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Sogenannte Health Claims sind den meisten Verbrauchern und Händlern mittlerweile ein Begriff. Es ist allgemein anerkannt, dass Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben lediglich möglich ist, wenn diese gesundheitsbezogenen Angaben auch wirklich der Realität entsprechen. Wenn die Angabe nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt, dann ist so eine Werbung nicht erlaubt. Aber nicht nur in diesem Fall sind gesundheitsbezogene Angaben verboten. Auch wahre gesundheitsbezogene Angaben, die auf wissenschaftlichen Studien beruhen, können unter Umständen verboten sein.
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden. Die Health-Claims-Verordnung Nr. 1924/2006 regelt wann gesundheitsbezogene Angaben möglich sind. Will ein Händler mit einer gesundheitsbezogenen Angabe werben, muss dieser die Angabe von der Europäische Kommission überprüfen lassen. Erst wenn die Europäische Kommission nach dieser Prüfung die Angabe zulässt, kann mit der Angabe geworben werden. Es besteht eine Liste aller Health Claims, die zugelassen sind. Nur wenn die Angabe wirklich zugelassen ist, kann damit geworben werden. Solange die Angabe noch nicht genehmigt ist und auf der Liste ist, ist eine Werbung damit nicht zulässig.
Grundsätzlich werden gesundheitsbezogene Angaben, die wissenschaftlich fundiert sind, zugelassen. Wenn die gesundheitsbezogenen Angaben wissenschaftlich nachgewiesen werden können, etwa durch Studien, darf auch mit ihnen geworben werden. Insbesondere müssen die wissenschaftlichen Studien von anerkannten Institutionen stammen.
Es bestehen allerdings ein Reihe an Ausnahmen, wann mit gesundheitsbezogenen Angaben nicht geworben werden kann, obwohl sie wissenschaftlich fundiert sind. Zum einen müssen die gesundheitsbezogenen Angaben ausreichend klar und verständlich formuliert sein. Die gesundheitsbezogenen Angaben dürfen nicht zu Missverständnissen und Unklarheiten führen.
Sollte eine Studie nur eine eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft aufweisen, muss in der Werbung darauf hingewiesen werden. Das hatte der BGH in seinem Urteil vom 06.02.2013 (Az. I ZR 62/11) entschieden. In dem vor dem BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen damit geworben, dass ihr Diabeteswirkstoff weniger dick macht als ein anderer Diabeteswirkstoff. Die Studie auf die die Werbung beruhte, hatte ihr Ergebnis selbst infrage gestellt und hat dementsprechend nur eine eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft
Eine weitere Ausnahme ist, wenn die gesundheitsbezogene Angabe den Verbraucher in die Irre führen könnte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) hatte mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. T-100/15) entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit einer gesundheitsbezogenen Angabe werden darf und das obwohl die Angabe wissenschaftlich richtig war. Es handelte sich bei dem Unternehmen um Dextro Energy. Das Unternehmen wollte damit werben, dass ihr Produkt, welches fast komplett aus Glucose besteht, zum normalen Energiegewinnstoffwechsel beiträgt, die körperliche Betätigung unterstützt, zu einer normalen Muskelfunktion beiträgt und im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verarbeitet werden. Die Kommission hatte eine solche Werbung nicht gestattet. Laut der Kommission wird mit solchen Werbeaussagen der Verzehr von Zucker empfohlen. Es wird aber gleichzeitig nicht über die Risiken von einem erhöhten Zuckerkonsum aufgeklärt.
Das Gericht hatte dieser Entscheidung Recht gegeben. Zwar hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgestellt, dass die gesundheitsbezogenen Angaben in Verbindung mit Glucose wissenschaftlich fundiert sind. Es besteht tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem normalen Energiegewinnungsstoffwechseln. Die Entscheidung setzt allerdings die Vorschriften des Unionsrechts durch, insbesondere die Verordnungen Nr. 1924/2006 und 2015/8. Verbraucher sollen ihren Zuckerkonsum verringern. Dies ist nach den allgemein Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen anerkannt. Dementsprechend ist die Entscheidung, die Werbeaussagen nicht zuzulassen, gerechtfertigt.
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