverein klagte daraufhin – wegen Wettbewerbsverstoßes. Der BGH stimmte dem zu: Der Verkaufsgegenstand sei nicht für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorhanden gewesen. Der Durchschnittsverbraucher gehe nicht davon aus, dass das beworbene Angebot nach nur wenigen Stunden schon nicht mehr verfügbar ist. Vielmehr denke er, dass es in allen Filialen genügend Artikel zu kaufen gibt.

Lidls Hinweise in der Werbung seien ungenügend, um mit dieser Erwartungshaltung der Kunden zu brechen. Denn der Text „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“ sei schlicht nicht informativ genug, um den Kunden darüber aufzuklären, dass es wirklich nur sehr, sehr wenige Artikel gibt – dass sie schon am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sein könnten. Nummer 5 des Anhangs zu §3, Absatz 3 (UWG) verbietet so eine Irreführung über die unzureichende Bevorratung. Es liege also eine irreführende geschäftliche Handlung vor (§5, Absatz 5 Satz 1 und §5a, Absatz 3 (UWG)). Die Verbraucher müssten darüber aufgeklärt werden, wie die Lage denn tatsächlich ist – also dass der Warenvorrat echt sehr gering ist. Oder aber man sorgt als Händler eben dafür, dass es einfach genügend Waren gibt.

Achtung! Sonderfall: Geschenk zum Kauf

Warenverfügbarkeit bei Werbung mit Geschenk

Ein wenig anders als beim Smartphone, das zum Verkauf angeboten und beworben wurde, sah der BGH den Hinweis auf Warenverfügbarkeit bei einem beworbenen Zusatz-Geschenk. Ein Händler aus dem Kosmetik-Bereich machte in einer Zeitung Werbung für seine Produkte. Dabei hieß es auch: „Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk“. Ein Sternchenhinweis besagte: „solange der Vorrat reicht“. Laut BGH sei das nicht irreführend und damit also auch nicht wettbewerbswidrig (BGH, Urteil vom 18.06.2009 - Az.: I ZR 224/06).

Hier reiche der Hinweis aus, damit der Verbraucher weiß: Diese Strandtasche gibt es nicht immer bei jedem Kauf, sondern eben nur dann, wenn sie noch vorrätig ist. Denn es ging ja auch gar nicht um das Hauptprodukt, sondern nur um ein Zusatz-Geschenk zum eigentlichen Kauf. Anders wäre der Sachverhalt, wenn es von Anfang an nur sehr, sehr wenige Strandtaschen gegeben und so gar keine realistische Chance bestanden hätte, eine solche Zugabe zu erhalten.


Sorgfältige Bevorratung: Beworbene Sonderangebote müssen mindestens ein/zwei Tage lang im Laden erhältlich sein!

"Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist" – so lautete der Sternchenhinweis zu einem Kerzenleuchter im Prospekt einer der größten deutschen Supermarkt-Ketten. Es zeigte sich: Schon eine Stunde nach Verkaufsstart war der Artikel in mehreren Filialen ausverkauft.

Die Richter am OLG Hamburg stuften das als wettbewerbswidrig ein. Sie hatten sich damit auseinandergesetzt, in welchem Umfang ein Werbetreibender Sonderangebote denn vorrätig haben muss, wenn sie diese bewerben (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2005 - Az.: 5 U 99/04). Im vorliegenden Fall sei die Werbung über den Warenvorrat irreführend gewesen. Denn der Verkehr erwarte, dass zumindest für zwei Tage genügend Artikel vorhanden sind. So sieht es auch §5, Absatz 5 (UWG) vor.

Der Sternchenhinweis darauf, dass der Artikel „trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft [sein könnte]“, reiche dabei nicht aus, um diese Erwartungshaltung einzuschränken. Denn gerade mit dem Hinweis auf eine „sorgfältige Bevorratung“ werde die Assoziation geweckt, dass jedenfalls am ersten Tag in allen Filialen noch genug der beworbenen Ware vorhanden ist.


SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS LEGAL auf Fälle von Wettbewerbsverstößen und irreführender Werbung spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt. Gleichzeitig verstehen wir es auch als unsere Aufgabe, im Sinne unserer Mandanten für den fairen Wettbewerb einzustehen, ihn aufrechtzuerhalten und nötigenfalls gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

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