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| Wettbewerbsrecht

Werbung über ein Internetportal für medizinisches Cannabis


Cannabis gewinnt in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Neben der Legalisierung ist allerdings auch nach wie vor medizinisches Cannabis beliebt. Mit zunehmendem Interesse wächst auch der Markt und so müssen klare rechtliche Vorgaben her, welche das Miteinander untereinander regulieren. Insbesondere treten dabei auch Fragen im Wettbewerbsrecht auf. Wie darf die Werbung für medizinisches Cannabis aussehen? Das OLG Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 6.3.2025, Az. 6 U 74/24) klare Grenzen für die Werbung und Vermittlung von medizinischem Cannabis bei einem Internetportal gezogen. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Das Internetportal zur Vermittlung von Patienten

Im vorliegenden Fall ging es um ein Internetportal, das sich darauf spezialisiert hat, Patienten für medizinisches Cannabis zu vermitteln. Genauer präsentierte das Portal potenziellen Patienten die Möglichkeit, Interesse an einer ärztlichen Behandlung mit medizinischem Cannabis anzumelden. Dabei wurden den Nutzern Ärzte vorgestellt, bei welchen sie einen Behandlungstermin vereinbaren konnten. Das Portal fungierte also als Vermittler zwischen Patienten und Ärzten, um eine Behandlung mit medizinischem Cannabis zu ermöglichen.

Werbung für medizinisches Cannabis 

Ein zentrales Thema des Urteils ist die Werbung für medizinisches Cannabis. Das OLG hat entschieden, dass bestimmte Aussagen, welche auf eine Behandlung mit medizinischem Cannabis abzielen, gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Insbesondere wurde dabei auf die sogenannte Laienwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel eingegangen. Denn Werbung für Arzneimittel, die sich an Laien richtet und die Verschreibung, den Verkauf oder den Verbrauch bestimmter Arzneimittel fördert, ist grundsätzlich verboten, um einen Arzneimittelmissbrauch und Fehlgebrauch zu vermeiden. Das Gericht stellte fest, dass vorliegend die beworbenen Inhalte nicht auf eine reine Informationsvermittlung zurückzuführen sind oder die Werbung für ein Unternehmen darstellen, sondern aktiv auf die Nachfrage nach verschreibungspflichtigen Medikamenten, nämlich medizinischem Cannabis, abzielten. Damit wurde eine unzulässige Beeinflussung der Verbrauchernachfrage festgestellt und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Besonders kritisch beurteilt wurde die Werbung, die den Eindruck vermitteln würde, dass die Behandlung mit medizinischem Cannabis auch digital oder per Fernbehandlung erfolgen könnte. Das Gericht kritisierte dabei, dass diese Werbung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht den rechtlichen Standards entsprach, da fälschlicherweise eine gleichwertige digitale Behandlung suggeriert wurde, obwohl diese damals noch nicht vollständig möglich oder zulässig war. Daher stellt es eine Irreführung und einen Verstoß gegen das Werbe- und Medizinrecht dar.

Werbung für Fernbehandlung und deren rechtliche Einordnung

Die Werbung betrifft allerdings auch das Problem, dass für eine Fernbehandlung mit medizinischem Cannabis geworben wird. Das Landgericht stellte fest, dass solche Werbung gegen das Gesetz zum Schutz der Patientenrechte, insbesondere gegen das sogenannte Werbeverbot für Fernbehandlungen in § 9 HWG, verstößt. Bis April 2024 galten strenge Regeln, die Fernbehandlungen grundsätzlich einschränkten. Zum damaligen Zeitpunkt war eine digitale Erstbehandlung oft rechtlich nicht zulässig. Es wurde auch festgehalten, dass die Beklagte keinen Nachweis darüber erbringen konnte, dass eine persönliche ärztliche Untersuchung nicht mehr notwendig sei. Damit sei die Werbung unrechtmäßig, weil sie den Eindruck erwecke, eine digitale Behandlung sei gleichwertig zu einer persönlichen Untersuchung, was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig erlaubt war. 

Provisionen über das Internetportal

Ein weiteres Problem lag darin, dass die Leistung vom Portal mit einer verdeckten Provision für die Vermittlung verbunden war. Es bestehen Verträge, bei denen den Ärzten pro vermittelte Patienten ein prozentualer Anteil an ihrem Honorar gezahlt wurde. Diese Provision verletzt das ärztliche Berufsrecht.

Insbesondere wurde festgestellt, dass diese Vergütung den Eindruck erwecken, die Ärzte könnten durch die Vermittlungsprovision beeinflusst werden, was das Vertrauen in die medizinische Unabhängigkeit und die Berufsordnung gefährdet. Das Gericht ordnete daher die Untersagung solcher Verträge an, um die Unabhängigkeit der Ärzte sowie die Integrität der medizinischen Versorgung sicherzustellen.

Irreführende Werbung und unethische Vergütungsmodelle

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass die rechtlichen Vorgaben für Werbung und Vermittlung im Bereich des medizinischen Cannabis verschärft bleiben. Das Urteil ist ein wichtiges Beispiel, wenn es um irreführende Werbung und unzulässige Provisionsmodelle geht und diese einzudämmen. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund der zunehmenden Digitalisierung Regelungen zu Fernbehandlungen weiter angepasst werden, um die Patientensicherheit zu erhöhen und Missbrauch zu verhindern. Unternehmen, Ärzte und andere Akteure im Gesundheitswesen sollten daher besonders darauf achten, welche Vorschriften gelten. 


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